{"hits":{"total":{"value":10,"relation":"eq"},"hits":[{"_index":"gesis-01-11-2026-01-05-43","_id":"gesis-ssoar-98076","_version":1,"_seq_no":75965,"_primary_term":1,"found":true,"_source":{"date":"2010","link_count":0,"coreJournalTitle":"GWP - Gesellschaft. Wirtschaft. Politik","coreAuthor":["Schl\u00f6gel, Martina"],"source":"In: GWP - Gesellschaft. Wirtschaft. Politik, 59, 2010, 2, 167-174","title":"Die Karlsruher Entscheidung zur Vorratsdatenspeicherung: L\u00e4sst das Bundesverfassungsgericht die B\u00fcrger im Regen stehen?","type":"publication","coreZsnummer":"2","database":"SSOAR - Social Science Open Access Repository","subtype":"journal_article","portal_url":"https:\/\/www.ssoar.info\/ssoar\/handle\/document\/98076","fulltext":1,"links":[{"link":"http:\/\/nbn-resolving.de\/urn:nbn:de:0168-ssoar-98076-2","label":"URN"}],"id":"gesis-ssoar-98076","metadata_quality":10,"document_type":"Zeitschriftenartikel","coreIssn":"2196-1654","person_sort":"Schl\u00f6gel","coreSjahr":"2010","coreZsband":"59","coreLanguage":"de","abstract":"Von der Vorratsdatenspeicherung ist das durch Art. 10 GG gesch\u00fctzte Telekommunikationsgeheimnis betroffen.Die drei darin enthaltenen Grundrechte sollen die Vertraulichkeit nicht-\u00f6ffentlicher Kommunikationsvorg\u00e4nge sch\u00fctzen. Der Beitrag analysiert das am 2. M\u00e4rz 2010 ergangene h\u00f6chstrichterliche Urteil, um die Frage zu beantworten, ob Karlsruhe die deutschen B\u00fcrger vor \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Eingriffen in ihre Privatsph\u00e4re sch\u00fctzt oder nicht.","data_source":"GESIS-SSOAR","institutions":["Verlag Barbara Budrich"],"urn":"urn:nbn:de:0168-ssoar-98076-2","related_references":[{"view":"Kutscha, M. (2010). i.E.): Informationelle Selbstbestimmung -Grundrecht ohne Zukunft? Rechtsgrenzen f\u00fcr die allt\u00e4gli- che Vorratsdatenspeicherung. Jahrbuch \u00d6ffentliche Si- cherheit 2010\/2011.","pdf_url":""},{"view":"Leutheusser-Schnarrenberger, S. (2007). Vorratsdatenspeicherung -Ein vorpro- grammierter Verfassungskonflikt. Zeitschrift f\u00fcr Rechtspolitik, pp. 9-13.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Pehle, H. (2009). Das \"Lissabon-Ur- teil\" des Bundesverfassungsgerichts: Verteidigung staatlicher Souver\u00e4nit\u00e4t, St\u00e4rkung parlamentarischer Demokratie und Ausweitung verfassungsgerichtli- cher Kontrollanspr\u00fcche im Dreierpack?. In: Gesellschaft -Wirtschaft -Politik. Gesellschaft -Wirtschaft - Politik, H,(4), pp. 501-513.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Pieroth, B. S. (n.d.). Bernhard ( 18 2002): Grundrechte. Heidelberg: Staatsrecht II.","pdf_url":""},{"view":"Puschke, J. S., T. (2008). Telekommunikations\u00fcberwachung, Vor- ratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsma\u00dfnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1.1.2008. 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Leibniz Information Centre for Economics (ZBW) \/ Leibniz Institute for the Social Sciences (Gesis) \/ Rat f\u00fcr Sozial-und Wirtschaftsdaten (RatSWD) (2015): Statistische Aggregatdaten, Auffinden, Zitieren, Dokumentieren: Forschungsdaten in den Sozial-und Wirtschaftswissenschaften. Wissenschaftszentrum Berlin (WZB: Bericht der Arbeitsgruppe und Empfehlungen des RatSWD. 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M\u00fcller Die Verst\u00e4rkung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts in der Form des Daten-schutzes als Reaktion auf zunehmende Gef\u00e4hrdungen durch neue Medien der Speicherung und \u00dcbermittlung von Informationen sowie seine suk-zessive Ausdehnung auch auf Akten (z.B. im Sozialgesetzbuch) hat die langj\u00e4hrigen Bem\u00fchungen um gesetzliche Regelungen der lerdings schon immer um mehr\u00dcbernahme von Beh\u00f6rdenschriftgut wesentlich bef\u00f6rdert. Lange Zeit ungel\u00f6ste Probleme sollen. Es geht und ging alnun ebenfalls \"in einem Zuggel\u00f6st werdenunzureichend ausgebildete Institutionalisierung der Archive, das Ver-: so die fehlende oder h\u00e4ltnis der Archive\"vorarchivischen Feld\", das Fehlen eines Zugangsrechts zu Archiv-zu den abgebenden Beh\u00f6rden, ihr Einflu\u00df im gut f\u00fcr die Wissenschaftvon Archivgesetzen neuen Typs \"verschn\u00fcrt\" werden.. Dieses \"Problemb\u00fcndel\" soll nun in Form Die Bem\u00fchungen auf Bundesebene waren bis zum Regierungswechsel imHerbst 1982 weit vorangeschritten. Mit ihrer Wiederaufnahme ab dem Sommer 1983 kann aus verschiedenen Gr\u00fcnden gerechnet werdengenden wird deshalb \u00fcber den Referentenentwurf eines Bundesarchiv-. Im folgesetzes (Standdellcharakter f\u00fcr entsprechende Regelungen auf Landesebene gewin-: 12. August 1982) berichtet werden. Dieser kann Monen, auch wenn Spezifika f\u00fcr die L\u00e4nder hinzutreten.(1) Die kommentierende Vorstellung des Referentenentwurfs auf Bundesebe-ne konzentriert sich auf die f\u00fcr die Wissenschaft als Nutzergruppe wesentlichen Regelungsvorschl\u00e4ge sowie der wissenschaftspolitischenImplikationen. Details und weitergehende Regelungen k\u00f6nnen dem im Anhang abgedruckten Volltext entnommen werden. Hiermit soll die notwendige Diskussion \u00fcber \"Datenschutz - Archi ve - Zugang zu Archivgut - Archivgesetze\" innerhalb der Wissenschaftals Nutzergruppe der Archive weiter gef\u00f6rdert werden.(2) AUFGABENSTELLUNG DES ARCHIVS Es soll nunmehr gesetzliche Aufgabe des Archivs sein, das Archivgut\"auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten\"(\u00a7 1). Dem Archiv k\u00f6nnen durch Rechtsverordnung aber auch andere als dieseAufgaben \u00fcbertragen werden, die \"in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder der Erforschung der deutschen Geschich-te stehen\"(\u00a7 8). werden sollEs bleibt aber auch in der Begr\u00fcndung unklar, was hiermit bezweckt. Ist die Errichtung eines Bundes-Forschungsinstituts f\u00fcr Geschichte eine ebenfalls \u00fcbertragbare Aufgabe? - 112 ARCHIVIERUNGSMONOPOL Die Verfassungsorgane, Beh\u00f6rden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffent-lichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle nicht mehr ben\u00f6tigten Unterlagen dem Bundesarchiv anzubieten (\u00a7 2 AbsEs entsteht hierdurch ein Archivierungsmonopol beim Bundesarchiv.. 1). Dieses wird wohl diejenigen Institutionen aufmerksam werden lassen,die sich bisher auf bestimmte Quellenbest\u00e4nde oder Materialtypen spezialisiert habentragliche Vereinbarung mit dem Bundesarchiv \u00fcber eine Arbeitstei-. Durch die Regelung in \u00a7 3 ist auch eine verlung in der \u00dcbernahme ausgeschlossen. M\u00f6glich bleiben allerdings weiterhin die Regelungen \u00fcber Deposita des Archivs. ANBIETUNGSPFLICHT UND \u00dcBERNAHMEZWANG Dem Archiv sind alle Unterlagen zur \u00dcbernahme anzubietenentscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob diese Unter-. Das Archiv lagen archivierungsw\u00fcrdig sindsen \u00fcbernommen werden(\u00a7\u00a7 2 u. 3).. Archivierungsw\u00fcrdige Unterlagen m\u00fcsAusnahmen:Nicht anzubieten sind: - Unterlagen, die dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unter-liegen(\u00a7 2 Abs. 2) - Unterlagen von \"offensichtlich geringer Bedeutung\"(\u00a7 2 Abs. 4). Anzubieten sind auch die Unterlagen, die personenbezogene Datenenthalten und die nach anderen Rechtsvorschriften ganz oder teilweise zu vernichten sind oder vernichtet werden k\u00f6nnenfen aber nur \u00fcbernommen werden, wenn eine Beeintr\u00e4chtigung schutz-. Diese d\u00fcrw\u00fcrdiger Belange der Betroffenen durch Anonymisierung oder auf an-dere Weise (z.B. durch Einwilligung der Betroffenen) ausgeschlossen werden kannsein(\u00a7 4 Abs. Diese Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen bei der \u00dcbergabe durchgef\u00fchrt. 1). Diese Vorschrift ist \u00e4u\u00dferst problematisch, weil sie auch bedeuten k\u00f6nnte, da\u00df bei diesen Quellen eine exakte Verkn\u00fcpfung mit anderenQuellen nicht mehr m\u00f6glich sein wird. Das Archiv w\u00fcrde nur bereits anonymisierte Unterlagen erhalten. BERATUNGSAUFTRAG DES ARCHIVS Das Archiv kann zEinflu\u00df nehmen(\u00a7 5).B. auf die F\u00fchrung der laufenden Registraturen. - 113 NUTZUNGSRECHT\/SCHUTZFRISTEN Es wird erstmalig ein Zugangsrecht geschaffen (\u00a7 6). Dieses Recht auf Nutzung (nach Antragstellung) wird jedoch wie folgt durchSchutzfristen eingeschr\u00e4nkt: 1 . Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Ver\u00f6ffentlichungbestimmt waren (z \"sofort\" (nach \u00dcbernahme durch das Archiv) zug\u00e4nglich(\u00a7 6 Abs.B. Film- und Bildgut, Tonaufzeichnungen), sind. 3). 2 . \"Sachakten\" sind in der Regel zug\u00e4nglich: a) 30 Jahre (maximal 50 Jahre) nach ihrer Entstehung (\u00a7 6 AbsSatz 1; Abs. 4, Satz 1), . 1, b) 60 Jahre (maximal 80 Jahre) nach ihrer Entstehung, sofern siedem Steuer-, Sozial- oder Bankgeheimnis unterliegen (\u00a7 6 Abs. 1, Satz 2; Abs. 4, Satz 1). 3. \"Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf nat\u00fcrlichePersonen bezieht\" (personenbezogene \"Massenakten\", Personalunterlagen, Dateien etc.) ist in der Regel zug\u00e4nglich: 30 Jahre nach dem Tod der Betroffenen ersatzweise 120 Jahre nach Geburt (\u00a7 6 Abs. 2). Die Verwendung des Begriffs \"der Betroffenen\" weist daraufhin, M\u00fctter, sondern auch S\u00f6hne oder T\u00f6chter abgebildet werden (zuda\u00df die Freigabe von Archivgut, in dem nicht nur V\u00e4ter oder welchem Grade?), erst nach dem Tod der Nachkommen freigegebenwerden kann! Dies kann leicht zu \"Kettenreaktionen\" derart f\u00fchren, da\u00df die Freigabe nach \"120 Jahren von Geburt an\" prak-tisch auf viel l\u00e4ngere Zeit hinausgez\u00f6gert werden mu\u00df. Es m\u00fc\u00dfte deshalb klargestellt werden, da\u00df sich die \"Zweckbestimmung\" auch auf die interne Struktur der Aktenf\u00fchrung (\"Antragsteller\") bezieht. VERL\u00c4NGERUNG\/VERK\u00dcRZUNG DER SCHUTZFRISTEN 1 . Sachakten Sofern die weiter unten dargestellten allgemeinen Nutzungsein-schr\u00e4nkungen nicht entgegenstehen, k\u00f6nnen die Schutzfristen bei werden (\u00a7 6 AbsSachakten mit Einwilligung der abgebenden Beh\u00f6rden verk\u00fcrzt. 4, Satz 1). Die Schutzfristen k\u00f6nnen andererseits um h\u00f6chstens 20 Jahre ver-l\u00e4ngert werden, soweit dies im \u00f6ffentlichen Interesse liegt (\u00a7 6 Abs. 4, Satz 1). - 114 2. Personenbezogenes Archivgut (\"Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung...\") Eine Verk\u00fcrzung der Schutzfrist ist m\u00f6glich- mit Einwilligung des Betroffenen oder - wenn die Benutzung f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben erfolgt und durch Anonymisierung oder auf andere Weise(z.B. Teilkopien oder Ausk\u00fcnfte durch das Archiv) ausgeschlossen ist, da\u00df schutzw\u00fcrdige Belange des Betroffenen beeintr\u00e4ch-tigt werden (\u00a7 6 Abs. 4, Satz 2). Wohl als Folge von Kommunikationsdefiziten zwischen den zust\u00e4ndi-gen Referaten im Bundesministerium des Innern ist im Referentenentwurf eines Bundesarchivgesetzes noch die Eingrenzung auf\"ein bestimmtes Forschungsvorhaben\" enthalten und noch nicht die Formulierung der letzten Fassung der parallel entwickeltenNovelle zum BDSG (Bundesdatenschutzgesetz): \"f\u00fcr einen sich hier aber die Frage, ob nicht die Formulierung \"f\u00fcrbestimmten Forschungszweck\" \u00fcbernommen worden. Grunds\u00e4tzlich stellt bestimmte Forschungszwecke\" die sachangemessene L\u00f6sung w\u00e4re. von einmal durch bisherige Analysen oder Quelleneditionen er-Gerade die historische Forschung ist auf die Sekund\u00e4rauswertung schlossene Best\u00e4nde angewiesen. ALLGEMEINE EINSCHR\u00c4NKUNGEN DES NUTZUNGSRECHTS (\u00a7 6 Abs. 5) Die Nutzung kann eingeschr\u00e4nkt oder versagt werden, 4.1.2.3. wegen einer m\u00f6glichen Gef\u00e4hrdung des Staatswohls, wegen der Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Belange Dritter(schutzw\u00fcrdige Belange Dritter stehen in der Regel nicht ent gegen, wenn es sich um Daten \u00fcber die T\u00e4tigkeit nat\u00fcrlicherPersonen in Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes handelt (\u00a7 6 Abswegen der Gef\u00e4hrdung des Erhaltungszustandes des Archivguts,. 5, Satz 2), wegen eines \"nicht vertretbaren\" Verwaltungsaufwandes. REGELUNGEN DER WISSENSCHAFTLICHEN NUTZUNG VON ARCHIVGUT In \u00a7 6 Abszogener Daten nur dann zul\u00e4ssig sei, wenn schutzw\u00fcrdige Belange Be-. 8 wird vorgeschrieben, da\u00df die Verkn\u00fcpfung personenbetroffener nicht beeintr\u00e4chtigt werden. Die Verkn\u00fcpfung von historischen Quellen ist jedoch das \u00fcblicheVerfahren der Auswertung von historischen Daten. Sie wird hiermit dem Vorbehalt der Nicht-Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Belange imSinne des Datenschutzes unterstellt. da\u00df insbesondere eine statistische und anonymisierende DarstellungIn den Wissenschaftsparagraphen einiger Bundesl\u00e4nder ist festgelegt, - 115 der Ergebnisse einer Analyse personenbezogener Daten schutzw\u00fcrdi-ge Belange der Betroffenen nicht beeintr\u00e4chtigt (\"Art der Verwendung\")statistischen Zusammenh\u00e4ngen wird hier deshalb kaum mit Beeintr\u00e4ch-. Die historische Sozialforschung mit ihrem Interesse an tigungen ihrer Arbeit rechnen m\u00fcssen. Auch die traditionelle Geschichtswissenschaft wird, insofern alleBetroffenen verstorben sind, ebenfalls keine schutzw\u00fcrdigen Belange Betroffener (= lebender Personen) beeintr\u00e4chtigen k\u00f6nnen. Die zeitgeschichtliche Forschung hingegen wird durch diese Regelungals auch durch die Regelung \u00fcber die Schutzfristen (s.o.) essentiell betroffen. Das dem so ist, liegt - entgegen naheliegenden Vorstellungen - nichtan den Datensch\u00fctzern. Diese haben sich z.B. daf\u00fcr ausgesprochen, die Nutzung f\u00fcr ein bestimmtes zeitgeschichtliches Forschungsvor-haben auch vor Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist zuzulassen, wenn durch Auflagen oder Bedingungen die Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdigerBelange von (noch lebenden) Betroffenen im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.(3) Wesentlicher sind hierbei vielmehr die Vorstellungen \u00fcber Bedenkender abgebenden Beh\u00f6rden, die sich die Archive der Kommunen, der L\u00e4nder und des Bundes machenallein der Zeitgeschichte\".(4): \"Archive dienen der Geschichte, nicht FUSSNOTEN 1 Ein vom Hesssischen Datenschutzbeauftragten in Zusammenarbeit miteinzelnen Archivaren erarbeiteter Entwurf eines Landes-ArchivgeDatenschutzbeauftragten, Wiesbaden, 1982, Ssetzes liegt ebenfalls vor (10. T\u00e4tigkeitsbericht des Hessischen. 36-41). Die Stellungnahme der Hessischen Landesregierung (Drucksache 9\/6331 v1982) zeigt, wieviel \u00dcberzeugungsarbeit auch durch Archivare noch. 13.4. hinderung der L\u00f6schung von archivw\u00fcrdigen Unterlagen bei denzu leisten ist. Die Notwendigkeit von speziellen Normen zur VerVerwaltungen, zur Regelung der \u00dcbernahme, Erschlie\u00dfung und Nutwissenschaftlichen Nutzern als allgemein anerkannt geltenzung von Beh\u00f6rdenschriftgut (i.w.S.) kann unter Archivaren und. Den beteiligten Ministerien f\u00e4llt es jedoch oftmals noch schwer, das\"gesamte B\u00fcndel\" notwendiger Ma\u00dfnahmen zu akzeptieren. Ein Beiwurf zur \u00c4nderung des Landesdatenschutzgesetzes Baden-W\u00fcrttembergspiel f\u00fcr solch unzureichende \"L\u00f6sungen\" ist der Referentenentschaft und Kunst, Stuttgart.(Stand: November 1982) der Ministerien des Innern und f\u00fcr Wissen2 Nachdem der Vorstand und Ausschu\u00df des Verbandes der HistorikerDeutschlands auf Initiative von QUANTUM die in Historische Sozialforschung - Historical Social Research No50 abgedruckte Resolution verabschiedet hatte, wurden insbeson-. 18 (April 1981),S. 49- - 116 M\u00fcnchen im Juli 1981 die Probleme andiskutiertdere auf einem Kolloquium des Instituts f\u00fcr Zeitgeschichte in. Dort wurden auch die Ergebnisse einer kleinen Umfrage bei durch den Datenschutz(zu Recht oder zu Unrecht) betroffenen Historikern vorgestellt, vglrische Forschung, in. hierzu den Bericht von M: Vierteljahresheft f\u00fcr Zeitgeschichte, Okto-. Broszat, Datenschutz und histober 1981, SSituation in Osterreich verdanken wir Gerhard Botz, Geschichts-. 673-675. Einen systematischen \u00dcberblick \u00fcber die wissenschaft und Datenschutz in Osterreich, in: Historische Sozialforschung - Historical Social Research NoS. 83-90. . 21 (Januar 1982), Die Diskussion \u00fcber Datenschutz und Archivgesetze beginnt mitOldenhage, K., Archivrecht? \u00dcberlegungen zu den rechtlichen Grundlagen des Archivwesens in der Bundesrepublik Deutschland, in:Boberach, H. und H. Booms (Hrsg.), Aus der Arbeit des Bundesarchivs, Boppard 1977, S. 187-207. Darauf folgen: M\u00fcller, Paul J., Data Protection and Social Research: Mochmann, E. and P.J. M\u00fcller - International Perspectives, in(eds.), Data Protection and Social Science Research, Frankfurt\/ New York 1979, pp. 11-26 sowie die Resolution der IFDO-Konferenz,., Datenschutz im ppArchivwesen, in. 8-10, insbesondere Punkt 2: Der Archivar, Vol; Steinm\u00fcller, W. 33, No. 2 (1980), S. 175-188 sowie Oldenhage, K., Brauchen wir Archivgesetze?, in: Der Archivar, Vol. 33, No. 2 (1980), S. 165-168. \u00dcber die weitere Diskussion informieren:Granier, G., Archive und Datenschutz, in: Der Archivar, Vol. 34 No. 1 (1981), S. 59-64;. Oldehage, Die Archivklausel im Melderechtsrahmengesetz, inFricke, P. und K: Der Archivar, Vol. 34, No. 3 (1981), S. 359-364; Oldenhage, K., Pers\u00f6nlichkeitsschutz und Datenschutz, in: Der Archivar, VolB\u00fcllesbach, A. 34, No., Auf dem Weg zu einem Archivdatengesetz, und Olden-. 4 (1981), S. 469-474; hage Kdern - Diskussionsbeitrag zum Vortrag von Alfred B\u00fcllesbach, in:., Forderungen an die Archivgesetzgebung in Bund und L\u00e4nDeutsche Gesellschaft f\u00fcr Dokumentation (Hrsg.1981), M\u00fcnchen 1982, S.), Deutscher Doku-. 535-549; mentartag 1981 (5sowie die Vortr\u00e4ge von Morsey, R.-8.10 . Rumsch\u00f6ttel, H. und Weber, H. auf dem 42. S\u00fcdwestdeutschen Archivtag in G\u00f6ppingen im Mai 1982. Inzwischen liegen auch die Ergebnisse einer empirischen Untersu-. zu den Auswirkungen des Datenschutzes auf die kommunachung ulen und staatlichen Archive der Bundesrepublik Deutschland vor..a Vgl. Mayer, E.G. und P.J. M\u00fcller, Erhebung: Staatliches und Kommunales Archivwesen der Bundesrepublik Deutschland - \u00dcbersichtder Ergebnisse, Teil A: Kommunaler Bereich, Zentralarchiv f\u00fcr empirische Sozialforschung, K\u00f6ln, Juni 1982. Dies ist ein Bericht \u00fcber eine Befragung von insgesamt 193 kommunalen Archiven in der. Bundesrepublik Deutschland - 117 Aus der Sicht des Datenschutzes informieren:au\u00dfer B\u00fcllesbach, A., Auf dem Weg..., op.cit. Bull, H.P. und UDie \u00f6ffentliche Verwaltung, Vol. Dammann, Wissenschaftliche Forschung und Datenschutz, in:. 35, No. 6 (M\u00e4rz 1982), S. 213223, hierdie Empfehlungen der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der: S. 221-222; Archivwesen vom 27L\u00e4nder und des Bundes zur Sicherstellung des Datenschutzes im. April 1982, Stuttgart 1982, mimeo; die Ausf\u00fchrungen des Datenschutzbeauftragten des Landes Bremenin seinem 4. T\u00e4tigkeitsbericht, Abschnitt 5.2.7: \"Datenschutz die unter Mitarbeit des Staatsarchivs Bremen entstanden sind,im Archivwesen\", S. 34-37, Bremen, Drucksache 10\/800v . 31.3.82, sowie die Ausf\u00fchrungen des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Datenschutzin seinem 4. T\u00e4tigkeitsbericht, Abschnitt 4.4 \"Anforderungen an ein Bundesarchivgesetz\", S9\/1243 v. 27.4.82. . 50-51, Bonn 1982, BT-Drucksache Die Organisationen der Wissenschaft haben sich ebenfalls zu die-sem Problem ge\u00e4u\u00dfert: Unmittelbar nach der IFDO-Konferenz in K\u00f6ln im August 1978 (vgl.Mochmann, E. und P.J. M\u00fcller, op.cit.) nahm sich die European Ergebnis siehe das \"Statement concerning the protection of pri-Science Foundation des Themas Datenschutz und Forschung an. Zum vacy and the use of personal data for research\", abgedruckt in:Historische Sozialforschung - Historical Social Research, No. 18 (April 1981), S. 52-55, insbesondere die Guidelines 2.10 u 2.11. mission f\u00fcrempirische Sozialforschung der Deutschen Forschungsge-In der Zwischenzeit haben sich eine Unterkommission der Senatskommeinschaft (Stellungnahme vom 1rung des Bundesdatenschutzgesetzes) sowie der Wissenschaftsrat.9.1982: Vorschlag zur Novelliezur Archivierungsproblematik allgemein ge\u00e4u\u00dfert(Stellungnahme zu Forschung und Datenschutz vom 5. Detailliertere.11.1982) auch Stellungnahmen dieser Wissenschaftsorganisationen zu den geplan-ten archivgesetzlichen Regelungen der L\u00e4nder sind bislang auch wegen der zur\u00fcckhaltenden Informationspolitik der L\u00e4nderarchiv-referenten-Konferenz nicht m\u00f6glich gewesen. 3 Vgltenschutz, Bonn 1982, S. den 4. T\u00e4tigkeitsbericht des Bundesbeauftragten f\u00fcr den Da-. 51; die Entschlie\u00dfung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten der L\u00e4nder und des Bundes am 21zum Referentenentwurf zur \u00c4nderung des Bundesdatenschutzgesetzes;. Juni 1982 Wissenschaftsrat, Stellungnahme zu Forschung und Datenschutz,K\u00f6ln 1982, S. 38\/39. 4 Vgl. den Bericht \u00fcber das Kolloquium des Instituts f\u00fcr Zeitge-. Juli 1981 von K. Oldenhage, in: Der Archivar, Volschichte am 20. 34, No. 4 (1981), S. 474. - 118 ANHANG REFERENTEN-ENTWURF EINES GESETZES OBER DIE SICHERUNG UND NUTZUNG VON ARCHIVGUT DES BUNDES (Bundesarchivgesetz Stand: 12. August 1982) Bundesministerium des Innern \u00a71 Das Archivgut des Bundes ist durch das Bundesarchiv auf Dauer zu sichern, nutzbar zu machen und wissenschaftlich zu verwerten. \u00a7 2 (1)Die Verfassungsorgane, Beh\u00f6rden und Gerichte des Bundes, die bundesunmittelbaren K\u00f6rperschaften, Anstalten und Stiftungen des \u00f6ffentlichen Rechts und die sonstigen Stellen des Bundes haben alle Unterlagen, die sie zur Erf\u00fcllung ihrer amtlichen Aufgaben oder zur Wahrung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht mehr ben\u00f6tigen, dem Bundesarchiv zur Obernahme anzubieten. Die gesetzgebenden K\u00f6rperschaften entscheiden in eigener Zust\u00e4ndigkeit, ob Unterlagen dem Bundesarchiv zur Obernahme anzubieten sind. (2)Zur Obernahme anzubieten sind auch Unterlagen, die dem Steuergeheimnis nach der Abgabenordnung, dem Sozialgeheimnis nach dem Sozialgesetzbuchsowieder Schweigepflicht nach dem Gesetz \u00fcber das Kreditwesen unterworfen sind. Von der Anbietungspflicht ausgenommen sind Unterlagen, die dem Brief-, Post- oder Fernmeldegeheimnis unterworfen sind. (3)Unterlagen von nachgeordneten Stellen des Bundes, deren \u00f6rtliche Zust\u00e4ndigkeit sich nicht auf den gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckt, sind mit Zustimmung der zust\u00e4ndigen obersten Bundesbeh\u00f6rde dem zust\u00e4ndigen Landesarchiv zur Obernahme anzubieten. Die zust\u00e4ndige oberste Bundesbeh\u00f6rde kann eine Obernahme durch das Bundesarchiv vorsehen, sofern hierf\u00fcr ein begr\u00fcndetes Interesse vorliegt. Im Falle der Obernahme tritt das Landesarchiv in die Rechte und Pflichten des Bundesarchivs nach diesem Gesetz ein. (4)Unterlagen von offensichtlich geringer Bedeutung sind von der Anbietungspflicht ausgenommen. (5)Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftst\u00fccke, Dateien oder Teile davon, Karten, Pl\u00e4ne, Bild-, Film-, Tonaufzeichnungen und andere Informationstr\u00e4ger, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der westlichen Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des Deutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum \u00fcbergegangen oder diesen zur Nutzung \u00fcberlassen worden sind. = 119 \u00a73 Das Bundesarchiv entscheidet im Benehmen mit der anbietenden Stelle, ob den Unterlagen bleibender Wert f\u00fcr die Erforschung oder das Verst\u00e4ndnis der deutschen Geschichte, die Sicherung berechtigter Belange des B\u00fcrgers oder die Bereitstellung von Informationen f\u00fcr Gesetzgebung, Verwaltung oder Rechtsprechung zukommt. Unterlagen von bleibendem Wert sind vom Bundesarchiv als Archivgut zu \u00fcbernehmen. \u00a74 (1)Unterlagen von bleibendem Wert im Sinne von \u00a7 3, die im Hinblick auf in ihnen enthaltene personenbezogene Angaben nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes ganz oder teilweise zu vernichten sind oder vernichtet werden k\u00f6nnen, sind von der in \u00a7 2 Abs. 1 bezeichneten Stelle dem Bundesarchiv dennoch anzubieten und zu \u00fcbergeben, wenn eine Beeintr\u00e4chtigung schutzw\u00fcrdiger Belange der Betroffenen durch Anonymisierung oder auf andere Weise ausgeschlossen werden kann. Die erforderlichen Ma\u00dfnahmen m\u00fcssen bei der \u00dcbergabe durchgef\u00fchrt sein. Art und Umfang der zu \u00fcbergebenden Unterlagen sind im Benehmen mit dem Bundesarchiv vorab im Grundsatz festzulegen. (2)Rechtsanspr\u00fcche Betroffener auf Vernichtung der sie betreffenden personenbezogenen Angaben bleiben unber\u00fchrt. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit \u00fcbernommener personenbezogener Angaben, sind diese zu anonymisieren; das Bundesarchiv kann jedoch verlangen, da\u00df an die Stelle der Anonymisierung eine Darstellung des Betroffenen tritt, soweit dadurch dessen schutzw\u00fcrdigen Belangen entsprochen werden kann. \u00a7 5 Das Bundesarchiv ber\u00e4t die in \u00a7 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen des Bundes bei der Verwaltung ihrer Unterlagen. \u00a7 6 (1)Das Recht, Archivgut des Bundes aus einer mehr als 30 Jahre zur\u00fcckliegenden Zeit zu nutzen, steht jedermann auf Antrag zu amtlichen, wissenschaftlichen oder publizistischen Zwecken oder zur Wahrnehmung berechtigter pers\u00f6nlicher Belange zu, sofern durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Waren Unterlagen des Bundes den in \u00a7 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Geheimhaltungsvorschriften unterworfen, d\u00fcrfen sie als Archivgut des Bundes erst 60 Jahre nach ihrer Entstehung benutzt werden, sofern die zust\u00e4ndige oberste Bundesbeh\u00f6rde keine Ausnahme zul\u00e4\u00dft. Weitergehende gesetzliche Rechte und besondere Vereinbarungen zugunsten von Eigent\u00fcmern privaten Archivguts bleiben unber\u00fchrt. (2)Archivgut des Bundes, das sich nach seiner Zweckbestimmung auf nat\u00fcrliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der Betroffenen durch Dritte benutzt werden. Ist der Todestag nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand - 120 festzustellen, endet die Schutzfrist 120 Jahre nach der Geburt des Betroffenen. Die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes \u00fcber das Auskunftsrecht des Betroffenen sind entsprechend anzuwenden. (3)Die Schutzfristen der Abs\u00e4tze 1 und 2 gelten nicht f\u00fcr solche Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Ver\u00f6ffentlichung bestimmt waren. (4)Die Schutzfristen nach Absatz 1 k\u00f6nnen mit Einwilligung der Stelle, bei der das Archivgut entstanden ist, verk\u00fcrzt werden, soweit Absatz 5 dem nicht entgegensteht; sie k\u00f6nnen um h\u00f6chstens 20 Jahre verl\u00e4ngert werden, soweit dies im \u00f6ffentlichen Interesse liegt. Eine Verk\u00fcrzung der Schutzfrist nach Absatz 2 ist ohne Einwilligung des Betroffenen nur zul\u00e4ssig, wenn die Benutzung f\u00fcr ein wissenschaftliches Forschungsvorhaben erfolgt und durch Anonymisierung oder auf andere Weise ausgeschlossen ist, da\u00df schutzw\u00fcrdige Belange des Betroffenen beeintr\u00e4chtigt werden. (5)Die Benutzungsgenehmigung ist einzuschr\u00e4nken oder zu versagen, wenn durch die Benutzung das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer L\u00e4nder gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte oder schutzw\u00fcrdige Belange Dritter entgegenstehen oder der Erhaltungszustand des Archivguts gef\u00e4hrdet oder ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstehen w\u00fcrde. Schutzw\u00fcrdige Belange Dritter stehen in der Regel nicht entgegen, wenn es sich um Daten \u00fcber die T\u00e4tigkeit nat\u00fcrlicher Personen in Aus\u00fcbung eines \u00f6ffentlichen Amtes handelt. (6)Die Abs\u00e4tze 1, 2, 4 und 5 sind bei der Benutzung von Unterlagen aus einer mehr als 30 Jahre zur\u00fcckliegenden Zeit entsprechend anzuwenden, die noch der Verf\u00fcgungsgewalt der in \u00a7 2 Abs. 1 bezeichneten Stellen unterliegen. (7)Die Schutzfristen der Abs\u00e4tze 1, 2 und 4 gelten nicht f\u00fcr Stellen, bei denen das Archivgut entstanden oder denen f\u00fcr den vorgesehenen Verwendungszweck unbeschr\u00e4nkte Auskunft aus dem Zentralregister zu erteilen ist. Dies gilt nicht, wenn die Unterlagen bei der abgebenden Stelle h\u00e4tten vernichtet werden m\u00fcssen. (8)Die Verkn\u00fcpfung personenbezogener Daten ist nur zul\u00e4ssig, wenn schutzw\u00fcrdige Belange Betroffener nicht beeintr\u00e4chtigt werden. \u00a77 Der Bundesminister des Innern wird erm\u00e4chtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften \u00fcber die Benutzung von Archivgut des Bundes - insoweit im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung - sowie die Geb\u00fchren und Auslagen f\u00fcr die Benutzung zu erlassen. Die Geb\u00fchren sind unter Ber\u00fccksichtigung des Benutzungszwecks nach dem Personal- und Sachaufwand, den die Benutzung dem Bundesarchiv verursacht, zu bestimmen. - 121 \u00a7 8 Die Bundesregierung kann dem Bundesarchiv andere als in diesem oder anderen Gesetzen genannte Aufgaben des Bundes \u00fcbertragen, die in sachlichem Zusammenhang mit dem Archivwesen des Bundes oder der Erforschung der deutschen Geschichte stehen. \u00a79 Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. .. . .. ... August 1980,............... BGBl. I, S. 1469), zuletzt ge\u00e4ndert durch\t .. . .. . . wird wie folgt ge\u00e4ndert: Nach \u00a7 75 wird folgender \u00a7 75 a eingef\u00fcgt: \"\u00a7 75 a Offenbarung im Rahmen der \u00dcbernahme von Archivgut und der Nutzung als Archivgut Eine Offenbarung personenbezogener Daten ist zul\u00e4ssig, soweit sie erforderlich ist 1. im Rahmen der \u00dcbernahme und Nutzung von Archivgut nach \u00a7\u00a7 2 bis 4 und \u00a7 6 Abs. 1 bis 5, 7-und 8 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechender Vorschriften der L\u00e4nder, 2. im Rahmen der Nutzung von Unterlagen nach \u00a7 6 Abs. 6 des Bundesarchivgesetzes oder entsprechender Vorschriften der L\u00e4nder. \u00a7 10 Dieses Gesetz gilt nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 13 Abs. 1 des Dritten Oberleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach \u00a7 14 des Dritten Oberleitungsgesetzes. \u00a7 11 Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verk\u00fcndung in Kraft. 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