{"hits":{"total":{"value":2,"relation":"eq"},"hits":[{"_index":"gesis-22-05-2026-02-01-51","_id":"cews-2-322908","_version":1,"_seq_no":45566,"_primary_term":1,"found":true,"_source":{"title":"Zur Problematik befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern : zur Forschung mit Mitteln Dritter","id":"cews-2-322908","date":"1982","date_recency":"1982","abstract":["\"Die Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Problematik befristeter Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit wissenschaftlichen Mitarbeitern soll dem Ziel einer Abstimmung der Bed\u00fcrfnisse der Wissenschaft mit den schutzw\u00fcrdigen Interessen der Betroffenen dienen. Seine \u00dcberlegungen konzentrieren sich auf die Hochschulen, doch gelten sie auch f\u00fcr Forschungseinrichtungen au\u00dferhalb der Hochschulen. Auf die speziellen Belange der Gro\u00dfforschungseinrichtungen und der Institute der Fraunhofer-Gesellschaft wird im folgenden nicht eingegangen. Auch f\u00fcr sie k\u00f6nnen die Vorschl\u00e4ge des Wissenschaftsrates jedoch von Nutzen sein.\" (Autorenreferat)"],"type":"publication","topic":["Arbeitsrecht","befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis","Arbeitsorganisation"],"classification":["Erziehungswissenschaft","Rechtswissenschaft","Arbeitsmarkt- und Berufsforschung"],"links":[],"subtype":"in_proceedings","database":"IAB-LITDOKAB","document_type":"Monographie","coreDoctypeLit":["Monographie"],"coreCorpEditor":["Wissenschaftsrat"],"corePublisher":"Wissenschaftsrat","corePagerange":"67 S.","coredoctypelitadd":["monograph"],"coreLanguage":["de"],"data_source":"GESIS-CEWS","index_source":"GESIS-CEWS","link_count":0,"gesis_own":1,"fulltext":0,"thematic_collection":"Geschlecht und Wissenschaft","thematic_collection_en":"Gender and science"},"system_type":"EXP","doc_rank":1,"rid":29029836},{"_index":"gesis-22-05-2026-02-01-51","_id":"gesis-ssoar-59772","_version":5,"_seq_no":150164,"_primary_term":1,"found":true,"_source":{"title":"Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t im akademischen Mittelbau","id":"gesis-ssoar-59772","date":"2015","date_recency":"2015","portal_url":"https:\/\/www.ssoar.info\/ssoar\/handle\/document\/59772","type":"publication","topic":["Prekarisierung","akademischer Mittelbau","Hochschule","Besch\u00e4ftigungssituation","Arbeitsbedingungen","Wissenschaftler","befristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis","Brain Drain","Wissenschaftspolitik","Regulierung"],"person":["Scheller, Melanie"],"person_sort":"Scheller","links":[{"label":"URN","link":"http:\/\/nbn-resolving.de\/urn:nbn:de:0168-ssoar-59772-1"}],"document_type":"Arbeitspapier","coreAuthor":["Scheller, Melanie"],"coreSjahr":"2015","coreZsband":"32","publishLocation_str_mv":"Hamburg","coreLanguage":"de","urn":"urn:nbn:de:0168-ssoar-59772-1","coreIssn":"1868-5005","data_source":"GESIS-SSOAR","index_source":"GESIS-SSOAR","database":"SSOAR - Social Science Open Access Repository","link_count":0,"gesis_own":1,"fulltext":1,"metadata_quality":10,"full_text":" Melanie Scheller Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t im akademischen Mittelbau Z\u00d6SS ExMA-Papers ISSN 1868-5005\/32 Exemplarische Master-Arbeiten ZENTRUM F\u00dcR \u00d6KONOMISCHE [Scheller MA] UND SOZIOLOGISCHE STUDIEN Hamburg 2015 Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t im akadem ischen Mittelbau Melanie Scheller ExMA-Papers Exemplarische Master-Arbeiten [Scheller MA] Zentrum f\u00fcr \u00d6konomische und Soziologische Studien Universit\u00e4t Hamburg Juli 2015 Impressum: Die ExMa-Papers (Exemplarische Master-Arbeiten) sind eine Ver\u00f6ffentlichung des Zentrums f\u00fcr \u00d6konomische und Soziologische Studien (Z\u00d6SS). Sie umfassen ausgew\u00e4hlte Arbeiten von Studierenden aus dem Masterstudiengang \"Arbeit, Wirtschaft, Gesellschaft - \u00d6konomische und Soziologische Studien\", am Fachbereich Sozial\u00f6konomie der Fakult\u00e4t Wirtschaftsund Sozialwissenschaften der Universit\u00e4t Hamburg. Herausgeber\/Redaktion: Zentrum f\u00fcr \u00d6konomische und Soziologische Studien (Z\u00d6SS) Kathrin.Deumelandt@wiso.uni-hamburg.de Universit\u00e4t Hamburg - Fakult\u00e4t WISO FB Sozial\u00f6konomie Welckerstr. 8 D - 20354 Hamburg Download der vollst\u00e4ndigen ExMa-Papers: http:\/\/www.wiso.unihamburg.de\/fachbereiche\/sozialoekonomie\/forschung\/zoess\/publikationen Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Inhaltsverzeichnis Tabellenverzeichnis ............................... ................................................... ............................... II 1 Einleitung ...................................... ................................................... ...................................... 1 1.1 Rechtliche Regulierung und Re-Regulierung von E rwerbsarbeit ...................................... .. 3 1.2 Forschungsstand ............................... ................................................... ................................. 7 1.2.1 Ans\u00e4tze und Begriffe der Prekarit\u00e4tsforschung .................................................. .............. 7 1.2.2 Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Di enst .............................................. ............ 8 1.2.3 Prekarit\u00e4t im akademischen Mittelbau der Hoch schulen ........................................... ....... 9 1.3 Pr\u00e4zisierung der Fragestellung und empirische V orgehensweise ..................................... . 11 1.3.1 Ansatzpunkte und eigene Fragestellung: Erzeug ung und Charakterisierung von prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigung im deutschen Hochschulsystem ................................................ 1 1 1.3.2 Empirische Vorgehensweise ................... ................................................... ..................... 15 2 Empirische Analyse: Die rechtliche Regulierung wi ssenschaftlicher Erwerbsarbeit und ihre praktischen Auswirkungen ................. ................................................... ............ 16 2.1 Der Staat als Gesetzgeber I: Rahmengesetzgebung auf Bundesebene ............................... 16 2.1.1 Die Entwicklung des Hochschulrahmengesetzes . ................................................... ........ 16 2.1.2 Die f\u00fcnfte Novellierung des HRG 2002 und ihre Auswirkungen auf die Personalstruktur .................................. ................................................... ......................... 18 2.1.3 Befristungsvorschriften nach der 5. HRG-Novel le ................................................ ......... 19 2.1.4 Befristungsvorschriften nach dem WissZeitVG . ................................................... ......... 24 2.2 Der Staat als Gesetzgeber II: Umsetzung auf Lan desebene am Beispiel Hamburg ........... 28 2.2.1 Regulierung der Personalstruktur durch das Ha mburgische Hochschulgesetz von 2001 bis 2010 .......................................... ................................................... .............................. 28 2.2.2 Ver\u00e4nderung der Befristungsbestimmungen f\u00fcr W iMis von 2001 bis 2010 im HmbHG .................................................. ................................................... ................................... 34 2.3 Der Staat als Arbeitgeber: Die Auswirkungen in der Praxis ........................................ ...... 36 2.3.1 Vollzeit- und Teilzeitbesch\u00e4ftigung ......... ................................................... .................... 36 2.3.2 Unbefristete und befristete Besch\u00e4ftigung ... ................................................... ................ 42 2.3.3 Hamburger Verh\u00e4ltnisse: Anzahl der Befristung en, Teilzeitbesch\u00e4ftigungen und Drittmittelfinanzierungen an der Uni Hamburg ...... ................................................... ..... 44 3 Fazit und Ausblick: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t ....................................... 46 Quellen- und Literaturverzeichnis ................. ................................................... ................... 50 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Hauptberufliches und nebenberufliches wi ssenschaftliches und k\u00fcnstlerisches Personal an Hochschulen (Bund) .................... ................................................... ..... 37 Tabelle 2: Vollzeit- und Teilzeitbesch\u00e4ftigung inne rhalb des haupt- und nebenberuflichen Personals ......................................... ................................................... ...................... 39 Tabelle 3: Teilzeitbesch\u00e4ftigungen innerhalb des ha uptberuflichen wissenschaftlichen Personals nach Personalkategorien ................. ................................................... ..... 41 Tabelle 4: Unbefristetes und befristetes wissenscha ftliches Personal in Vollzeit (nach Personalkategorien) ......................... ................................................... ........... 42 Tabelle 5: Teilzeitbesch\u00e4ftigung und befristete Bes ch\u00e4ftigung sowie Drittmittelfinanzierung an der Universit\u00e4t Hamburg (UHH) ..... .............................................. 44 II Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau 1 Einleitung \"Promovierende k\u00e4mpfen mit ihrem ungeregelten Recht sstatus und pers\u00f6nlichen Abh\u00e4ngigkeiten. Lehrbeauftragte halten mit k\u00fcmmerli ch bezahlten Lehrauftr\u00e4gen die Studieng\u00e4nge aufrecht. Postdocs scheitern schne ll am Wissenschaftszeitvertragsgesetz und haben in der derzeitigen Lage nur w enig Aussicht auf eine Entfristung ihrer Stelle. Privatdozent\/innen leisten u nbezahlte Titellehre. Juniorprofessor\/innen haben in der Regel keine Verstetigungs option. Professuren werden zunehmend befristet vergeben. Und auch die sogenann ten Sonstigen Mitarbeiter\/ innen leiden unter den Anforderungen durch immer me hr Drittmittelverwaltung und Fluktuation der Besch\u00e4ftigten.\" (F\u00fcr gute Arbei t in der Wissenschaft - Offener Brief an die Deutsche Gesellschaft f\u00fcr Soziolog ie 2014: ohne Seitenangabe 1) \"Die Leistungsf\u00e4higkeit der Forschung in Hochschule n und au\u00dferuniversit\u00e4ren Forschungseinrichtungen h\u00e4ngt in hohem Ma\u00dfe von der M\u00f6glichkeit ab, stets gen\u00fcgend neues Personal gewinnen zu k\u00f6nnen. Ohne den laufenden Zustrom junger Wissenschaftler und neuer Ideen w\u00fcrde die Forschung erstarren. Die Bedeutung der Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen unterscheidet s ich in diesem Bereich daher grunds\u00e4tzlich von anderen Bereichen des Arbeitslebe ns: Zeitvertr\u00e4ge sind kein Ausnahmefall, sondern ein unentbehrliches Regelinst rument zur Absicherung der Funktions- und Erneuerungsf\u00e4higkeit der Forschung. Die Absicherung und Erweiterung der Befristungsm\u00f6glichkeiten dient zuglei ch der F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und liegt insofern auch im individuellen Interesse der Nachwuchskr\u00e4fte.\" (Deutscher Bundestag 1984: 6) Das Thema prek\u00e4re Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse an Hochschulen hat seit einigen Jahren verst\u00e4rkt Konjunktur. Breitere mediale und \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit erzielte das Thema Anfang M\u00e4rz 2007 durch einen Bericht des WDR-Politmag azin Monitor , dem zufolge an der Universit\u00e4t Hamburg unbezahlte Lehre geleistet und im Rahmen sogenannter Ein-Euro-Jobs, also vom Arbeitsamt finanzierter T\u00e4tigkeiten, Forsc hung betrieben werde. 2 Seither hat es zahlreiche Auseinandersetzungen mit dem Thema gegeben, und dies von sehr unterschiedlichen Kreisen. Von Seiten kritischer Wi ssenschaftszirkel und Gewerkschaften wurden Tagungen abgehalten sowie Beitr\u00e4ge und Unter suchungen vorgelegt, die auf das Ausma\u00df prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse an den H ochschulen hinwiesen. Wahrscheinlich nicht zuletzt durch diese ausgel\u00f6st fand das Thema Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse an den Hochschulen seinen Niederschlag auch in Aktivit\u00e4ten sta atlicher Akteure. Im Jahr 2008 erschien erstmalig der von der Bundesregierung in Auftrag ge gebene Bundesbericht zur F\u00f6rderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWiN) . Daran ankn\u00fcpfend waren die Arbeitsbedingungen von WissenschaftlerInnen nicht nur \"mehrfach Ge genstand der parlamentarischen Diskussion\" (BuWiN 2013: 44), sondern es wurden sowohl von Seiten der Bundes- als auch der 1 Es handelt sich bei diesem Brief um eine Online-Pe tition (vgl. https:\/\/www.openpetition.de\/petition\/o nline\/ fuer-gute-arbeit-in-der-wissenschaft. Stand: 20.09. 2014). 2 Vgl. dazu Uni-Misere: Wie an deutschen Hochschulen f\u00fcr 1 Euro geforscht und ohne Lohn gelehrt wird http:\/\/wiki.bildung-schadet-nicht.de\/images\/7\/79\/AR D_Monitor_01_03_07.pdf. Stand: 05.01.2014. 1 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Landesgesetzgeber weitere Studien in Auftrag gegebe n. Vor dem Hintergrund der erhobenen Daten \u00e4u\u00dferten VertreterInnen des Hamburger Senates Anfang des Jahres 2013, dass es \"unbestritten [sei], dass die jetzige Situation im Hin blick auf prek\u00e4re Besch\u00e4ftigungen und Befristungen von Arbeitsverh\u00e4ltnissen an den Hochschu len einen inakzeptablen Stand erreicht habe\" (Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2013a: 2), weshalb man sich nun vornehme, \"die Voraussetzungen f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung prek\u00e4rer Besch\u00e4ftig ungsverh\u00e4ltnisse im Bereich der Hochschulen zu schaffen\" (ebd.). Der gleiche Tenor herr scht auch auf Bundesebene vor. Hier wird im 2013er-Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und S PD festgehalten, dass der Anteil befristeter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse \"ein Ausma\u00df er reicht [hat], das Handlungsbedarf entstehen l\u00e4sst\" (Deutsche Bundesregierung 2013: 27). Der von Seiten der staatlichen Akteure verlautbarte Handlungsdruck gr\u00fcndet vor allem auf der Sorge um den \"Wissenschafts- und Forschungsstan dorts Deutschland\" (BuWiN 2008: Vorwort), der aufgrund der diagnostizierten \"l\u00e4nger e[n] Phasen beruflicher Unsicherheit, des hohen Befristungsanteil der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltni sse und der im Vergleich mit anderen (forschungsnahen) Berufsfeldern f\u00fcr Hochqualifizier te niedrigeren Bezahlung f\u00fcr exzellente Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler nicht attr aktiv genug\" (BuWiN 2013: 24) sei. 3 Gef\u00fcrchtet wird insbesondere ein sogenannter brain drain , die Abwanderung von WissenschaftlerInnen entweder in die Privatwirtschaft oder ins Ausland (vgl. Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2013b: 1). Dem aus diesem Befund abgeleiteten Ruf nach einer \" Begrenzung prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigung\" (Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2013b: 5) steht gleichze itig die seit den 1980er Jahren vertretene (wissenschafts-)politische Pr\u00e4misse gegen\u00fcber, dass die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen ein \"unentbehrliches Instrument zur Erhaltung der Funkt ions- und Erneuerungsf\u00e4higkeit\" (Deutscher Bundestag 1984: 1) im Bereich der Hochschulen und au\u00dferuniversit\u00e4ren Forschungseinrichtungen darstelle. Entsprechend wurde 1985 das Gesetz \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Fors chungseinrichtungen (Zeitvertragsgesetz) vom Bundesgesetzgeber mit dem Ziel der \"Erwei terung der M\u00f6glichkeit zum Abschlu\u00df von Zeitvertr\u00e4gen\" (Deutscher Bundestag 1984: 1) im plementiert. Die Prekarisierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit kann somit als die Kehrseite der St\u00e4rkung des Wissenschaftsstandortes Deutschland betrac htet werden. In der vorliegenden Arbeit soll nun untersucht werden, wie prek\u00e4re Besch\u00e4ftigu ngsverh\u00e4ltnisse an den Hochschulen, insbesondere im akademischen Mittelbau, hergestellt bzw. erzeugt werden. Fokussiert wird die Rolle des Staates, der im Falle der (staatliche n) Hochschulen Gesetz- und Arbeitgeber in Personalunion ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass prek\u00e4re Besch\u00e4 ftigungsverh\u00e4ltnisse, wie es auch f\u00fcr das sogenannte Normalarbeitsverh\u00e4ltnis (NAV) gegolt en hat bzw. gilt, nicht nur Ergebnis wirtschaftlicher Transformationsprozesse, sondern e benso rechtlicher Regulierung sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass Prekarit\u00e4t als das Ziel der rechtlichen Regulierung wissenschaftli3 Insgesamt waren dazu zw\u00f6lf Antr\u00e4ge sowie eine Gro\u00dfe und Kleine Anfrage gestellt und beraten worden (vgl. ebd.). Eine chronologische Darstellung der hochschu lpolitischen Debatte im Bundestag und im Wissenscha ftsrat findet sich in dem Bundesbericht 2008 (vgl. BuW iN 2013: 45ff., Tabelle A1-3). 2 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau cher Erwerbsarbeit verstanden wird. Vielmehr sind d ie gesetzlichen Bestimmungen grunds\u00e4tzlich als ein \"in Form eines Regelwerks gebracht es Resultat politischer Prozesse [..], mit dem bestimmte Absichten verfolgt werden\" (Jongmanns 2011: 18) zu begreifen, als Ausdruck breiter angelegter (und mitunter konfligierender) w issenschaftspolitischer Pr\u00e4missen und Zielsetzungen. Prek\u00e4re Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse w erden im vorliegenden Zusammenhang daher in erster Linie als ein Resultat dieser Proze sse aus der Perspektive der Besch\u00e4ftigten begriffen. Da die Entwicklung an den Hochschulen nicht losgel\u00f6 st von der gesamtgesellschaftlichen Entwicklung ist, sollen im Folgenden in einem erste n Schritt zun\u00e4chst die rechtliche Regulierung und Re-Regulierung von Arbeitsverh\u00e4ltnissen vo r dem Hintergrund der Ver\u00e4nderung der politisch-\u00f6konomischen Rahmenbedingungen betrachtet werden (Kap. 1.1). Es werden dann der Forschungsstand zum Untersuchungsfeld vorgelegt (Kap.1.2) sowie die eigene Fragestellung pr\u00e4zisiert (Kap. 1.3). Kern der vorliegenden A rbeit bildet die rechtliche (Re-)Regulierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit (Kap. 2.1 und 2.2) sowie ihre Auswirkungen auf die Praxis, das hei\u00dft ihre Anwendung durch die Hochschu len als Arbeitgeber (Kap. 2.3). Abschluss der Arbeit bilden dann ein Fazit in Hinblic k auf die Fragestellung sowie ein kurzer Ausblick (Kap. 3). 1.1 Rechtliche Regulierung und Re-Regulierung von E rwerbsarbeit Das Ende des Fordismus wird gemeinhin auf Anfang der 1980er Jahre datiert und die Durchsetzung neoliberaler Politiken ist f\u00fcr England mit dem Namen Margret Thatcher (1925-2013) und f\u00fcr die USA mit Ronald Reagan (1911-2004) verbu nden. 4 Der Fordismus, als eine nach dem Zweiten Weltkrieg in allen Staaten der kapitali stischen Zentren \"relativ stabile sozio\u00f6konomische Konstellation\" (Mayer-Ahuja et al. 2012: 1 5), zeichnete sich aus durch eine \"Verallgemeinerung von Lohnarbeit [...] mit einer Tendenz zur Einhegung von Einkommens-, Armuts- und Besch\u00e4ftigungsrisiken\" (D\u00f6rre\/Neis 2008 : 128). Die europ\u00e4ischen Arbeitsm\u00e4rke waren in den Nachkriegsjahrzehnten durch eine \"spez ifische[n] Kopplung von abh\u00e4ngiger Besch\u00e4ftigung an soziale Sicherungsmechanismen\" und eine \"weitgehende Regulierung\" (Mayer-Ahuja 2003: 11) gepr\u00e4gt, mit dem Ergebnis, d ass Lohnarbeit f\u00fcr den \u00fcberwiegenden Teil der Erwerbsbev\u00f6lkerung zum \"Ankerpunkt f\u00fcr soz iale Sicherung\" (Mayer-Ahuja 2012: 289) wurde. Aufgrund der (sozial-)staatlichen Regul ierung von Lohnarbeit herrschte in gro\u00dfen Teilen der Erwerbsbev\u00f6lkerung daher auch die Ge wissheit vor, dass man \"gest\u00fctzt auf die eigene Erwerbsarbeit, mit einer langsamen aber stet igen Verbesserung des eigenen Lebensstandards rechnen k\u00f6nne\" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 130). Die Einsch\u00e4tzung, \"man sei Zeuge eines historisch b eispiellosen 'Normalisierungsprozesses' der Arbeitswelt\" [..], der zum einen neue, verbindl iche Normen und zum andere ein im Prinzip f\u00fcr die gesamte Gesellschaft geltende 'Normalit \u00e4t' hervorgebracht habe\" (Mayer-Ahuja et al. 2012: 18), findet seinen Ausdruck in dem von Ul rich M\u00fcckenberger gepr\u00e4gten Begriff des 4 W\u00e4hrend weitgehend Einigkeit dar\u00fcber besteht, dass die Zeit ab den 1980er Jahren ma\u00dfgeblich durch den Neoliberalismus gepr\u00e4gt ist, bestehen im Weiteren jedo ch je nach theoretischen Ansatz und Autor Unterschi ede, wie diese Gesellschaftsformation oder sozio\u00f6konomis che Konstellation zu bezeichnen ist. 3 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau \"Normalarbeitsverh\u00e4ltnis[ses]\" (M\u00fcckenberger zit. e bd.). 5 \u00dcber Jahrzehnte sollte dieser Begriff als \"einer der wichtigsten Bezugspunkte arbei tsmarktpolitischer Debatten\" (Mayer-Ahuja 2003: 34) fungieren. Dem Verst\u00e4ndnis nach beinha ltet das Normalarbeitsverh\u00e4ltnis (NAV) eine \"breite Palette von Aspekten\" (Mayer-Ahuja et al. 2012: 18). So l\u00e4sst sich zum Beispiel mit dem Begriff der \"Normalerwerbsbiographie\" das V erst\u00e4ndnis auf den Punkt bringen, dass das NAV eine \"unbefristete Vollzeitt\u00e4tigkeit mit ei ner prinzipiell bis zur Rente reichenden Perspektive\" (ebd.) umfasste. Mit dem Begriff \"Norm alverdienst\" verbindet sich hingegen die Vorstellung, dass der Lohn im Prinzip nicht nur den Lebensunterhalt des (in der Regel m\u00e4nnlichen) Erwerbst\u00e4tigen, sondern auch von dessen Fam ilie sicherstellt (vgl. ebd.). Als das Paradebeispiel f\u00fcr die \"'Formalisierung' de r Arbeitswelt\" (MA 2012: 293) gilt der \u00f6ffentliche Sektor, da dieser in den Nachkriegsjahr zehnten in den L\u00e4ndern der kapitalistischen Zentren massiv ausgebaut und zu einem \"Experimentie rfeld f\u00fcr die Schaffung stabiler, arbeits- wie sozialrechtlich abgesicherter Lohnarbeit (nicht zuletzt f\u00fcr Frauen)\" (ebd.) wurde. Dem Staat kam in dem Sinne die Rolle als \"vorbildli cher Arbeitgeber\" (Gottschall et al. 2014: 118) zu und die hoch regulierte Besch\u00e4ftigung im \u00f6f fentlichen Dienst galt als besonders sicher und erstrebenswert. Da diese sozio\u00f6konomische Konstellation ma\u00dfgeblich auf der Wachstumsdynamik der \u00d6konomie der 1950er und 1960er Jahre basierte, geriet sie mit der Wirtschaftskrise von 1974\/75 zunehmend unter Druck, was nicht zuletzt seinen Aus druck darin fand, dass das Normalarbeitsverh\u00e4ltnis \"erste Erosionstendenzen\" (Mayer-Ah uja et al. 2012: 19) aufwies. W\u00e4hrend sich bis in die fr\u00fchen 1970er Jahre noch eine Zunah me der Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse und eine Abnahme atypischer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse beobachten lie\u00df, setzte ab dann bereits der gegenl\u00e4ufige Trend ein: die Ausweitung atypisch er Besch\u00e4ftigung und ein R\u00fcckgang der Normalarbeit (vgl. Mayer-Ahuja 2003: 40f.). Das NAV war daher a lso erst zu einem Zeitpunkt entdeckt worden als seine \"Bl\u00fctezeit\" (ebd.: 35) bereits vo rbei war und es im Zusammenhang mit der Ausbreitung atypischer Besch\u00e4ftigun gsformen seine \"arbeitsmarktpolitische Dominanz [..] einzub\u00fc\u00dfen\" (ebd.) begann. Dabei l\u00e4ss t sich seit den 1980er Jahren nicht nur in quantitativer Hinsicht von einer Erosion des NAV sp rechen, sondern auch in qualitativer Hinsicht, was in einem \"schrittweise[n] Abschmelzen de s Kriterienkatalogs f\u00fcr 'Normalarbeit' auf 'unbefristete Vollbesch\u00e4ftigung'\" (Mayer-Ahjua 2012: 292) zum Ausdruck kommt. Die rechtliche Regulierung atypischer Besch\u00e4ftigung war in den 1950er und 1960er Jahren noch wenig Thema, da die Betriebe diese aufgrund de s damals vorherrschenden Arbeitskr\u00e4ftemangels \"ohnehin vergleichsweise attraktiv gestal tet[en]\" (Mayer-Ahuja 2003: 46). Sofern Bem\u00fchungen in diese Richtung unternommen wurden, k\u00f6 nnen diese als der Versuch der Ann\u00e4herung atypischer Besch\u00e4ftigung an die Standards des NAV interpretiert werden (vgl. ebd.). 5 M\u00fcckenberger ver\u00f6ffentlichte 1985 einen Aufsatz \u00fcb er die Krise des Normalarbeitsverh\u00e4ltnisses . W\u00e4hrend sich damals vor allem eine Debatte um seine Krisend iagnose entz\u00fcndete, war der neu eingef\u00fchrte Begriff des Normalarbeitsverh\u00e4ltnisses kaum umstritten (vgl. Ma yer-Ahuja 2003: 34). M\u00fcckenberger beschrieb das NAV dabei in doppelter Hinsicht als Standard f\u00fcr abh\u00e4ng ige Besch\u00e4ftigung. Zum einen als \"statistische 'Nor malit\u00e4t'\", das hei\u00dft, das NAV stellte die Mehrheit der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, und zum anderen als \"No rm, an der sich Gesetz, Tarifvertr\u00e4ge und Sozialversicheru ng orientierten\" (ebd.: 34f.). 4 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Mit anderen Worten handelte es sich dann um einen A usbau der Schutz und Teilhaberechten auch f\u00fcr atypisch Besch\u00e4ftigte. Mit dem Einsetzen der Wirtschaftskrise ver\u00e4nderte s ich dies jedoch und so r\u00fcckte bereits die ab 1975 amtierende sozialliberale Regierungskoaliti on unter Helmut Schmidt von dem Ziel ab, atypische Besch\u00e4ftigung an das NAV anzun\u00e4hern, womit diese Arbeitsverh\u00e4ltnisse dann zun\u00e4chst kaum noch gesetzlich reguliert wurden (vgl . Mayer-Ahuja 2003: 46). Mit dem Amtsantritt der christlich-liberalen Regierungskoal ition unter Helmut Kohl im Jahre 1982 wurde das Leitbild des Schlanken Staates paradigmatisch. Sozialpolitisch schlug sich dieses Leitbild unter anderem in einem R\u00fcckbau der Sozialv ersicherungsleistungen nieder, weshalb man ab dieser Zeit bereits in dem Sinne von einer indirekten sozialpolitischen Regulierung atypischer Besch\u00e4ftigung sprechen kann, dass die \"' Sozialpolitik der mageren Jahre' [...] insbesondere \u00e4ltere Menschen, Arbeitslose und Sozia lhilfeempf\u00e4nger zur Annahme 'atypischer' Stellen motiviert haben d\u00fcrfte\" (ebd.: 46f.) . Mit dem Gesetz \u00fcber arbeitsrechtliche Vorschriften zur Besc h\u00e4ftigungsf\u00f6rderung bzw . dem Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz von 1985 wurde dann jedoch wieder der \u00dcbergang zur \" direkten Regulierung\" (Mayer-Ahuja 2003: 47; Hervorh. M.S.) atypischer Besch\u00e4ftigung vollzogen. Dies allerdings gegen\u00fcber der vorherigen Pol itik unter ver\u00e4nderten Vorzeichen. Erkl\u00e4rtes Ziel des Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetzes w ar es vor dem Hintergrund der anhaltend hohen Arbeitslosigkeit das Besch\u00e4ftigungswachstum z u f\u00f6rdern und zus\u00e4tzliche Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten zu schaffen. Die weitreichendste und zugleich umstrittenste Neuregelung des Gesetzes war dabei die \" Erleichterung des Abschlusses befristeter Arbeitsve rtr\u00e4ge \" (B\u00fcchtemann 1989: 1; Hervorh. i. O.). Eine Neuerung gegen\u00fcber der vorherigen gesetzlichen Regulierung bestand zum einen darin also darin, das s atypische Besch\u00e4ftigung nun \"erstmals direkt gef\u00f6rdert [wurde], indem man gesetzliche Anr eize zu ihrem (qualitativen wie quantitativen) Ausbau schuf\" (Mayer-Ahuja 2003: 47). Zum an deren ging es nun nicht mehr darum, atypische Besch\u00e4ftigung aufzuwerten, um m\u00f6glichst v iele Besch\u00e4ftigte daf\u00fcr zu interessieren, sondern vielmehr sollten Unternehmen zur Schaffung von Arbeitspl\u00e4tzen motiviert werden. 6 Dies wurde dadurch erreicht, dass \"[g]ezielt [...] rechtliche Grauzonen geschaffen [wurden], indem man die gesetzlichen Mindeststandards f\u00fcr den Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen reduziert[e] und deren Ausgestaltung weitgehend den Ein zelabsprachen zwischen Unternehmen und Besch\u00e4ftigten \u00fcber[lie\u00df]\" (ebd.). Die F\u00f6rderung atypischer Besch\u00e4ftigung findet zu di esem Zeitpunkt jedoch nicht nur in Bezug auf den Gesamtarbeitsmarkt statt, sondern auch in einen Teilbereich des \u00f6ffentlichen Dienstes, den Hochschulen. So legte der Bundesgeset zgeber 1985 das Gesetz \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge mit wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen (kurz: Zeitvertragsgesetz) vor, das vor allem einen Abbau \"weitere[r] Hemmnisse im Sinne einer m\u00f6glichst flexiblen Besch\u00e4ftigung von W issenschaftlern\" (Enders 1990: 144) bewirkte. Das Zeitvertragsgesetz trug im Wesentlich en der Sorge um eine sinkende Zahl befristeter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse Rechnung: 6 Eine Ausnahme hiervon stellt jedoch die \"rechtlich e Aufwertung sozialversicherter Teilzeitarbeit\" dar , die dem bereits in den 1960er Jahren zum Ausdruck kommenden Ziel folgt, \"das Paradox 'zeitreduzierter Normalar beit' zu verwirklichen\" (Mayer-Ahuja 2003: 48). 5 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau \"An den Hochschulen, zu deren besonderem Auftrag di e Ausbildung und F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geh\u00f6rt, bet r\u00e4gt der Anteil der Wissenschaftler mit zeitlich befristeten Besch\u00e4ftigungsve rh\u00e4ltnissen am gesamten wissenschaftlichen Personal z. Zt. etwa 40 %. (...) Insg esamt droht der Anteil der Wissenschaftler mit befristeten Arbeitsvertr\u00e4gen an den Hochschulen und au\u00dferuniversit\u00e4ren Forschungsinstituten zu sinken. Diese r Tendenz mu\u00df im Interesse der notwendigen Innovationsf\u00e4higkeit der Wissenscha ft und der kontinuierlichen F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses entgeg engewirkt werden.\" (Wissenschaftsrat zit. nah Enders 1996: 121) W\u00e4hrend der Wissenschaftsrat im Jahre 1982 seine So rge zum Ausdruck brachte, dass es zu wenige befristete Stellen an den Hochschulen gebe, hatte er sich zwanzig Jahre zuvor noch f\u00fcr die \"Einrichtung neuartiger Mittelbaupositionen im Bereich von Lehre und Forschung\" (ebd.) ausgesprochen und den Ausbau eines \"dauerhaft t\u00e4tig en Mittelbaus\" (Enders 1996: 92) getrieben. Dabei war es insbesondere die Expansion de r Hochschulen und ihr rascher personeller Ausbau in den 1960er Jahren, die der Einrichtun g dauerhafter Mittelbaustellen in erheblichen Umfang zugutegekommen waren (vgl. ebd.: 99). W \u00e4hrend solche Dauerstellen zun\u00e4chst als verbeamtete Stellen in der Laufbahn des akademischen Rates eingerichtet wurden, wurde durch das erste Hochschulrahmengesetz (HRG) von 197 6 auch die M\u00f6glichkeit einer dauerhaften Besch\u00e4ftigung f\u00fcr wissenschaftliche MitarbeiterInnen im Angestelltenv erh\u00e4ltnis er\u00f6ffnet (vgl. ebd.). Dies kann durchaus als der Versuch der Schaffung eines \"wissenschaftlichen Normalarbeiters\" (ebd.) unterhalb der Professur bew ertet werden, jedoch begannen schon kurze Zeit nach der Verabschiedung des HRG neue Aus einandersetzungen \u00fcber eine weitere Ausweitung dauerhafter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse i n Mittelbaupositionen (vgl. ebd.: 100). So wurde seit Anfang der 1980er Jahre eines der \"Ha uptfelder staatlicher Steuerungsbem\u00fchungen der Personal- und Besch\u00e4ftigungsstruktur\" od er, mit anderen Worten, der rechtlichen Regulierung, die \"Abwehr weiterer Verdauerungen von Mittelbaupositionen [...] und die rechtliche Absicherung und Ausweitung befristeter B esch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse mit nichtprofessoralen Wissenschaftlern\" (ebd.: 100). Diese Art der direkten Regulierung atypischer Besch \u00e4ftigung und ihrer direkten F\u00f6rderung kann dabei als der Pr\u00e4misse des Leitbildes des Schl anken Staates folgend interpretiert werden, demnach dieser \"wirtschaftlicher und mit weniger Pe rsonal arbeiten\" (Bogumil 2002: 4) soll. Vor dem Hintergrund, dass die Formalisierung der Arbeitswelt als \"zentrales politisches Projekt der prosperierenden Nachkriegsjahrzehnte\" (May er-Ahuja 2012: 293; Hervor. i. O.) beschrieben werden kann bzw. die \"Formalisierung von Erwerbsarbeit [als] ein weitgehend staatlich regulierter Prozess\" verstanden wird soll nun vor dem Hintergrund der Hypothese, dass auch atypische Besch\u00e4ftigung ein Ergebnis staa tlicher Regulierung ist, allerdings unter neoliberalen Vorzeichen, untersucht werden wie eine Ausweitung atypischer Besch\u00e4ftigung an den Hochschulen bef\u00f6rdert wurde und in diesem Si nne auch davon gesprochen kann, dass 6 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Prekarit\u00e4t das Ergebnis staatlicher Re-Regulierung ist und in diesem Sinne politisch hergestellt. 7 1.2 Forschungsstand 1.2.1 Ans\u00e4tze und Begriffe der Prekarit\u00e4tsforschung Als einer der \"bekannteste[n] Verfechter der Prekar isierungsthese\" (Brinkmann et al. 2006: 8) gilt der verstorbene franz\u00f6sische Soziologe Pierre Bourdieu (1930-2002). Bourdieu hatte Ende der 1990er Jahre davon gesprochen, dass \"Prekari t\u00e4t heutzutage allgegenw\u00e4rtig ist\" (Bourdieu 1998: 96). Seine Diagnose im Zusammenhang mit dem Neoliberalismus l\u00e4sst sich dahingehend auf den Punkt bringen, dass es eine \"gesells chaftliche Tendenz zur Verallgemeinerung sozialer Unsicherheit [gibt], deren Ursprung im \u00f6ko nomischen und Erwerbssystem der Gesellschaft zu verorten ist\" (Brinkmann et al. 2006: 8). 8 Darin kommt bereits zum Ausdruck, wof\u00fcr der Begriff der Prekarit\u00e4t heute in der polit ischen und wissenschaftlichen Debatte steht. Zum einen werden in einem engeren Sinne \"unsichere Formen der Erwerbsbeteiligung\" und zum anderen, weiter gefasst, die \"neue Erscheinungs form der 'sozialen Frage' in heutigen kapitalistischen Gesellschaften\" (Bartelheimer 2011 : 386) beschrieben. Im Rahmen einer engeren Prekarit\u00e4tsdefinition, in d er unter Prekarisierung der ab den 1970er Jahren einsetzende \"Prozess der Entsicherung der Ar beit\" (Mayer-Ahuja 2003: 30) bzw. ein \"Bedeutungsgewinn ungesch\u00fctzter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4 ltnisse\" (ebd.: 11) in allen europ\u00e4ischen L\u00e4ndern verstanden wird, wird von mehreren Au torInnen der Versuch einer Operationalisierung von \"prek\u00e4re[r] Arbeit\" (ebd.: 52) zu i hrer empirischen Erfassung unternommen. 9 Dieser Versuch erfolgt vor dem Hintergrund der Krit ik, dass die \"h\u00e4ufig anzutreffende schillernde Verwendung des Begriffs Prekarit\u00e4t als \u00fcbera us problematisch und nicht Ziel f\u00fchrend im Sinne einer detaillierten, empirisch fundierten Analyse\" (Keller\/Seifert 2011: 28) erachtet wird. 10 Prek\u00e4re Besch\u00e4ftigung wird in diesem Kontext zwar d er atypischen Besch\u00e4ftigung zugeordnet, und damit in Abgrenzung zum Normalarbeitsverh\u00e4ltnis definiert, gleichzeitig werden atypische und prek\u00e4re Besch\u00e4ftigung aber nicht glei chgesetzt (vgl. dazu Mayer-Ahuja 2003: 15; Brinkmann et al. 2006: 5; Keller\/Seifert 2007: 10). 11 Dabei wird Prekarit\u00e4t dahingehend unterschiedlich bestimmt, ob ausschlie\u00dflich struktu relle Aspekte betrachtet werden, oder ob in 7 Der Begriff der Re-Regulierung betont, dass sich a uch der neoliberale Staat weniger durch eine passiv e Rolle oder gar einen R\u00fcckzug auszeichnet, wie dies h\u00e4ufig im Begriff der De-Regulierung zum Ausdruck gebrach t wird, sondern vielmehr durch eine aktive Rolle. 8 Robert Castel (1933-2013) sprach diesbez\u00fcglich von einer \"Wiederkehr sozialer Unsicherheit\" (Castel z it. nach Bartelheimer 2011: 386). 9 Erst seit den 1980er Jahren wird zunehmend von \"un gesch\u00fctzter (...) Arbeit\" (Mayer-Ahuja 2003: 11) als prek\u00e4rer Arbeit gesprochen. 10 Nach Brinkmann et al. fehle dem Bourdieuschen Prek arit\u00e4tsbegriff die wissenschaftlich-analytische Int ention: Es handle sich mehr um einen \"politischen Kampfbegr iff\", der \"im Zentrum einer Anklage [steht], die si ch gegen die Theodizee, das Glaubenssystem der neoklas sischen \u00d6konomie richtet\" (Brinkmann et al. 2006: 8 ). 11 Zu den atypischen Besch\u00e4ftigungsformen z\u00e4hlen Teil zeitbesch\u00e4ftigung, Mini- und Midijobs befristete Be sch\u00e4ftigung, Leiharbeit und die sogenannte Scheinse lbst\u00e4ndigkeit. 7 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau die Analyse auch \" subjektive Verarbeitungsformen \" (Brinkmann et al. 2006: 17; Hervor. i. O.) miteinbezogen werden. Mit Fokus auf die struktu rellen Aspekte wird dann von Prekarit\u00e4t gesprochen, wenn \"die Betroffenen deutlich unter da s Einkommens-, Schutz- und betriebliche Integrations-Niveau herabsinken, das die Mehrheit i hrer abh\u00e4ngig besch\u00e4ftigten Zeitgenossen beanspruchen kann und an dem sich Gesetz und Tarifv ertr\u00e4ge orientieren\" (Mayer-Ahuja 2003: 15). 12 Mit der konzeptionellen Erweiterung des Prekarit\u00e4ts begriffs um die subjektive Dimension wird Erwerbsarbeit auch dann als prek\u00e4r eingestuft, \"sofern sie subjektiv mit Sinnverlusten, Anerkennungsdefiziten und Planungsunsicherheit in e inem Ausma\u00df verbunden ist, das gesellschaftliche Standards deutlich zuungunsten der Besc h\u00e4ftigten korrigiert\" (Brinkmann et al. 2006: 17). 13 Nicht zuletzt der Kritik der Erwerbszentriertheit Rechnung tragend, werden in der Debatte um Prekarit\u00e4t auch die Lebenskontexte , wie Haushalt und Familie, und biographischen Verl\u00e4ufe mit in die Untersuchung einbezogen u nd der Fokus auf die \"Prekarisierung der Arbeits- und Lebensverh\u00e4ltnisse\" (Scherschel et al. 2012: 7) insgesamt gerichtet. 1.2.2 Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Di enst W\u00e4hrend die vom Neuen Steuerungsmodell (NSM) - dem \u00c4quivalent des New Public Managements (NPM) - inspirierten Reformen im \u00f6ffentlich en Dienst relativ ausf\u00fchrlich untersucht wurden (vgl. Bogumil 2001, 2002), besch\u00e4ftigen sich die Analysen zur Verwaltungsmodernisierung nicht oder nur kaum mit der \"Re-Regulierung von Besch\u00e4ftigung und Arbeitsbeziehungen\" (Briken et al. 2014: 125). Der Staat als Arbeitgeber wurde erst ab Mitte\/Ende der 2000er Jahre vermehrt zum Gegenstand wissenschaftli cher Untersuchungen. 14 W\u00e4hrend ihm diesbez\u00fcglich f\u00fcr die Zeit des Fordismus bzw. f\u00fcr d ie Nachkriegsjahrzehnte von verschiedenen AutorInnen eine Vorbildfunktion zugesprochen wird (vgl. Gottschall et al. 2014: 11 8, Briken et al. 2014: 120, Tepe et al. 2008: 379, Kel ler 2008: 81), da die \"Regulierung \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung Vorbildcharakter f\u00fcr die Gestalt ung und Aushandlung der Arbeitsbedingungen f\u00fcr Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse in der Privatw irtschaft\" (Tepe et al. 2008: 379) hatte, wird seit den 1980er bzw. 1990er Jahren ein Wandel im Sinne einer Ann\u00e4herung der Arbeitsund Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse des \u00f6ffentlichen Die nstes an die Privatwirtschaft konstatiert. Die Entwicklungen werden dabei explizit in den Kont ext der Reformen in Staat und Verwal12 Prekarit\u00e4t ist in diesem Sinne eine \"relationale K ategorie\" (Brinkmann et al. 2006: 17; Klecha\/Reimer 2008; 16) bzw. ein \" relative[r] Begriff \" (Mayer-Ahuja 2003: 14; Hervor. i. O.), der eine \" relative Benachteiligung\" beschreibt und \"nicht unbedingt Armut, v\u00f6llige Entr echtung und betriebliche Isolation\" (Mayer-Ahuja 20 03: 15; Hervorh. i. O.). 13 Die Definition von Brinkmann et al. unterscheidet sich in Bezug auf die strukturellen Aspekte von Pre karit\u00e4t von der oben genannten nur dadurch, dass von der Un terschreitung des \"soziale[n] Integrationsniveau[s] \" (Brinkmann et al. 2006: 17) gesprochen wird, statt des betrieblichen . 14 So startete zum Beispiel Ende der 2000er Jahre im Rahmen des Forschungsprojektes Staatlichkeit im Wandel an der Universit\u00e4t Bremen ein Teilprojekt unter dem Titel Der Wandel des Staates als Arbeitgeber. W\u00e4hrend in der ersten Untersuchungsphase (2008-2010) der Wa ndel von Besch\u00e4ftigung und Arbeitsbeziehungen im \u00f6f fentlichen Dienst in Deutschland (im Vergleich zu F rankreich, Schweden und Gro\u00dfbritannien) im Fokus st anden, lag dieser in der zweiten Untersuchungsphase ( 2011-2014) vor allem auf der Wahrnehmung der Ver\u00e4nderungen durch die \u00f6ffentlich Besch\u00e4ftigten (vgl.. http:\/\/www.sfb597.uni-bremen.de\/download\/de\/forschu ng\/ d6_de_140624a.pdf. Stand: 28.09.2014). 8 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau tung auf Grundlage des New-Public-Managements bzw. dem Neuen Steuerungsmodell gestellt (vgl. dazu Keller 2008: 80; Tepe et al. 2008 : 377; Briken et al. 2014: 123). Gleichzeitig wird aber auch darauf hingewiesen, das s die \"Flexibilisierung des Personaleinsatzes\" (Czerwick 2007: 111) im \u00f6ffentlichen Dienst nicht urs\u00e4chlich auf die Konzepte des New Public Managements zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Vielmehr lasse sich bereits seit den 1970er Jahren eine finanzpolitisch motivierte Personalpoli tik der \u00f6ffentlichen Arbeitgeber und eine \"\u00d6konomisierung der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse des \u00f6ffentlichen Dienstes\" (ebd.: 140) konstatieren. Dadurch aber, dass VertreterInnen eines New Public Management den \u00f6ffentlichen Arbeitgebern f\u00fcr ihre Personalpolitik Begr\u00fcndungen und Rechtfertigungen lieferten, sollte der Einfluss auch nicht untersch\u00e4tzt werden, da dadurch zumindest eine Versch\u00e4rfung dieses Trends stattfinde (vgl. ebd.: 140). Neben dieser qu alitativen Dimension des Wandels des Staates als Arbeitgeber, wird verschiedentlich auch auf dessen quantitative Dimension, den Abbau \u00f6ffentlicher Besch\u00e4ftigung seit Anfang bzw. Mitte d er 1990er Jahre, hingewiesen (vgl. Bogumil 2001: 36; Tepe et al. 2008: 379; vgl. Briken et al. 2014: 125; Czerwick 2007: 74ff.). Eine systematische Untersuchung zur Entwicklung bzw . zu Formen und Folgeproblemen atypischer Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen Dienst wurde erst k\u00fcrzlich vorgelegt, so dass nun Informationen \u00fcber die Entwicklung, den Umfang, die V erteilung und Strukturmerkmale atypischer Besch\u00e4ftigung nicht nur in Bezug auf die Gesa mtwirtschaft, sondern auch auf den \u00f6ffentlichen Dienst vorliegen (vgl. dazu Keller\/Seife rt 2014). Die Studie kommt zu dem Schluss, dass es im \u00f6ffentlichen Dienst zwar \u00e4hnlic h viele atypische Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse wie in der Privatwirtschaft gebe, allerdings sich der \u00f6ffentliche Sektor im Vergleich zur Privatwirtschaft trotz \"\u00d6konomisierungstendenzen\" d urch \"vergleichsweise geringe[n] Prekarit\u00e4tsrisiken\" auszeichne, wenngleich er auch nicht \"prekarit\u00e4tsfrei\"(ebd.: 635) sei. 15 Insgesamt sind Untersuchungen zu atypischer oder prek\u00e4re r Besch\u00e4ftigung im \u00f6ffentlichen Dienst jedoch immer noch selten im Vergleich zu den zur Pr ivatwirtschaft durchgef\u00fchrten Studien. 1.2.3 Prekarit\u00e4t im akademischen Mittelbau der Hoch schulen Der Befund von Berndt Keller und Hartmut Seifert, d ass das Prekarit\u00e4tsrisiko im \u00f6ffentlichen Dienst vergleichsweise gering sei, kann so allerdin gs nicht auf den Teilbereich der Hochschulen \u00fcbertragen werden. Bereits Anfang der 1990er Ja hre wurde im Rahmen einer Untersuchung der Auswirkungen des Zeitvertragsgesetzes und der dritten Novellierung des Hochschulrahmengesetzes von 1985 f\u00fcr die Besch\u00e4ftigungs situation an den Hochschulen diagnostiziert, dass sich \"der Wissenschaftsbetrieb f\u00fcr ei ne gro\u00dfe Zahl von Besch\u00e4ftigten von den im \u00f6ffentlichen Dienst andernorts \u00fcblichen Regelungen entfernt\" (Enders 1990: 153) habe. Schon zu diesem fr\u00fchen Zeitpunkt wird explizit auch die \"prek\u00e4re Besch\u00e4ftigungssituation im akademischen Mittelbau\" (Enders 1996: 130) durch di e \"sogenannten ungesch\u00fctzten, d.h. 15 Keller und Seifert begr\u00fcnden dies damit, dass die \"wesentlich h\u00f6here tarifliche Deckungsrate\" (ebd.) nicht nur die Besch\u00e4ftigten des \u00f6ffentlichen Dienstes insgesa mt, sondern auch jene in atypischen Besch\u00e4ftigungsv erh\u00e4ltnissen vor \"Prekarit\u00e4tsl\u00f6hnen\" (ebd.) sch\u00fctze, so dass man kaum von \"Einkommensprekarit\u00e4t\" (ebd.: 634) sprechen k\u00f6nne. 9 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau vertraglich ungen\u00fcgend abgesicherten, Arbeitsverh\u00e4l tnisse\" (Enders 1996: 14) problematisiert. Eingang in die Prekarisierungsforschung fand der Wi ssenschaftsbereich als Forschungsgegenstand erst Ende der 2000er Jahre. Vor dem Hintergru nd, dass der Begriff der Prekarit\u00e4t vor allem auf privatwirtschaftliche Arbeits- bzw. Besch \u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse bezogen wurde, ist zun\u00e4chst einmal die Frage zu kl\u00e4ren gewesen, ob sic h der Prekarit\u00e4tsbegriff \u00fcberhaupt zur Beschreibung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit eigne t. 16 Grunds\u00e4tzlich wurde zun\u00e4chst festgestellt, dass die Regel wissenschaftlicher Erwerbs arbeit die atypische Besch\u00e4ftigung sei, und Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse \"im Wesentlichen nur in Form der Professur\" (D\u00f6rre \/Neis 2007: 7) vork\u00e4men. Die Frage, ob die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse nicht nur atypisch, sondern auch prek\u00e4r sind wurden dann in Anschluss an die Definition von Prek arit\u00e4t von Brinkmann et al., d.h. unter Einbezug der subjektiven Dimension, dahingehend bea ntwortet, dass im Wissenschaftsbereich einerseits in Hinblick auf die Besch\u00e4ftigungs verh\u00e4ltnisse von Prekarit\u00e4t gesprochen werden k\u00f6nne, dass die WissenschaftlerInnen anderer seits ihre objektiv prek\u00e4re Situation subjektiv h\u00e4ufig nicht als solche empfinden (vgl. dazu vgl. Klecha\/Reimer 2008; D\u00f6rre\/Neis 2008; Gr\u00fchn et al. 2009). 17 Wenngleich D\u00f6rre und Neis bereits 2007 davon sprec hen, dass davon ausgegangen werden muss, dass \"dieses hochqua lifizierte Besch\u00e4ftigungssegment gegenw\u00e4rtig bis in seine Kernbereiche hinein einen Pr ekarisierungsschub erf\u00e4hrt\" (D\u00f6rre\/Neis 2007: 15) und sich bezogen auf die verschiedenen Di mensionen von Prekarit\u00e4t sowohl \"auf der materiellen und institutionellen Ebene, aber vo r allem auch in Bezug auf die Planbarkeit des eigenen Lebens deutliche Hinweise auf - sich ve rst\u00e4rkende - prek\u00e4re Verh\u00e4ltnisse\" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 140) zeigen, wurde die Frage, f\u00fcr wen genau im akademischen Mittelbau diese Diagnose zutreffend ist, kontrovers beantwortet. 18 16 Ein Teil der Debatte kreiste dabei um die Frage, o b man SchulabrecherInnen bzw. ungelernte Hartz-IVEmpf\u00e4ngerInnen und AkademikerInnen, also \"v\u00f6llig di sparate Lebenslagen unter einem, diese Unterschiede unerkennbar machenden, Oberbegriff subsumieren\" (Bu ltmann 2008:8) k\u00f6nne. Die Gegenposition dazu, dass man dies nicht k\u00f6nne, lautete dass sich Prekarisier ungsprozesse in verschiedenen sozialen Milieus eben spezifisch auswirkten (vgl. ebd.). 17 So kommen zum Beispiel Gr\u00fchn et al. in ihrer Unter suchung der Besch\u00e4ftigungssituation des wissenschaf tlichen Nachwuchses, insbesondere von Promovierenden, zu dem Schluss, dass objektiv zwar alle Prekarit\u00e4ts kriterien gegeben seien, die Situation aber nicht a ls prek\u00e4r empfunden werde (vgl. Gr\u00fchn et al. 2009: 5). Sie bringen hier dann den Begriff der \"subjektive[n] Pr ekarit\u00e4t\" (ebd.: 16) in Anschlag. Demnach entscheid et sich, \"ob eine Arbeit prek\u00e4r ist, [...] nicht ausschl ie\u00dflich durch die objektive Art des Besch\u00e4ftigungsv erh\u00e4ltnisses, sondern wird auch durch die subjektiven Ein stellungen der Besch\u00e4ftigten zu ihrer Arbeit (mit-) bestimmt\" (ebd.: 16). \u00c4hnlich kommen auch D\u00f6rre und N eis zu dem Schluss, dass die \"sinnhaltsubjektbezogenen [sic!] und sozial-kommunikativen D imensionen konkreter wissenschaftlicher Berufst\u00e4tig keit integrierende und damit prekarit\u00e4tsd\u00e4mpfende E lemente\" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 140) aufweisen. WissenschaftlerInnen werden von ihnen in diesem Sinnen au ch als \"geduldige[n] PrekarierInnen\" (D\u00f6rre\/Neis 20 07: 16) bezeichnet. 18 So herrschte laut Torsten Bultmann auf der Tagung Prekarisierung von Wissenschaft und wissenschaftlic hen Arbeitsverh\u00e4ltnissen im Jahr 2008 noch weitgehend Einigkeit dar\u00fcber, das s der Begriff der Prekarit\u00e4t \"nicht auf die traditionellen hochschulrechtlichen und tar iflichen Besch\u00e4ftigungsstandards des sog. akademisc hen Mittelbaus angewandt werden kann - ungeachtet desse n, dass auch diese in den letzten 20 Jahren sich ko ntinuierlich verschlechtert haben\" (Bultmann 2008: 8). Wenn der Begriff \u00fcberhaupt eine Berechtigung habe, dann k\u00f6nne damit \"vor allem de[r] Zuwachs 'irregul\u00e4 rer' oder atypischer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse ad\u00e4quat bezeichnet\" (ebd.; Hervorh. i. O.) werden. 10 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Vor allem jenseits der Bem\u00fchungen der Prekarisierun gsforschung, mit einem analytisch gesch\u00e4rftem Instrumentarium Prekarit\u00e4t empirisch zu e rfassen, gab es Ende der 2000er Jahre verschiedene Ans\u00e4tze der wissenschaftlichen Problem atisierung der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse von Lehrbeauftragten und Privatdozenten, die insbesondere auf die geringe bzw. fehlende Verg\u00fctung hingewiesen haben (vgl. Oberdiek 2007; Meyer-Renschhausen 2008; Treiber 2008; Fricke 2009; M\u00fcller 2009). In diesem Zusammen hang wurde auch von einem \"neue[n] akademische[n] Prekariat\" (Fricke 2009: 218) gespro chen, wobei der \"Zugriff auf Billiglehrkr\u00e4fte\" (Bultmann 2008: 10) explizit in einen kausa len Zusammenhang mit einer \"andauernde[n] und zunehmende[n] Unterfinanzierung der Hochs chulen\" (Fricke 2009: 219) gebracht wurde. 19 1.3 Pr\u00e4zisierung der Fragestellung und empirische V orgehensweise 1.3.1 Ansatzpunkte und eigene Fragestellung: Erzeug ung und Charakterisierung von prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigung im deutschen Hochschulsystem Wenngleich in den Untersuchungen der Prekarisierung sforschung zur wissenschaftlichen Erwerbsarbeit die Frage nach den Ursachen bzw. den \"Triebkr\u00e4fte[n] der Prekarisierung\" (Brinkmann et al. 2006: 11) gestellt wurde und soga r von einer \" [s]taatlich produzierte[n] Prekarit\u00e4t \" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 138; Hervor. i. O.) die Rede is t, ist die Beantwortung der Frage, wie prek\u00e4re Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse entstehe n, und dabei auch eine explizite Analyse der rechtlichen Regulierung wissenschaftlicher Erwe rbsarbeit, in der aktuellen Forschung ausgeblieben. In Anschluss an die Untersuchungen von Enders zu de n Auswirkungen \"gesetzgeberische[r] Strukturierungsma\u00dfnahmen\" (Enders 1990: 14) auf die Personalstruktur und auf die Befristungspraxis an Hochschulen aus den 1990er Jahren so ll daher in der vorliegenden Arbeit der Frage nach gegangen werden, wie die Prekarisierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit insbesondere im akademischen Mittelbau bef\u00f6rdert bzw. er zeugt wurde. Im Mittelpunkt der Arbeit stehen die Auswirkungen der f\u00fcnften Novelle des Hoc hschulrahmengesetzes von 2002 und des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes von 2007 sowi e deren Umsetzung im Landeshochschulgesetz des Stadtstaates Hamburg. Es wird dabei argumentiert, dass die rechtliche Regulierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit ein zentra ler Faktor daf\u00fcr ist, \"ein vom \u00f6ffentlichen Dienst dominiertes Feld hochqualifizierter Besch\u00e4ft igung zu unerreichten H\u00f6hen atypischer Besch\u00e4ftigung zu f\u00fchren\" (D\u00f6rre\/Neis 2007: 7). In vielen bisherigen Untersuchungen wird zudem entw eder einerseits das hauptberuflich besch\u00e4ftigte wissenschaftliche Personal, verstanden a ls wissenschaftlicher Nachwuchs, oder, sofern es um die Prekarisierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit ging, auf das nebenberufliche Personal fokussiert. In der vorliegenden Arbeit soll hingegen der gesamte akademische Mittelbau, also neben dem hauptberuflichen auch das nebenberuflich besch\u00e4ftigte wissen19 In diesem Zusammenhang wird auch von den Lehrbeauf tragten als \"neue[n] Sparschweine der Hochschule\" (M\u00fcller 2009: 206) gesprochen. 11 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau schaftliche Personal unterhalb der Professur, ber\u00fcc ksichtigt werden. Dabei wird argumentiert, dass sich von einer Prekarisierung wissenschaftlich er Erwerbsarbeit nicht nur in Bezug auf das nebenberuflich besch\u00e4ftigte Personal, insbesond ere die Lehrbeauftragten, sprechen l\u00e4sst, sondern auch, wie dies Ende der 2000er Jahre noch a uf der Tagung Prekarisierung von Wissenschaft und wissenschaftlichen Arbeitsverh\u00e4ltniss en im Jahr 2008 von der Mehrheit der TeilnehmerInnen verneint wurde (vgl. Bultmann 2008: 8), in Bezug auf die traditionellen hochschulrechtlichen und tariflichen Besch\u00e4ftigungs verh\u00e4ltnisse der hauptberuflichen Mittelbauangeh\u00f6rigen. Der hier zu diagnostizierende Prekarisierungsschub findet unter den Bedingungen der \"gegenw\u00e4rtige[n] Umstrukturierung des St euerungsmodus wissenschaftlicher Einrichtungen nach den Prinzipien des New-Public-Manag ements\" (D\u00f6rre\/Neis 2007: 11) statt. Der Begriff der Prekarit\u00e4t wird in der folgenden Un tersuchung in Bezug auf die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und den Arbeitsmarkt im deutschen Hochschulbereich und unter R\u00fcckgriff auf das Konzept der \"Prekarisierungsrisiken\" (Brink mann et al. 2006: 9) bzw. \"Prekarit\u00e4tsrisiken\" (Keller\/Seifert 2011: 10; Keller\/Seifert 201 4: 633) zur Anwendung gebracht. Dabei ist in Abgrenzung zum Normalarbeitsverh\u00e4ltnis zun\u00e4chst zwischen atypischen und prek\u00e4ren Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen zu unterscheiden. Von einem Normalarbeitsverh\u00e4ltnis wird dann gesprochen, wenn ein unbefristetes Besch \u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis in Vollzeit mit einem den Lebensunt erhalt sichernden Einkommen und die Integration in die sozialen Sicherungssysteme beste ht. 20 Atypische Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse kennzeichnet eine Abweichung von dieser Beschreibu ng bzw. erf\u00fcllen sie eines dieser Kriterien nicht, was wiederum Auswirkungen auf das Niv eau der individuellen Sicherheit hat (vgl. Keller\/Seifert 2007: 18). Als Formen atypisc her Besch\u00e4ftigung sind an den Hochschulen insbesondere Teilzeitbesch\u00e4ftigungen, befristet e Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse und die freie Mitarbeit anzutreffen. 21 Letztere werden von Keller und Seifert als \"funkti onales \u00c4quivalent zur Leiharbeit\" (Keller\/Seifert 2014: 633) bezeichn et. An den Hochschulen sind diese freien MitarbeiterInnen insbesondere in Form der nebenberu flich besch\u00e4ftigten Lehrbeauftragten anzutreffen. Der Unterschied zur Leiharbeit besteht jedoch darin, dass Lehrauftr\u00e4ge keine Sozialversicherungspflicht begr\u00fcnden. Grunds\u00e4tzlich sind nicht alle atypischen Besch\u00e4ftig ungsverh\u00e4ltnisse notwendigerweise als prek\u00e4r einzustufen, sie beinhalten jedoch Prekarit\u00e4tsrisiken . In Hinblick auf die Frage, wann atypische Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zudem auch als prek\u00e4r zu bezeichnen sind, sollen hier zum einen in Anschluss an Keller und Seifert das Einkommen , die Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t sowie die Integration in die Systeme sozialer Sicherung betrachtet werden (vgl. Keller\/Seifert 2007: 20; Keller\/Seifert 2014: 633), wobei grunds\u00e4t zlich zwischen \"kurz-, mittel- und langfristig wirksame[n] Prekarit\u00e4tsrisiken\" (Keller\/Sei fert 2014: 629) zu unterscheiden ist. Zum 20 Die heute vielfach reduzierte Definition des Norma larbeitsverh\u00e4ltnisses auf \"Dauerbesch\u00e4ftigung in Vo llzeit\" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 127) bedeutet gemessen an dem Kri terienkatalog f\u00fcr Normalarbeit im Jahre 1985, dass dieser nur noch \"auf einen d\u00fcrren Rest abgeschmolzen\" (Mayer-Ahuja 2003: 4) ist. 21 Neben Teilzeitbesch\u00e4ftigung, befristeter Besch\u00e4fti gung und Leiharbeit werden zu den \"Kernformen atypi scher Besch\u00e4ftigung\" (Keller\/Seifert 2007: 12) \u00fcblicherwe ise noch die sogenannten Midi-Jobs (bis 850\u20ac monatl iches Einkommen) und Mini-Jobs (bis 450 \u20ac monatliche s Einkommen) gez\u00e4hlt. Letztere sind nicht sozialver sicherungspflichtig. 12 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau anderen sollen als weitere Kriterien die Ebene rechtlicher Prekarit\u00e4t Ber\u00fccksichtigung finden. Einkommen : In der Prekarisierungsforschung wird dann von \"[m ]aterielle[r] Prekarit\u00e4t\" (MayerAhuja 2003: 52) oder \"Einkommensprekarit\u00e4t\" ( Keller\/Seifert 2014: 634) gesprochen, wenn \"man von einem Arbeitsentgelt 'nicht leben kan n'\"(MayerAhuja 2003: 52). 22 W\u00e4hrend diese Definition in Bezug auf das Einkommen ausschl ie\u00dflich die kurzfristige Perspektive erfasst, soll f\u00fcr die Hochschulen als Teil des \u00f6ffent lichen Dienstes die mittel- und langfristige Einkommenssituation ber\u00fccksichtig werden. Dies tr\u00e4g t dem Umstand Rechnung, dass zum Beispiel das Einkommen von WiMis im Angestelltenver h\u00e4ltnis auch in Teilzeit noch nicht als \"potentiell prek\u00e4r\" (ebd.) eingestuft werden w\u00fcrde. 23 Mittelfristig k\u00f6nnen die Besch\u00e4ftigten im Falle von Arbeitslosigkeit dann aber von Einkomm ensprekarit\u00e4t betroffen sein, wenn dieses Einkommen f\u00fcr die Berechnung des Arbeitslosenge ldes zugrunde gelegt wird. W\u00e4hrend ein vermindertes Einkommen aufgrund einer Teilzeitb esch\u00e4ftigung in der kurzfristigen Perspektive noch nicht als potentiell prek\u00e4r zu bezeichnen sein muss, k\u00f6nnen in der mittel- und langfristigen Perspektive durchaus soziale Risiken bestehen. Es muss dementsprechend auch an den Hochschulen zwischen den Einkommen der versc hiedenen Besch\u00e4ftigten unterschieden werden. W\u00e4hrend WiMis im Angestelltenverh\u00e4ltnis in Entgeltgruppe 13 in Teilzeit erst in der mittelfristigen Perspektive von Einkommenspreka rit\u00e4t betroffen sein k\u00f6nnen, kann diese bei den Lehrbeauftragten, je nach Fachbereich, bere its in der Kurzfristperspektive zum Tragen kommen. Integration in die Systeme sozialer Sicherung : Diese gibt grunds\u00e4tzlich Aufschluss dar\u00fcber, in welchem Ma\u00dfe die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse gege n\u00fcber sozialen Risiken abgesichert sind. Dabei ist ein sozialversicherungspflichtiges Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis und damit die formale Anspruchsberechtigung zwar ein \"notwendiger , nicht aber ein hinreichender Indikator f\u00fcr die Absicherung\" (Keller\/Seifert 2007: 20). Ausschlaggebend ist auch die H\u00f6he der Anspr\u00fcche. W\u00e4hrend diese bei der Arbeitslosenversic herung vor allem von der H\u00f6he des vorherigen Erwerbseinkommens abh\u00e4ngt, kommt bei der Re ntenversicherung die Anzahl der Beitragsjahre hinzu. Um zum Beispiel Arbeitslosenge ld (ALG I) zu beziehen, besteht derzeit eine Regelanwartschaftszeit von zw\u00f6lf Monaten, das hei\u00dft, es muss in den letzten zwei Jahren vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Ta ge lang ein versicherungspflichtiges Arbeitsverh\u00e4ltnis bestanden haben. Die Dauer des Leis tungsbezugs ist dann wiederum von der L\u00e4nge des versicherungspflichtigen Arbeitsverh\u00e4ltni sses sowie dem Alter abh\u00e4ngig. 24 22 Ein subsistenzsicherndes Einkommen beginnt analog zur Niedriglohnschwelle bei zwei Dritteln des Media nlohnes von Vollzeitbesch\u00e4ftigten (vgl. Keller\/Seife rt 2007: 20). Niedrigl\u00f6hne werden in dem Sinne als \"prek\u00e4re[r] L\u00f6hne\" (Keller\/Seifert 2014: 634) bzw. \"Preka rit\u00e4tsl\u00f6hne[n]\" (ebd.: 635) bezeichnet. Unter Ber\u00fcc ksichtigung der Haushaltssituation der Besch\u00e4ftigten wer den L\u00f6hne insofern nur als \"potentiell prek\u00e4r\" (May erAhuja 2003: 52) bezeichnet, um zum Ausdruck zu brin gen, dass ein Einkommen zwar prek\u00e4r sein kann, dessen \"prek\u00e4res Potential\" (ebd.: 54) sich aber nicht realisieren muss, sofern dieses Einkommen durch da s Einkommen eines anderen Haushaltsmitglieds kompensiert wird. 23 Im Jahr 2014 betrug das Bruttoeinkommen von WiMi i m Angestelltenverh\u00e4ltnis in Entgeltgruppe 13 und St ufe 1 nach der Entgelttabelle des Tarifvertrags der L\u00e4n der in Vollzeit 3.367,56 \u20ac. Nach Abzug der Sozialve rsicherung betrug das Nettoeinkommen in Teilzeit knapp 1. 200 \u20ac. 24 Bis zum 50. Lebensjahr muss man zw\u00f6lf Monate gearb eitet haben, um sechs Monate ALG I zu beziehen, und bereits zwei Jahre, um einen Anspruch von einem Jah r zu haben. Ab einem Alter von 50 Jahren verl\u00e4ngert sich die Dauer des Bezuges dann noch einmal auf bis zu zwei Jahren. Die H\u00f6he des Arbeitslosengeldes be 13 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Vor diesem Hintergrund liegen nicht nur bei nicht-s ozialversicherungspflichtigen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, wie sie f\u00fcr die Lehrbeauftragte n gelten, mittel- und langfristige Prekarit\u00e4tsrisiken vor, sondern auch bei sozialversicherun gspflichtigen befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen sowie jenen in Teilzeit. Ebenso wird deutlich, dass Teilzeitbesch\u00e4ftigte je nach Stundenlohn in der kurzfristigen Perspektive noch n icht von \"Einkommensprekarit\u00e4t\" (Keller\/Seifert 2014: 634) betroffen sein m\u00fcssen, mitte l- und langfristig aber dennoch ein Einkommensrisiko bestehen kann; mittelfristig insofern , dass sich bei Arbeitslosigkeit das Einkommen um ungef\u00e4hr vierzig Prozent reduziert, und l angfristig, insofern aufgrund der geringeren Beitr\u00e4ge zur Rentenversicherung und des hier geltenden \u00c4quivalenzprinzips das Risiko der Altersarmut besteht. 25Dies gilt analog auch f\u00fcr befristete Besch\u00e4ftigungs verh\u00e4ltnisse. Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t: Unter Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t wird eine \"m\u00f6glichst ununterbrochene Besch\u00e4ftigung\" (Keller\/Seifert 2007: 21) vers tanden. Sie wird einerseits als \"Voraussetzung f\u00fcr ein eigenst\u00e4ndiges Einkommen sowie f\u00fcr Anspr\u00fcche an die sozialen Sicherungssysteme\" (ebd.) andererseits betrachtet. 26 Wie aus dem oben gesagten hervorgeht, beinhaltet eine geringere Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t insbesonder e langfristig ein Risiko hinsichtlich des k\u00fcnftigen Einkommens bzw. der Altersarmut, da die H \u00f6he der Alterssicherung wesentlich nicht nur von der H\u00f6he, sondern auch der Dauer der geleisteten Beitr\u00e4ge abh\u00e4ngig ist. Es wird als \"Charakter der Zeitvertr\u00e4ge\" (D\u00f6rre\/Nei s 2007: 12f.) bezeichnet, dass sie ArbeitnehmerInnen schon von vornherein von weiten Teilen des rechtlichen Schutzes ausschlie\u00dfen. Neben dem, dass befristete Besch\u00e4ftigte h\u00e4ufig nich t die Anwartschaftszeiten f\u00fcr den Sozialversicherungsschutz erf\u00fcllen, trifft dies auch auf andere gesetzliche und tarifliche Leistungen zu und sie haben \" per definitionem den geringsten Anspruch auf K\u00fcndigungsschutz oder A bfindungen\" (vgl. Mayer-Ahuja 2003: 53; Hervorh. i. O.). Daher wird die \"Ungewissheit \u00fcber das Fortbestehen des Arbeitsverh\u00e4ltnisses\" laut May er-Ahuja von vielen auch als das \"wichtigste Kriterium f\u00fcr Prekarit\u00e4t\" (ebd.) beschrieben . Die Dauerbesch\u00e4ftigung bzw. unbefristete Besch\u00e4ftigung ger\u00e4t so zur \"Prekarit\u00e4tsscheide\" (D\u00f6 rre\/Neis 2007: 13) und als Privileg hinsichtlich der Arbeitsplatzsicherheit. W\u00e4hrend die genannten Prekarit\u00e4tsrisiken so einerse its die Anforderungen an ein Besch\u00e4ftigungs- bzw. Arbeitsverh\u00e4ltnis konterkarieren, die a ls \"materielle Sicherung und gestaltbare Lebensf\u00fchrung\" (Bartelheimer 2011: 387) zusammengef asst werden k\u00f6nnen, kommt darin andererseits zugleich eine \" rechtliche Prekarit\u00e4t \" (Mayer-Ahuja 2003: 52; Hervorh. M.S.) zum Ausdruck. Wie oben bereits erw\u00e4hnt wurde atypis che Besch\u00e4ftigung damit bef\u00f6rdert, misst sich an dem Durchschnittseinkommen der letzte n zw\u00f6lf Monate, in das auch Weihnachts- und Urlaubs geld sowie andere Einmalzahlungen mit einberechnet werden, und stellt dann 60 Prozent dieser Summe nac h Abzug der Lohnsteuer und des Solidarit\u00e4tszuschlags sowie der Sozialversicherung dar. (Vgl. dazu http:\/\/www.focus.de\/finanzen\/karriere\/berufsleben\/a lg-rechner-so-hoch-ist-dasarbeitslosengeld_aid_465380.html. Stand 10.01.2015. 25 Eine Berechnung des Arbeitslosengeldes I im Intern et, bei dem das Bruttoeinkommen von teilzeitbesch\u00e4f tigten WiMis im Angestelltenverh\u00e4ltnis im Jahre 2014 i n Entgeltgruppe 13 und Stufe 1 von 1.683,78\u20ac zugrun de gelegt wurde, hat einen Anspruch von nur 703,76\u20ac mo natlich ergeben. 26 Keller und Seifert trennen hier zwischen Besch\u00e4fti gungsstabilit\u00e4t und der Sicherung eines bestimmten Arbeitsplatzes (vgl. Keller\/Seifert 2007: 21). In der vorliegenden Arbeit wird das einzelne Arbeitsverh\u00e4 ltnis als die Voraussetzung f\u00fcr die Besch\u00e4ftigungsstabilit\u00e4t angesehen und keine explizite Trennung zwischen der Arbeitsplatzsicherheit und der Besch\u00e4ftigungsstabilit \u00e4t gemacht. 14 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau dass rechtliche Grauzonen geschaffen wurden, indem die gesetzlichen Mindeststandards f\u00fcr den Abschluss von Arbeitsvertr\u00e4gen reduziert und de ren Ausgestaltung weitgehend den Einzelabsprachen zwischen Unternehmen und Besch\u00e4ftigte n \u00fcberlassen wird. In dem Sinne kommt rechtliche Prekarit\u00e4t darin zum Ausdruck, wenn Tarifvertr\u00e4ge keine G\u00fclti gkeit mehr besitzen. Im Gegensatz zur materiellen Prekarit\u00e4t w ird die rechtliche Prekarit\u00e4t allen atypischen Besch\u00e4ftigungsformen attestiert. (Vgl. ebd.: 52f.) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die freie Mitarbeit der Lehrbeauftragten als Pendent zur Leiharbeit, Teilzeitbesch\u00e4ftigung und b efristete Besch\u00e4ftigung Formen atypischer Besch\u00e4ftigung sind. Es handelt sich hier um \"formal e[n] Prekarisierungsrisiken\" (D\u00f6rre\/Neis 2007: 12). Wenn sie in Kombination auftreten, dann hat dies eine \"Erh\u00f6hung der Besch\u00e4ftigungs- und Prekarit\u00e4tsrisiken\" (Keller\/Seifert 2014 : 633) zur Folge bzw. kann dann von einer Erh\u00f6hung der \"Prekarit\u00e4tsgrade\" (Keller\/Seifert 200 7: 21) gesprochen werden. 1.3.2 Empirische Vorgehensweise Um der Frage nach der politischen Erzeugung von Pre karit\u00e4t im akademischen Mittelbau unter Fokussierung der rechtlichen Regulierung nachzu gehen, werden in der folgenden empirischen Analyse insbesondere das Hochschulrahmengeset z (HRG) in seiner f\u00fcnften Novellierung und das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZ eitVG) sowie das Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) betrachtet. Dabei ist zu betonen, dass im Folgenden nicht der N achweis erbracht werden soll, ob die Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse an den Hochschulen als pre k\u00e4r einzustufen sind. Vielmehr wird dies vorausgesetzt und es soll deren rechtliche Erzeugun g nachgezeichnet werden. Dazu wird in einem ersten Schritt zun\u00e4chst die rechtliche Reguli erung auf Bundesebene betrachtet (Kap. 2.1). Konkret bedeutet dies, dass die Auswirkungen der f\u00fcnften Novelle des HRG auf die Personalstruktur sowie die im Zuge dieser Novellierung vorgenommene Neuregelung der Befristungsvorschriften betrachtet werden. Die weiteren \u00c4 nderungen der Befristungsregelungen f\u00fcr die Wissenschaft werden danach im Zusammenhang mit dem WissZeitVG analysiert. Es folgt danach die Fokussierung auf die Verwirklichung des Hochschulrahmenrechts im HmbHG auf Landesebene (Kap. 2.2). Es werden hier die Ver\u00e4nder ungen der Personalstruktur im Zuge der verschiedenen Novellierungen des Hamburgischen Hoch schulgesetzes insbesondere ab dem Jahre 2001 untersucht sowie die l\u00e4nderspezifische U msetzung der Beschriftungsvorschriften im HmbHG. Gegen\u00fcber dieser Betrachtung des Staates als Gesetzgeber, schlie\u00dft die empirische Analyse dann mit der Betrachtung des Staates a ls Arbeitgeber (Kap. 2.3). Die Betrachtung erfolgt hier vor allem quantitativ. Das hei\u00dft, die Ausweitung prek\u00e4rer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse wird hier insbesondere durch die Entwi cklungen innerhalb der Personalhochschulstatistik nachvollzogen. Erg\u00e4nzt wird diese Be trachtung auf Bundesebene noch durch die Entwicklung an der Universit\u00e4t Hamburg. Die quantitative Betrachtung basiert auf der Annahm e, dass, sofern die rechtliche Regulierung zur Ausweitung atypischer Besch\u00e4ftigung und damit B esch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen, deren Prekarit\u00e4tsrisiken gegen\u00fcber Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse n besonders erh\u00f6ht sind, beitr\u00e4gt, sich 15 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau dies auch quantitativ ausdr\u00fcckt. Mit anderen Worten wird davon ausgegangen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der gesetzlichen \u00c4nderung und einer Zunahme von Teilzeit und befristeter Besch\u00e4ftigung besteht. Diese wiederum v erweist auf die Umsetzung der Gesetze durch die Hochschulen als Arbeitgeber. 2 Empirische Analyse: Die rechtliche Regulierung wi ssenschaftlicher Erwerbsarbeit und ihre praktischen Auswirkungen 2.1 Der Staat als Gesetzgeber I: Rahmengesetzgebung auf Bundesebene 2.1.1 Die Entwicklung des Hochschulrahmengesetzes Das erste Hochschulrahmengesetz, das f\u00fcr das Hochsc hulwesen einen bundeseinheitlichen Rahmen setzte, trat 1976 in Kraft. Das Grundgesetz von 1949 hatte keine Zust\u00e4ndigkeit des Bundes im Bildungsbereich vorgesehen, sondern begr\u00fc ndete vielmehr die Kulturhoheit der L\u00e4nder. 27 Bis zur Gr\u00fcndung des Wissenschaftsrates im Jahre 1 957 gab es somit keine institutionalisierte Zusammenarbeit von Bund und L\u00e4ndern i n der Hochschul- und Wissenschaftspolitik und die Abstimmung der L\u00e4nder untereinander e rfolgte \u00fcber die Kultusministerkonferenz (KMK). Im Zuge der Bildungsexpansion in den 1960er Jahren wurde dann nicht zuletzt aufgrund des steigenden Finanzbedarfs der L\u00e4nder eine \u00c4nderung des Grundgesetzes vorgenommen. Ausbau und Neubau von Hochschulen, die Bild ungsplanung und Forschungsf\u00f6rderung wurden nunmehr zu sogenannten Gemeinschaftsauf gaben von Bund und L\u00e4ndern erkl\u00e4rt. Zudem erhielt der Bund im Jahr 1969 eine Rahmengesetzgebungskompetenz f\u00fcr das Hochschulwesen. 28 Von Anfang an sah sich das HRG bzw. der Bund von S eiten der L\u00e4nder dem Vorwurf der Kompetenz\u00fcberschreitung ausgesetzt. (Vgl. GEW 2014a: ohne Seitenangabe) Wesentliche \u00c4nderungen in Bezug auf die Personalstr uktur sowie die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes wurden zun\u00e4chs t im Jahre 1985 mit dem Dritten Gesetz zur \u00c4nderung des Hochschulrahmengesetzes sowie dem Zeitvertragsgesetz vorgenommen. Weitere bedeutende Ver\u00e4nderungen folgten da nn im Jahre 2002 mit dem von der damaligen rot-gr\u00fcnen Regierung unter Gerhard Schr\u00f6d er verabschiedeten F\u00fcnften Gesetz zur \u00c4nderung des Hochschulrahmengesetzes und anderer Vo rschriften ( 5. HRG\u00c4ndG ). Hier kam auch der Konflikt zwischen Bund und L\u00e4ndern wieder zum Vorschein. Da einige Bundesl\u00e4nder ihren Gestaltungsspielraum f\u00fcr hochschulpolitis che Reformen erheblich eingeschr\u00e4nkt sahen, strengten sie eine Normenkontrollklage gegen diese \u00c4nderung an - und dies erfolgreich. So wurde das 5. HRG\u00c4ndG vom Bundesverfassung sgericht (BVerfG) im Juli 2004 mit der Begr\u00fcndung, dass der Bundesgesetzgeber seine Ra hmenkompetenz \u00fcberschritten und zu viele Detailvorgaben gemacht habe, f\u00fcr nichtig erkl \u00e4rt (vgl. Berghahn 2009: 197). Nach dem Au\u00dferkraftsetzen der f\u00fcnften Novelle des HRG durch das BVerfG im Jahre 2004 hatte die 27 Dies ist der im Grundgesetz festgeschriebenen Bund esstaatlichkeit, dem Prinzip des F\u00f6deralismus, geschuldet. 28 Als ausschlaggebend hierf\u00fcr wird unter anderem das Auseinanderdriften der landesgesetzlichen Regelung en im Zuge der hochschulpolitischen Reformdebatten ges ehen, denn zwischen 1968 und 1973 hatten fast alle Bundesl\u00e4nder ihre eigenen Landeshochschulgesetze ve rabschiedet (vgl. GEW 2014a: o. S.). 16 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Bundesregierung mit dem Gesetz zur \u00c4nderung der dienst- und arbeitsrechtlic hen Vorschriften im Hochschulbereich (HdaV\u00c4ndG) noch einmal versucht, ein bundeseinheit liches Dienstrecht f\u00fcr die Hochschulen und Forschungseinrichtung en festzuschreiben (vgl. GEW 2014b: o. S.). War bereits im Zuge der F\u00f6deralismus-Debatte 2004 v on den Bundesl\u00e4ndern gefordert worden, die Hochschulrahmengesetzgebung abzuschaffen, so stellte die mit der \u00c4nderung des Grundgesetzes zum 1. September 2006 in Kraft getret ene F\u00f6deralismusreform schlie\u00dflich die \"endg\u00fcltige[n] Besiegelung des Kompetenzverlusts de s Bundes in Fragen der Regelung zur Wissenschaft und Forschung\" (Berghahn 2009: 198) da r. 29 Das hei\u00dft, die Rahmenkompetenzen des Bundes in Sachen Hochschule wurden damit ge nerell abgeschafft und es blieb nur noch ein \"Torso\" (ebd.: 198) vom HRG \u00fcbrig. Mit der \u00dcbertragung der \"vollst\u00e4ndige[n] Rechtshoheit im Bildungsbereich\" (M\u00fcller 2009: 210) er\u00f6ffnete sich f\u00fcr die Bundesl\u00e4nder nun ein \"rechtliche[r] Entscheidungsfreiraum\" (BuWi n 2013: 59), da ein Gro\u00dfteil der Verantwortung f\u00fcr die Gestaltung der Personalstruktur und der Besch\u00e4ftigungsbedingungen in die H\u00e4nde der Landesgesetzgeber gelegt wurde (vgl. Quai \u00dfer\/Burkhardt 2013: o. S.). 30 Zuvor konnten die Landesgesetzgeber zwar auch schon Regel ungen bez\u00fcglich des nebenberuflichen wissenschaftlichen und k\u00fcnstlerischen Personals tre ffen, die Regelungen bez\u00fcglich des hauptberuflichen wissenschaftlichen und k\u00fcnstlerischen P ersonals wurden hingegen bundeseinheitlich bestimmt (vgl. Statistisches Bundesamt 2013:12 f.). 31 W\u00e4hrend so durch die F\u00f6deralismusreform einerseits die M\u00f6glichkeit einer bundesei nheitlichen Rahmengesetzgebung f\u00fcr die Hochschulen aufgehoben wurde und die Kompetenzgrund lage f\u00fcr die Regelung dienstrechtlicher Fragen entfallen war, blieben andererseits die arbeitsrechtlichen Befristungsregeln unber\u00fchrt, da \"das Arbeitsrecht weiterhin der Zust\u00e4ndig keit des Bundes [...] unterliegt\" (BuWiN 2008: 21). Die bislang im HRG enthaltenen arbeitsre chtlichen Befristungsvorschriften wurden im Jahr 2007 in das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) \u00fcberf\u00fchrt. Die jahrelangen Auseinandersetzungen zwischen Bund und L\u00e4ndern in Bezug auf das Hochschulrahmengesetz haben die Vermutung nahegelegt, d ass es zu \"landesspezifischen Ausdifferenzierungen der Qualifizierungs- Besch\u00e4ftigungs- und Karrieremodelle\" (BuWiN 2013: 61) kommen w\u00fcrde. Allerdings ergaben j\u00fcngere Analys en der personalspezifischen Regelungen der Landeshochschulgesetze, dass diese Annahme hinsichtlich der Personalstruktur unbegr\u00fcndet ist und vielmehr eine \"langsame Angleichung der rechtlichen Rahmenbedingungen in den Bundesl\u00e4ndern\" (ebd.) voranschreitet. Die in de n vergangenen Jahren mehrheitlich neu verfassten Landeshochschulgesetze weisen \"in Grunds atzfragen eine relativ gro\u00dfe \u00dcbereinstimmung auf\" (ebd.). 29 W\u00e4hrend die Gesetzgebungskompetenzen in fast allen Bereichen beim Bund liegen, f\u00e4llt sie bei der Bild ung in die Zust\u00e4ndigkeit der L\u00e4nder (vgl. Bogumil\/Jann 200 9: 76). 30 2007 wurde der Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Hochschulrahmengsetzes vorgelegt, dieses Gesetz ist aber bis dato noch nicht umgesetzt bzw. best\u00e4ti gt worden. Das hei\u00dft, dass das Hochschulrahmengeset z grunds\u00e4tzlich zwar noch immer seine G\u00fcltigkeit besi tzt, gleichzeitig die Landeshochschulgesetze aber s eit dem 1. August 2008 davon abweichende Regelungen tre ffen k\u00f6nnen (vgl. BuWiN 2008: 21). 31 Im Folgenden wird bei allen Personalkategorien nur noch von wissenschaftlichem Personal gesprochen un d nicht zus\u00e4tzlich erw\u00e4hnt, dass die Gesetze sich imm er auch auf das k\u00fcnstlerische Personal beziehen. 17 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau 2.1.2 Die f\u00fcnfte Novellierung des HRG 2002 und ihre Auswirkungen auf die Personalstruktur Als \"wesentlicher Teil der Gesamtreform des deutsch en Hochschulwesens\" (Deutscher Bundestag 2001: 14) trat die f\u00fcnfte Novellierung des H RG zusammen mit der Einf\u00fchrung einer neuen, durch das Gesetz zur Reform der Professorenbesoldung geregelten HochschullehrerInnenbesoldung, im Jahre 2002 in Kraft. Ziel dieser R eform des Dienst- und Besoldungsrechts sind nach Angaben der Bundesregierung die St\u00e4rkung der \"Leistungs- und Innovationsf\u00e4higkeit unseres Wissenschafts- und Forschungssystems\" sowie die Sicherung der \"Wettbewerbsf\u00e4higkeit der deutschen Hochschul- und Forschungsla ndschaft auch im internationalen Vergleich\" (Deutscher Bundestag 2001: 14) gewesen. Die Reform des Hochschuldienstrechts der Bundesregierung konzentriert sich daher einerseits auf die \"Neugestaltung des Qualifikationsweges\" (ebd.) der HochschullehrerInnen und ander seits auf die \"Einf\u00fchrung eines st\u00e4rker leistungsorientierten und wettbewerbsf\u00e4higen Besold ungssystems\" (ebd.). Die erstgenannte Neuordnung hatte neben der Verk\u00fcrzung aller Qualifi kationsphasen unter anderem die \"Steigerung der Attraktivit\u00e4t der deutschen Hochschulen\" (ebd.: 15) f\u00fcr qualifizierte NachwuchswissenschaftlerInnen zum Ziel. Zur Steigerung der Wettbewerbsf\u00e4higkeit erfolgten u .a. die Einf\u00fchrung der Juniorprofessur als \"neuer Weg zur Professur\", der Verzicht auf die Habilitation, die Lockerung des Hausberufungsverbotes und damit die Option des tenure-track sowie die Einf\u00fchrung eines eigenst\u00e4ndigen DoktorandInnenstatus. Dar\u00fcber hinaus war eine der wichtigsten Neuerungen der f\u00fcnften \u00c4nderung des HRG die \"v\u00f6llige Neugestaltung der Regelungen \u00fcber die befristete Besch\u00e4ftigung von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\" (Deutscher Bundestag 2001: 1). W\u00e4hrend die Landesgesetzgeber drei Jahre Zeit bekamen, um das im Gesetz enthaltene Rahmenrecht in das jeweilige Landeshochschulre cht umzusetzen, galten die Neuregelungen bez\u00fcglich der Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen a b sofort (vgl. BMBF o. J.: 3). Grunds\u00e4tzlich werden im Hochschulrahmengesetz von 2 002 somit dienst- und arbeitsrechtliche Bestimmungen f\u00fcr die HochschullehrerInnen (Prof essorInnen und JuniorprofessorInnen) einerseits sowie f\u00fcr die wissenschaftlichen Mitarbe iterInnen (\u00a7 53 HRG 2002) (WiMi), die Lehrbeauftragten (\u00a7 55 HRG 2002), die Lehrkr\u00e4fte f\u00fc r besondere Aufgaben (\u00a7 56 HRG 2002) (LfbA) und studentische Hilfskr\u00e4fte (\u00a7 57e HRG 2002 ) andererseits getroffen. Dass das hauptberufliche wissenschaftliche Personal unterhal b der Professur nur noch aus wissenschaftlichen MitarbeiterInnen und Lehrkr\u00e4ften f\u00fcr b esondere Aufgaben besteht, geht auf die Einf\u00fchrung der Juniorprofessur zur\u00fcck. Diese war in sofern mit weitreichenden Konsequenzen f\u00fcr die bis 2002 bestehende Personalstruktur verbun den, insofern im Gegenzug die bisherigen Personalkategorien aus der Gruppe der DozentInnen u nd AssistentInnen abgeschafft und durch einen \"von den Hochschulen flexibel gestaltba re[n] Bereich wissenschaftlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\" (ebd.: 17) ersetzt wur den. In den Erl\u00e4uterungen zu \u00a7 53 HRG 2002 wird im Regie rungsentwurf der Bundesregierung ausdr\u00fccklich darauf verwiesen, dass die bisherigen wissenschaftlichen AssistentInnen nun von den Hochschulen als WiMis weiterbesch\u00e4ftigt wer den k\u00f6nnen (vgl. Deutscher Bundestag 18 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau 2001: 30). 32 Zum einen wurden damit die bislang von den DozentI nnen und AssistentInnen erbrachten wissenschaftlichen Dienstleistungen den WiMis \u00fcbertragen. Zum anderen war eine weitere Konsequenz, dass die Stellen der wissenscha ftlichen MitarbeiterInnen nun nicht mehr nur mit Promovierenden besetzt, sondern vor dem Hin tergrund der Abschaffung der wissenschaftlichen AssistentInnen alternativ nun auch gen utzt werden konnten f\u00fcr die \"Erbringung von \u00fcber die Promotion hinausgehenden, zus\u00e4tzlichen wissenschaftlichen Leistungen\" (Deutscher Bundestag 2001: 30). 33 Im Gesetz liest es sich dann so, dass WiMis, \"die befristet besch\u00e4ftigt werden, [..] Aufgaben \u00fcbertragen werden [ k\u00f6nnen], die auch der Vorbereitung einer Promotion oder der Erbringung zus\u00e4tzlicher Leistung en f\u00f6rderlich sind\" (\u00a7 53 Abs. 2 HrG 2002). Laut Gesetzgeber handelt es sich dabei um ei ne Kann-Bestimmung, da es auch befristete wissenschaftliche MitarbeiterInnen gibt, die a usschlie\u00dflich in Lehre und Forschung t\u00e4tig sind und nicht \"zu ihrer eigenen wissenschaftlichen Qualifizierung besch\u00e4ftigt werden\" (ebd.). 34 Bei der gesetzlichen Festlegung hingegen, dass den befristet besch\u00e4ftigten WiMis \"im Rahmen ihrer Dienstaufgaben ausreichend Gelegen heit zu eigener wissenschaftlicher Arbeit gegeben werden soll\" (\u00a7 53 Abs. 2 HRG 2002), handelt es sich um eine Soll-Bestimmung. Laut Gesetzgeber k\u00f6nnen auf dieser Grundlage beispielweise DoktorandInnen besch\u00e4ftigt werden, die weitgehend von Dienstleistungsverp flichtungen freigestellt werden (vgl. Deutscher Bundestag 2001: 30). Die Stelle der WiMis wird somit durch die f\u00fcnfte Novelle des HRG als Alternative zu den bisherigen Post-Doc-Stellen der DozentInnen und AssistentInnen etabliert. 2.1.3 Befristungsvorschriften nach der 5. HRG-Novel le Die allgemeine Rechtsgrundlage f\u00fcr den Abschluss ze itlich befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge stellt \u00a7 620 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches (BGB) verbunden m it dem allgemeinen K\u00fcndigungsschutzrecht dar. Demnach sollen grunds\u00e4tzlich unbef ristete Arbeitsvertr\u00e4ge abgeschlossen werden, es sei denn, es liegen sachliche oder pers\u00f6 nliche Gr\u00fcnde vor, die eine Befristung rechtfertigen w\u00fcrden. Davon abweichend, gelten f\u00fcr die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen im Hochschulbereich (sowie an Forschungseinrichtungen) je nach Status des wissenschaftlichen Personals weitere Gesetze, die eine befristete Besc h\u00e4ftigung auch ohne sachlichen Grund zulassen. 35 Seit 1985 waren im Hochschulrahmengesetz (HRG) zud em \"Sonderregelungen zur 32 Die wissenschaftlichen AssistentInnen waren ebenso wie die OberassistentInnen und- ingenieurInnen sowie die HochschuldozentInnen im Rahmen der dritten Novellierung des HRG von 198 5 und der Erweiterung des akademischen Mittelbaus eingef\u00fchrt worden. W\u00e4hrend die wissenschaftlichen AssistentInnen die im HRG von 1976 geschaffene Position der Hochschulassisten tIn ersetzen sollten, wurde mit den anderen Stellen die M\u00f6glichkeit f\u00fcr habilitierte WissenschaftlerInnen g eschaffen, als OberassistentInnen bzw. Oberingenieu rInnen oder als HochschuldozentInnen an den Hochschule n auch unterhalb der Professur weiter besch\u00e4ftigt z u werden (vgl. Enders 1990: 113). 33 Zus\u00e4tzliche wissenschaftliche Leistungen k\u00f6nnen hi erbei durch die Habilitation oder dieser gleichwert ige Leistungen wie zum Beispiel durch die Publikation v on Forschungsergebnissen, erbracht werden (vgl. UHH 2011: 11). 34 Es handelt sich hierbei um die sogenannten Funktionsstellen . Auf diesen werden entweder dauerhaft oder befristet neben WiMi auch Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben besch\u00e4ftigt. Es werden Dienstleistungen er bracht, \"die ausschlie\u00dflich zu diesem Zweck und nic ht zum Zweck einer wissenschaftlichen Weiterqualifi kation\" (Deutscher Bundestag 2001: 18) dienen. 35 Dies sind vor und nach der F\u00f6deralismusreform das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), sowie dana ch das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG), d er Tarifvertrag f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst der L\u00e4n der 19 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Befristung in der Qualifizierungsphase\" (Deutscher Bundestag 2006: 8) verankert. Es handelt sich letztlich um ein Sonderbefristungsrecht f\u00fcr di e Wissenschaft. Aufgrund der F\u00f6deralismusreform wurden die im HRG verankerten Regelungen im Wesentlichen unver\u00e4ndert in das WissZeitVG \u00fcberf\u00fchrt (vgl. ebd.). Es sind vor allem die \u00a7\u00a7 57a bis 57f des Hochschulr ahmengesetzes, die als \"Spezialregelungen f\u00fcr befristete Arbeitsvertr\u00e4ge im Hochschulbere ich\" (Deutscher Bundestag 2001: 20) gelten. Mit der f\u00fcnften Novelle des HRG werden auch di ese Bestimmungen neu gefasst. Der Neufassung liegt die Auffassung zugrunde, dass befr istete Arbeitsvertr\u00e4ge \"f\u00fcr einen bestimmten, zeitlich eng begrenzten Zeitraum [...] das gebotene vertragliche Gestaltungsmittel sind, um dem verfassungsrechtlichen Erfordernis der Sicherung der Funktions- und Innovationsf\u00e4higkeit der Hochschulen und insbesondere der F \u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses angemessen Rechnung zu tragen\" (Deutscher B undestag 2001: 20). Die f\u00fcnfte Novelle des HRG soll zum einen eine Erleichterung des Abschlusses befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge und zum anderen eine \"st\u00e4ndige Fluktuation\" von Wis senschaftlerInnen, also \"einen laufenden Zustrom junger Wissenschaftlerinnen und Wissens chaftler und neuer Ideen\" (ebd.) gew\u00e4hrleisten, ohne die die Forschung angeblich erstarren w\u00fcrde. Laut Bundesregierung liegt der Befristung von Arbei tsvertr\u00e4gen die \u00dcberzeugung zugrunde, \"dass vorhandene Stellen nicht auf Dauer blockiert werden d\u00fcrfen, weil die Nachwuchsf\u00f6rderung sonst \u00fcberm\u00e4\u00dfig behindert w\u00fcrde. Zur F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist eine Gelegenheit zu r wissenschaftlichen Weiterbildung nach Beendigung des Studiums unentbehrlich. Dies schlie\u00dft eine unbefristete Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeit in der Qualifikation sphase aus\" (Deutscher Bundestag 2001: 20). Die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen wird erkl\u00e4rterm a\u00dfen mit der Qualifizierung des wissenschaftlichen Personals bzw. der Nachwuchsf\u00f6rderung legitimiert. F\u00fcr eine \"sachgerechte F\u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses\" sei die \"generelle Befristung der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse [...] unentbehrlich\" (ebd.: 21). La ut Gesetzgeber w\u00fcrden die Sonderregelungen zur Befristung also die Qualifizierung des w issenschaftlichen Nachwuchses sicherstellen (vgl. Deutscher Bundestag 2006: 8). Vor der f\u00fcnften Novellierung des HRG ist die Befris tung nach dem HRG bzw. dem Zeitvertragsgesetz von 1985 nur auf der Grundlage von Sach gr\u00fcnden m\u00f6glich gewesen. Diese Einschr\u00e4nkung wurde mit der Novelle zugunsten einer ze itlichen H\u00f6chstdauer aufgegeben, innerhalb der WiMis in wissenschaftlichen Einrichtungen sachgrundlos befristet besch\u00e4ftigt werden k\u00f6nnen (vgl. Jongmanns 2011:23). 36 Damit ist das Erfordernis eines Sachgrundes f\u00fcr di e Befristung auf Grundlage des HRG abgeschafft worden . (TV-L) und, soweit es sich um Beamte handelt, das j eweilige LandesbeamtInnengesetz (vgl. M\u00fcller 2009: 209). 36 Mit dem Zeitvertragsgesetz waren 1985 \"erstmals an Sachgr\u00fcnde [...] gebundene Be fristungsregeln f\u00fcr das wissenschaftliche Personal geschaffen\" (BuWiN 2008: 34) worden. M\u00f6gliche Sachgr\u00fcnde f\u00fcr eine Befristun g in der Wissenschaft waren bis 2002 erstens die \"ber ufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung\", zweitens di e 20 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Der Geltungsbereich der neuen Befristungsregeln bez ieht sich nun vor allem auf die Arbeitsvertr\u00e4ge mit wissenschaftlichen MitarbeiterInnen un d wissenschaftlichen Hilfskr\u00e4ften (WiHi) (vgl. \u00a7 57a Abs. 1 HRG 2002). 37 Und dies mit der Begr\u00fcndung, dass bei diesen Perso nalkategorien grunds\u00e4tzlich \"unterstellt [wird], dass [...] ihre Besch\u00e4ftigung der eigenen Aus-, Fortund Weiterbildung dient\" (Deutscher Bundestag 2001: 30). Auch wenn sich der Gesetzgeber dar\u00fcber bewusst ist, dass es sich bei den Dienstlei stungen der genannten MitarbeiterInnen um \"Daueraufgaben der Hochschulen\" handelt, wird die M \u00f6glichkeit zur Befristung \"ausnahmslos im Interesse der Nachwuchs- und Qualifikationsf \u00f6rderung er\u00f6ffnet\" (ebd.). Demnach werden die Bestimmungen \u00fcber die Befristung auch auf d ie WiHis ausgedehnt, \"[u]m die Qualifikationsphase mit befristeten Vertr\u00e4gen nicht \u00fcber das gebotene Ma\u00df hinaus zu verl\u00e4ngern\" (Deutscher Bundestag 2001: 30). Dies sei insofern g erechtfertigt, da auch WiHis Dienstleistungen in Forschung und Lehre erbringen w\u00fcrden und \"typischerweise (auch) zur eigenen Qualifizierung besch\u00e4ftigt werden\" (ebd.). 38 Im HRG wird geregelt, dass von den \"Vorschriften [. ..] durch Vereinbarung nicht abgewichen werden\" darf, wohl aber durch einen Tarifvertrag in bestimmten Fachrichtungen und Forschungsbereichen von den \"vorgesehen Fristen abgewi chen und die Anzahl der zul\u00e4ssigen Verl\u00e4ngerungen befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge festgele gt werden\" (ebd.) d\u00fcrfen. 39 Weiterhin wird festgelegt, dass sonstige arbeitsrechtliche Vorschr iften und Grunds\u00e4tze \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge und deren K\u00fcndigung nicht den Regelun gen des HRG \u00a7\u00a7 57b ff. widersprechen d\u00fcrfen (vgl. ebd.). Der Bundesgesetzgeber schafft d amit ein \"zweiseitig zwingendes Gesetzesrecht, das entgegenstehendes Tarifrecht ausschlie\u00dft \" (Deutscher Bundestag 2001: 20). Dies bedeutet, dass die Bestimmungen des HRG \u00fcber den Be stimmungen des allgemeinen Arbeitsrechts stehen und \"diese verdr\u00e4ngen\" (Deutscher Bun destag 2001: 20). In der Praxis folgt daraus, dass sich der Abschluss befristeter Arbeits vertr\u00e4ge mit Besch\u00e4ftigten im Angestelltenverh\u00e4ltnis \"prim\u00e4r\" (BMBF o. J.: 15) nach den Re geln des neuen HRGs zu richten hat. Nur hinsichtlich der L\u00e4nge der vorgesehenen Fristen kan n von der geltenden \"Tarifvertragssperre\" (Deutscher Bundestag 2001: 31) abgewichen werden. Um der Kritik vorzubeugen, dass das Gesetz so verst anden werden k\u00f6nnte, dass die Hochschulen keine unbefristeten Arbeitsvertr\u00e4ge mehr ab schlie\u00dfen d\u00fcrften (vgl. Deutscher Bun\"Verg\u00fctung aus haushaltsrechtlich f\u00fcr befristete Be sch\u00e4ftigung bestimmten Mitteln\", drittens das \"vor\u00fc bergehende Einbringen bzw. Erwerben von besonderen Kennt nissen und Erfahrungen in Lehre, Forschung oder k\u00fcnstlerischer Bet\u00e4tigung\", viertens die \"\u00fcberwiege nde Verg\u00fctung aus Drittmitteln bei gleichzeitiger z weckbestimmter Besch\u00e4ftigung\" und f\u00fcnftens schlie\u00dflich die \"erstmalige Besch\u00e4ftigung\" (Jongmanns 2011: 23) als WiMi. Diese Sachgr\u00fcnde galten zudem auch f\u00fcr die Lf bAs (vgl. ebd .). 37 Weiterhin beziehen sich die Befristungsregeln aber auch auf Personal, das im Rahmen von Privatdienstvertr\u00e4gen besch\u00e4ftigte wird, das hei\u00dft, wenn ein_e Hochschul lehrer_in einen Vertrag mit einem Drittmittelbesch\u00e4 ftigten abschlie\u00dft (vgl. \u00a7 57c HRG 2002) und f\u00fcr wis senschaftliches Personal an Forschungseinrichtungen (vgl. \u00a7 57d HRG 2002). 38 Die Anwendung der Befristungsregelungen auf die Wi Mi und die WiHi begr\u00fcndet der Gesetzgeber damit, dass sich beide nur dadurch unterscheiden w\u00fcrden, d ass letztere ihre Dienstleistungen in weniger als d er H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit der im \u00f6ffentlichen Dienst Besch\u00e4ftigten erbringen w\u00fcrden. Arbeitsrech tlich sei eine Ungleichbehandlung zwischen WiMI und WiHI daher nicht haltbar. (Vgl. Deutscher Bundestag 2001 : 30) 39In Grenzen wird den Landesgesetzgebern bzw. Hochsch ulen eine Ausgestaltung der \"Sonderbefristungsregelung\" (Deutscher Bundestag 2001: 20) dahingehend \u00fcb erlassen, dass sie von dem im vorgesehenen Fristen nach oben oder unten abweichen k\u00f6nnen (vgl. ebd.). 21 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau destag 2001: 32), wird vom Gesetzgeber im Gesetz ex plizit festgehalten, dass die die Hochschulen das genannte Personal auch in unbefristeten Arbeitsverh\u00e4ltnissen besch\u00e4ftigen k\u00f6nnen (vgl. \u00a7 57a Abs. 2 HRG 2002). In der Gesetzesbe gr\u00fcndung formuliert der Gesetzgeber jedoch, dass es den Hochschulen \"arbeitsrechtlich f reisteht, in besonderen F\u00e4llen im wissenschaftlichen Mittelbau auch unbefristete Arbeitsver h\u00e4ltnisse zu begr\u00fcnden\" (ebd.: 21; Hervorh. M.S.). Mit dieser Formulierung wird das unbef ristete Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis als Ausnahmefall von der Regel fixiert. Die Bestimmungen zur Befristungsdauer der Arbeitsvertr\u00e4ge enthalten letztlich den \"Kern d er Neuregelung des Verh\u00e4ltnisses von befristeter und u nbefristeter Besch\u00e4ftigung im Hochschulbereich\" (Deutscher Bundestag 2001: 32). Es wi rd hier die sogenannte Zw\u00f6lf-JahresFrist oder auch Zw\u00f6lf-Jahres-Grenze eingef\u00fchrt. Dies bedeutet, dass die Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen mit WiMis ohne Promotion bis zu eine r Dauer von sechs Jahren und nach der Promotion noch einmal f\u00fcr sechs Jahre f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wird. 40 Sofern die Zeit in einem befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis vor der Promot ion weniger als sechs Jahre betr\u00e4gt, verl\u00e4ngert sich die Befristungsdauer nach der Promotio n entsprechend. WiHis wiederum k\u00f6nnen nur bis zu einer Dauer von insgesamt vier Jahren be fristet besch\u00e4ftigt werden. 41 In beiden F\u00e4llen sind nach dem HRG innerhalb der zul\u00e4ssigen H \u00f6chstbefristungsdauer auch Verl\u00e4ngerungen der befristeten Arbeitsvertr\u00e4ge m\u00f6glich. (Vg l. \u00a7 57b Abs. 1 HRG 2002) Im Gegensatz zum allgemeinen Arbeitsrecht bzw. dem TzBfG, in dem die maximale Anzahl der Verl\u00e4ngerungen auf drei festgelegt wurde, verzichtet der Ge setzgeber hier auf eine solche Festlegung. Eine Neuerung stellt weiterhin dar, dass auf die H\u00f6 chstbefristungsdauer \" alle befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnisse mit mehr als einem Viertel der re gelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit, die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung [ ...] abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverh\u00e4ltnisse auf Zeit und Privatd ienstvertr\u00e4ge [...] anzurechnen\" (\u00a7 57b Abs. 2 Satz 1 HRG 2002; Hervorh. M.S.) sind. Diese Anrechnungsweise wird vom Gesetzgeber damit begr\u00fcndet, dass das mehrfache Aussch\u00f6pfen der Befristungsh\u00f6chstgrenzen, zum Beispiel durch einen Wechsel der Hochschule, \"dem Z iel der z\u00fcgigen Qualifizierung entgegenstehe\" (Deutscher Bundestag 2001: 32). Gleichzei tig wird aber formuliert, dass nach dem \"Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit\" keine Besch\u00e4fti gungsverh\u00e4ltnisse mit in die H\u00f6chstbefristungsdauer einberechnet w\u00fcrden, die nicht der Q ualifizierung dienten (vgl. ebd.: 30). Sollte die H\u00f6chstbefristungsdauer ausgesch\u00f6pft sein , so k\u00f6nne die weitere Befristung nur nach dem TzBfG erfolgen (vgl. \u00a7 57b Abs. 2 HRG 2002 ), weil dann eine Abweichung vom allgemeinen Arbeitsrecht \"nicht mehr zu rechtfertig en\" (Deutscher Bundestag 2001: 20) sei und die Befristung nur noch auf dessen Grundlage er folgen k\u00f6nne. 42 Laut dem Gesetz ist im 40 Im Bereich der Medizin sind dies nach der Promotio n neun Jahre (vgl. \u00a7 57b Abs. 1 HRG 2002). Im Folge nden wird dies nicht mehr eigens angemerkt. 41 Auch studentische Hilfskr\u00e4fte k\u00f6nnen bis zu vier J ahren befristet besch\u00e4ftigt werden. Diese Zeit wird dann nicht auf die H\u00f6chstbefristungsdauer angerechnet. ( Vgl. \u00a7 57e HRG 2002) 42Es werden im HRG auch Gr\u00fcnde genannt, die eine Verl \u00e4ngerung der H\u00f6chstbefristungsdauer erm\u00f6glichen (vg l. \u00a7 57b Abs. 4 HRG 2002). Diese \"Schutzklauseln\" (Jon gmanns 2011: 24) erlauben eine Verl\u00e4ngerung der H\u00f6chstbefristungsdauer um maximal zwei Jahre im Fal le einer Beurlaubung oder Reduzierung der Arbeitsze it wegen Kinderbetreuung, Inanspruchnahme der Elternze it, Absolvierung von Grund- und Zivildienst, Zeiten 22 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf Gru ndlage des HRG abgeschlossen wurde. Wenngleich die Vorschrift besagt, dass das Fehlen d ieser Angabe zur Folge habe, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht auf Grundlage der H\u00f6chstbefristungsdauer erfolgen k\u00f6nne (vgl. \u00a7 57a Abs. 3 HRG 2002), ist die Neurege lung gegen\u00fcber der Vorg\u00e4ngervariante in dem Sinne \"wesentlich entsch\u00e4rft\" (Deutscher Bun destag 2001: 34), insofern es nun gen\u00fcge, schriftlich festzuhalten, dass sich die Befrist ung auf das HRG st\u00fctzt und es nicht mehr wie zuvor der Angabe eines Sachgrundes bedarf (vgl. ebd .). Sollte dieses \"Zitiergebot\" verletzt werden, folge daraus \"nicht automatisch die Entfris tung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses\" (ebd.). Ohne dass es an dieser Stelle explizit formuliert wir d, bedeutet diese Neuregelung f\u00fcr die Hochschulen als Arbeitgeber deutlich mehr Rechtssicherh eit. Einordnung und Bewertung der f\u00fcnften Novelle Die Qualifizierung des sogenannten wissenschaftlich en Nachwuchses sowie die Sicherung der Innovation in Forschung und Lehre werden vom Bu ndesgesetzgeber als der \"verfassungsrechtlich abgesicherte Zweck der Sonderbefristungsr egelungen\" (Deutscher Bundestag 2001: 31) angegeben. Dieser lasse \"kein anderes Mittel al s den befristeten Arbeitsvertrag zu\" (ebd.). Um diese Zwecke sicherzustellen, seien \"erleichtert e befristete Arbeitsvertr\u00e4ge das geeignete und erforderliche Mittel\" (ebd.). Das Gesetz erm\u00f6gl icht letztlich die \"sachgrundlose[n] Befristung in der Qualifizierungsphase\" (Jongmanns 20 11: 5) und weicht damit in zweifacher Hinsicht vom allgemeinen Arbeitsrecht ab. Erstens \u00fc bersteigt die h\u00f6chstm\u00f6gliche Dauer einer ohne Angabe eines besonderen Sachgrunds m\u00f6glichen B efristung deutlich den zeitlichen Rahmen, der durch das Teilzeit- und Befristungsgese tz (TzBfG) gesetzt wird. Eine Befristung ohne Sachgrund kann auf Grundlage des TzBfG, sofern mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsver h\u00e4ltnis bestanden hat, bis zu maximal zwei Jahren erfolgen, mit einer h\u00f6chstens dreimaligen Ve rl\u00e4ngerung innerhalb dieser Zeit (vgl. \u00a7 14 Abs. 2 TzBfG). 43 Zweitens bezieht sich die Befristungsvorschrift ni cht wie das TzBfG auf die Besch\u00e4ftigungsdauer bei einem Arbeitgeber, sond ern auf alle eingegangenen Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im Geltungsbereich. Im Gegensatz zum TzBfG ist die Vorschrift also personenbezogen (vgl. Jongmanns 2011: 25). Dieser \"Personenbezug der Befristungsvorschrift\" wi e auch die gesamte Struktur der H\u00f6chstbefristungsdauer belegt, dass es sich um ein \"Model l der wissenschaftlichen Qualifizierung\" (Jongmanns 2011: 25) handelt. Es handelt sich hier allerdings nur um eine \" typisierte (zweiteilige) Qualifizierungsphase\" (ebd.: 25; Hervor. i . O.), denn: \"Weder eine Promotion noch eine Habilitation oder e in vergleichbares Qualifikationsziel m\u00fcssen angestrebt werden. Es ist zwar aus dr\u00fccklicher Wunsch des Gesetzgebers, dass sich die wissenschaftlichen [...] Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter mir ihrer eigenen wissenschaftlichen Arbeit bef assen k\u00f6nnen. Worin sie jedoch der Beurlaubung f\u00fcr wissenschaftliche T\u00e4tigkeiten o der der Freistellung f\u00fcr T\u00e4tigkeiten in der Persona l- und Schwerbehindertenvertretung (vgl. \u00a7 57b Abs. 4 HRG 2002). 43 In \u00a7 14 Absatz 3 TzBfG wird geregelt, dass f\u00fcr \u00fcbe r 52-J\u00e4hrige, die zuvor mindestens vier Monate arbe itslos waren, diese Zeit auf bis zu f\u00fcnf Jahren ausgeweite t werden kann - hier auch mit mehrfacher Verl\u00e4ngeru ng innerhalb dieser Gesamtdauer. In einem Tarifvertrag k\u00f6nnen zudem aber auch die Anzahl der Verl\u00e4ngerung en oder die H\u00f6chstdauer der Befristung abweichend gere gelt werden. 23 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau besteht, wird trotz des paradigmatischen Charakters des implementierten wissenschaftlichen Karriereverlaufs nicht konkretisiert\" (Jongmanns 2011: 25). Entscheidend f\u00fcr die Befristungsregelung ist nicht, dass tats\u00e4chlich die eigene wissenschaftliche Arbeit, sprich Qualifizierung, vorangetrieben w ird. Entsprechend muss diese am Ende der jeweiligen Qualifizierungsphase bzw. der H\u00f6chstbefr istungsdauer vor und nach der Promotion auch nicht in Form eines akademischen Grades dok umentiert werden (vgl. ebd.: 26). Insgesamt beinhaltet die Regelung, dass Besch\u00e4ftigt en Gelegenheit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit gegeben werden soll, die Gefahr, dass Besch\u00e4ftigte auch unfreiwillig eine Freistellung f\u00fcr die eigene wissenschaftliche Arbeit erhalten un d damit unfreiwillig in Teilzeit besch\u00e4ftigt werden. Die abgeschlossenen Arbeitsvert r\u00e4ge besitzen in diesem Falle den Charakter von \"Zwangsteilzeitvertr\u00e4gen\" (Keller 2008: 65). 44 2.1.4 Befristungsvorschriften nach dem WissZeitVG Das 5. HRG\u00c4ndG wurde vom Bundesverfassungsgericht a m 27. Juli 2004 aufgrund einer Normenkontrollklage mit der Begr\u00fcndung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4rt, dass es un vereinbar mit dem Grundgesetz sei. 45 Davon waren nicht nur die Einf\u00fchrung der Juniorpro fessur und die Abschaffung der Habilitation betroffen, sondern auch die erst zwei Jahre alte Neuregelung der Befristungen wurde damit au\u00dfer Kraft gesetzt und es galten zun\u00e4chst wieder die vormaligen Bestimmungen. Mit dem auch als Reparatur-Novelle bezeichneten Gesetz zur \u00c4nderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hoch schulbereich (HdaV\u00c4ndG) wurden dann im Dezember 2004 zun\u00e4chst die (Befristungs-)Regelun gen der 5. HRG-Novelle wieder in Kraft gesetzt (vgl. Berghahn 2009: 198; BuWin 2008: 19; Fu\u00dfnote 31), bis im April 2007 eine \"neue Dauerregelung\" (Berghahn 2009: 200) folgte: d as Gesetz \u00fcber befristete Arbeitsvertr\u00e4ge in der Wissenschaft bzw. das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (kurz: WissZeitVG). Neben der Absicht, einen \"neue[n] Standort f\u00fcr die Regelungen der befristeten Besch\u00e4ftigungsm\u00f6glichkeiten an den Hochschulen und au\u00dferuniv ersit\u00e4ren Forschungseinrichtungen in der Qualifizierungsphase\" zu schaffen, wurde mit de m WissZeitVG auch die Ziele verfolgt, \"die erforderliche Rechtssicherheit [...] beim Abschl uss befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge im Rahmen drittmittelfinanzierter Projekte\" herzustellen und die Sonderbefristungsregelungen um eine \"familienpolitische Komponente\" (Deutscher Bun destag 2006: 2) zu erg\u00e4nzen. 44 Untersuchungen Ende der 2000er Jahre zur Teilzeitb esch\u00e4ftigung in Deutschland haben ergeben, dass die Arbeit in Teilzeit von einem Gro\u00dfteil der Besch\u00e4fti gten zwar freiwillig , von einem Viertel allerdings unfreiwillig geleistet wird. Dieses Viertel der in Teilzeit Bes ch\u00e4ftigten arbeitet also nur in Ermangelung einer V ollzeitarbeitsstelle in dieser Form und w\u00fcrde eigentli ch eine h\u00f6here Arbeitszeit vorziehen (vgl. Keller\/S eifert 2011: 15). Bezogen auf die Teilzeitbesch\u00e4ftigten in sgesamt, liegt zudem der Anteil der Frauen nach wie vor bei mehr als 80 Prozent. Freiwillige Teilzeitarbeit kann daher h\u00e4ufig auf den Versuch zur\u00fcckgef\u00fchrt we rden, Beruf und Familie zu vereinbaren. (Vgl. ebd.) 45 Laut Begr\u00fcndung des BVerfG hat der Gesetzgeber mit der 5. Novelle seine Rahmenkompetenz \u00fcberschritten und auf der Bundesebene zu viele Detailvorgaben gem acht. Dass der Bundesgesetzgeber detaillierte Festl egungen zur Personalstruktur, zur Regelung der Quali fikation des wissenschaftlichen Nachwuchses, zur M\u00f6 glichkeit der Hausberufungen, zum Berufungsverfahren etc. getroffen hatte, ging dem BVerfG in dieser Hi nsicht zu weit (vgl. Berghahn 2009: 197f.). 24 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau W\u00e4hrend nach der f\u00fcnften HRG-Novelle von 2002 die B efristung von Arbeitsvertr\u00e4gen mit WiMis keines Sachgrundes mehr bedurfte, konnten neu e Arbeitsvertr\u00e4ge nun nach der Nichtigerkl\u00e4rung der Novelle durch das BVerfG nur noch nach den 1985 fixierten Sonderregelungen oder nach dem TzBfG, d.h. dem allgemeinen Arbei tsrecht, abgeschlossen werden. Dies bedeutete, dass f\u00fcr den Abschluss eines befristeten Vertrages auf Grundlage des Zeitvertragsgesetzes ein Sachgrund benannt werden musste, der d ann eine maximale H\u00f6chstbefristungsdauer von f\u00fcnf Jahren bei derselben Hochschule erm\u00f6 glichte (vgl. \u00a7 57b und 57c HRG 1985). Auf Grundlage des TzBfG ist die Befristung von Arbe itsvertr\u00e4gen hingegen sowohl mit als auch ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes m\u00f6glic h. W\u00e4hrend die sachgrundlose Befristung allerdings nur bis zu maximal zwei Jahre im Fa lle einer Neuanstellung erfolgen darf, darf die Befristung mit einem Sachgrund auch \u00fcber z wei Jahre andauern. 46 Das TzBfG ist f\u00fcr Hochschulen als Grundlage f\u00fcr die Befristung von Ar beitsvertr\u00e4gen jedoch in zweierlei Hinsicht riskant. Zum einen, da die sachgrundlose Befr istung nur m\u00f6glich ist, sofern noch kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverh\u00e4ltnis mi t demselben Arbeitgeber bestanden hat. Eine weitere Befristung w\u00e4re demnach nicht zul\u00e4ssig u nd ein Versto\u00df dagegen, w\u00fcrde es ArbeitnehmerInnen erm\u00f6glichen, sich beim Arbeitsgeric ht auf eine unbefristete Stelle einzuklagen. Dass die Arbeitgeber daran kein Interesse habe n, d\u00fcrfte auf der Hand liegen. Zum anderen besteht bei Befristungen mit Sachgrund immer da s Risiko, dass dieser Grund vor Gericht ebenfalls nicht tr\u00e4gt. (Vgl. Berghahn 2009: 196) Da das TzBfG so \"gestrickt [ist], dass den Arbeitgebern die einmalige sachgrundlose Befristung als 'sichere' M\u00f6glichkeit nahegelegt wird [..], damit sie auf die weiterhin riskante Bef ristung mit Sachgrund verzichten und nach einmaliger Befristung einen unbefristeten Vertrag a bschlie\u00dfen [..]\" (Berghahn 2009: 196), bot es aus der Perspektive der Hochschulen letztlich ke ine ausreichende Rechtssicherheit und es wurde vor dem Inkrafttreten des WissZeitVG 2007 von den Hochschulen bevorzugt auf die \"sicheren Befristungen des HRG\" (Berghahn2009: 196) zur\u00fcckgegriffen. So hat das WissZeitVG die \"sachgrundlose und person enbezogene H\u00f6chstbefristungsdauer\" (Jongmanns 2011: 26) aus dem HRG von 2002 bzw. HdaV \u00c4ndG 2004 im Wesentlichen \u00fcbernommen. An den H\u00f6chstgrenzen der Befristungsdau er wurde ebenso festgehalten wie an den Anrechnungszeiten, Verl\u00e4ngerungsm\u00f6glichkeiten u nd den \u00dcbertragungsm\u00f6glichkeiten nicht in Anspruch genommener Zeiten aus der Promoti onsphase in die Post-doc-Phase (vgl. BuWinN 2008: 20). Dennoch erf\u00e4hrt das \"Sonderbefris tungsrecht f\u00fcr die Wissenschaft\" (Jongmanns 2011: 1) mit dem WissZeitVG drei wesentl iche Ver\u00e4nderungen bzw. Erweiterungen. W\u00e4hrend sich die Befristungsbestimmungen zuvor nur auf WiMis sowie WiHis bezogen, wird nun erstens der personelle Geltungsbereich der Gese tze auf das gesamte wissenschaftliche Personal mit Ausnahme der HochschullehrerInnen ausg eweitet (vgl. \u00a7 1 Abs. 1 Wiss46 Gem\u00e4\u00df \u00a7 14 Absatz 1 TzBfG ist eine Befristung stet s zul\u00e4ssig, wenn sie durch einen sachlichen Grund g erechtfertigt ist. Sachgr\u00fcnde k\u00f6nnen sein ein vor\u00fcbe rgehender Arbeitskr\u00e4ftebedarf, die Erstanstellung n ach Ausbildung oder Studium, die Vertretung eines ander en Arbeitnehmers bzw. einer Arbeitnehmerin, die Eigenart der Arbeitsleistung, die Erprobung (bei Neue instellung eines AN), die Person des Arbeitnehmers\/ der Arbeitnehmerin, die Zweckbindung von Haushaltsmitte ln und schlie\u00dflich ein gerichtlicher Vergleich (vgl . \u00a7 14 Absatz 1 TzBfG). Was die Zweckbindung von Hausha ltsmitteln angeht, so handelt es sich hier um ein Sonderbefristungsrecht f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst. Im TzBfG wird formuliert, dass ein sachlicher Grun d dann vorliegt, wenn \"der Arbeitnehmer aus Haushalts mitteln verg\u00fctet wird, die haushaltsrechtlich f\u00fcr e ine befristete Besch\u00e4ftigung bestimmt sind, und er entspr echend besch\u00e4ftigt wird\" (\u00a7 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG). 25 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau ZeitVG). 47 F\u00fcr alle diese Personalgruppen bestand ab nun die M\u00f6glichkeit zur sachgrundlosen Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen. Mit der Ausweitung des personellen Geltungsbereiches geht auch die Ausweitung des Personenkreises einher, die unter die Tarifvertragssperre fallen. Zweitens wurde als familienpolitische Komponente di e sachgrundlose H\u00f6chstbefristungsdauer bei der Betreuung von Kindern unter 18 Jahren um zwei Jahre pro Kind verl\u00e4ngert (vgl. \u00a7 2 Abs. 1 WissZeitVG). 48 Drittens wurde eine Erweiterung der Befristungsm\u00f6g lichkeiten um die sogenannte \"Drittmittelbefristung\" (Jongmanns 2011: 26) ( wieder-) eingef\u00fchrt: Eine Befristung von Arbeitsvertr\u00e4gen auf dieser Grundlage kann dann vorgenommen werden, \"wenn die Besch\u00e4ftigung \u00fcberwiegend aus Mitteln Dritter finan ziert wird, die Finanzierung f\u00fcr eine bestimmte Aufgabe und Zeitdauer bewilligt ist und die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter \u00fcberwiegend der Zweckbestimmung dieser Mittel entsprech end besch\u00e4ftigt ist\" (\u00a7 2 Abs. 2 WissZeitVG). Ohne weitere Bestimmungen zur konkreten V ertragsgestaltung zu treffen, hat das Gesetz damit neben der sachgrundlosen Befristungsm\u00f6 glichkeit einen \"wissenschaftsspezifischer Befristungstatbestand\" (Jongmanns 2011: 1) ge schaffen, wobei die M\u00f6glichkeit, aus der Drittmittelfinanzierung einen Sachgrund abzuleiten (vgl. M\u00fcller 2009: 210), nun erstmals auch auf nichtwissenschaftliches Personal angewandt werden kann (vgl. Jongmanns 2011: 26). 49 Einordnung und Bewertung des WissZeitVG Das WissZeitVG wird vom Gesetzgeber explizit unter Verweis auf die zunehmende Finanzierung von zeitlich befristeten Forschungsprojekten \u00fc ber Drittmittel begr\u00fcndet (vgl. Deutscher Bundestag 2006: 1). Die Hochschulen seien \"darauf a ngewiesen, das f\u00fcr die Realisierung von Drittmittelprojekten erforderliche Personal in zeit licher Konkordanz mit den jeweiligen Projekten befristet zu besch\u00e4ftigen\" (Deutscher Bundes tag 2006: 8). 50 Damit begr\u00fcndet der Bundesgesetzgeber zugleich, dass die M\u00f6glichkeit zur D rittmittelbefristung auch auf das nichtwissenschaftliche Personal ausgedehnt wird (vgl. eb d.). 47 Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wurden die Befristungsvorschriften noch ausschlie\u00dflich f\u00fcr die WiMis und WiHis formuliert (vgl. Deutscher Bundestag 2006: 5). Die Ausweitung auf das gesamte wissenschaftliche Personal findet sich dann erst im verk\u00fc ndeten Gesetzestext. So entf\u00e4llt mit dem Inkrafttre ten des WissZeitVG letztlich die gesamte \"Binnendifferenzie rung des wissenschaftlichen [...] Personals unterhalb der Professur aus dem Befristungsrecht f\u00fcr die Wissensc haft\" (Jongmanns 2011: 32). Die Ausweitung des pers onellen Geltungsbereichs wurde dabei mit der Begr\u00fcnd ung vorgenommen, dass der Bund mit dem Inkrafttrete n der F\u00f6deralismusreform zum 1. September 2006 keine Gesetzgebungskompetenz f\u00fcr die Personalstruktur der Hochschulen mehr besitze und so der Geltungsbereich nicht mehr durch die Festlegung einzelner Personal kategorien definiert werden k\u00f6nne (vgl. BuWiN 2008: 2 0). Die L\u00e4nder k\u00f6nnen nun nicht nur definieren, wer zum wissenschaftlichen Personal geh\u00f6rt, sondern auc h den jeweiligen personellen Geltungsbereich des Wi ssZeitVG festlegen (vgl. Jongmanns 2011: 32). Mit dem Verzicht der Nennung konkreter Personalkate gorien im WissZeitVG entf\u00e4llt auch die Regelung zur vierj\u00e4hrigen H\u00f6chstbefristungsdauer f\u00fcr WiHis und s tudentische Hilfskr\u00e4fte (vgl. Jongmanns 2011: 5, 32 ). 48 Hintergrund der Aufnahme dieser familienpolitische n Komponente war die empirisch belegte hohe Zahl vo n kinderlosen NachwuchswissenschaftlerInnen (vgl. Jon gmanns 2011: 27). Mit ihr sollte die Vereinbarkeit von Familie, Beruf und wissenschaftlicher Qualifizierun g erm\u00f6glicht werden und der aus dieser Konstellatio n heraus entstehenden \"Dreifachbelastung\" (ebd.) Rechnun g getragen werden. 49Aus der Finanzierung durch Drittmitteln einen Sachg rund abzuleiten, ist nicht neu, vielmehr hat das HR G selbstbis zu seiner f\u00fcnften Novellierung im Jahre 2 002 die Drittmittelfinanzierung als \"Befristungstat bestand\" (Jongmanns 2011: 29) bzw. Sachgrund f\u00fcr eine Befris tung beinhaltet. 50 In diesem Zusammenhang verweist der Bundesgesetzge ber darauf, dass die Drittmitteleinnahme der Hochschulen zwischen 1995 und 2003 von knapp 2,1 Mrd. E uro auf 3,4 Mrd. Euro angestiegen sind, was einem Zuwachs von 60 Prozent entspricht (vgl. Deutscher B undestag 2006: 8). 26 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Wie auch schon die Befristungsregelungen der f\u00fcnfte n Novelle als ein wichtiger Beitrag zur Nachwuchsf\u00f6rderung und zur Innovationsf\u00e4higkeit der Wissenschaft gekennzeichnet wurden, so wird auch hinsichtlich der neuen Regelung in ei ne \u00e4hnliche Richtung argumentiert: \"Mit der ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Regelung der D rittmittelfinanzierung als sachlich rechtfertigender Befristungsgrund wird ein wichtiger Beitrag zur F\u00f6rderung der Drittmittelforschung und damit zur Pflege der freien Wissenschaft in Deutschland geleistet\" (Deutscher Bundestag 2006: 8). Von arbeitsrechtlicher Bedeutung ist insbesondere, dass mit dem WissZeitVG die durch Drittmittel finanzierten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse des wissenschaftlichen Personals nun \"gesondert geregelt\" (Deutscher Bundestag 2006: 8) wer den. Zwar hatte prinzipiell auch schon davor die M\u00f6glichkeit der Befristung von Drittmitte lbesch\u00e4ftigten auf der Grundlage des TzBfG bestanden, dies war aus Perspektive der Arbei tgeber aber \"zu oft mit Unsicherheiten behaftet\" (Jongmanns 2011: 30) und das \"Prozessrisi ko [...] in vielen F\u00e4llen zu hoch\" (Deutscher Bundestag 2006: 1). 51 Bereits im Zusammenhang mit der f\u00fcnften Novellieru ng des HRG war den Hochschulen geraten worden, bez\u00fcglich d er in Frage kommenden Befristungsgr\u00fcnde f\u00fcr WissenschaftlerInnen, die die Zw\u00f6lf-Jahr es-Grenze \u00fcberschritten hatten, Vorsicht bei der Anwendung von Sachgr\u00fcnden nach dem TzBfG wa lten zu lassen. Es wurde dabei insbesondere von der Befristung nach \u00a7 14 Absatz 1 Nr. 7 TzBfG, der Zweckbindung von Haushaltsmitteln, als \"Patentrezept f\u00fcr die Befristung von Drittmittelbesch\u00e4ftigten\" (Berghahn 2009: 196) abgeraten. 52 Das Ziel der Einf\u00fchrung der Drittmittelbefristung wird in diesem Sinne als die Herstellung \"gr\u00f6\u00dfere[r] Rechtssicherheit \" (Deutscher Bundestag 2006: 8) f\u00fcr die Hochschulen als Arbeitgeber verstanden. Explizit soll laut Gesetzesbegr\u00fcndung mit dem WissZ eitVG die M\u00f6glichkeit geschaffen werden, \u00fcber die sachgrundlose H\u00f6chstbefristungsdauer hinauszuzugehen (vgl. Jongmanns 2011: 20). Da grunds\u00e4tzlich die Rechtssicherheit der sach grundlosen Befristung h\u00f6her als die des Befristungstatbestandes Drittmittel ist, und auch D rittmittelbesch\u00e4ftigte im Rahmen der sachgrundlosen Befristung besch\u00e4ftigte worden waren, bi lden vor allem diejenigen WissenschaftlerInnen, deren H\u00f6chstbefristungsdauer bereits ausg esch\u00f6pft wurde, die \"Zielgruppe, f\u00fcr die eine den Erfordernissen der Drittmittelfinanzierung gen\u00fcgende Rechtsgrundlage geschaffen wurde\" (Jongmanns 2011: 31). Das Gesetz stellt also insofern eine Anpassung an das Erfordernis der \"dynamischen Drittmittelfinanzierung\" (e bd.) dar, als nun eine \"leicht handhabbare und rechtlich belastbare Befristungsm\u00f6glichkeit\" ge schaffen wurde, um WissenschaftlerInnen auch nach Aussch\u00f6pfen der H\u00f6chstbefristungsdauer f\u00fc r einen \"\u00fcberschaubaren Zeitraum ein fortgesetztes Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis anbieten zu k\u00f6nnen\" (Jongmanns 2011: 91). Die Drittmittelbefristung tr\u00e4gt damit auch grunds\u00e4t zlich dem Umstand Rechnung, dass f\u00fcr die Hochschulen bzw. Forschungseinrichtungen \"in diesem Gesch\u00e4ft schwer verzichtbar\" ist, auf 51 Weder sei die sachgrundlose Befristung nach \u00a7 14 A bs. 2 TzBfG noch die Befristung mit einem Sachgrund nach \u00a7 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG durch einen vor \u00fcbergehenden betrieblichen Bedarf an der Arbeitslei stung f\u00fcr die Anwendung an den Hochschulen ausreiche nd geeignet gewesen (vgl. Deutscher Bundestag 2006: 8). 52 Alternativ zu diesem Sachgrund hatten die Mitverfa sser der damaligen neuen Befristungsregelungen nach dem HRG 2002 sogar die unbefristete Anstellung qualifiz ierter WissenschaftlerInnen empfohlen (vgl. Berghah n 2009: 197). 27 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau \"[d]ie berufliche Erfahrung derjenigen, die promovi ert sind und die dar\u00fcber hinaus einige Jahre lang Projekte erfolgreich beantragt und bearb eitet haben\" (Jongmanns 2011: 31), zur\u00fcckgreifen zu k\u00f6nnen. In der Begr\u00fcndung des WissZeitVG formuliert der Bun desgesetzgeber, dass \"[t]rotz des neuen Drittmitteltatbestandes in der Wissenschaft [..] das dauerhafte Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis auch weiterhin das Regelarbeitsverh\u00e4ltnis [bleibt]\" (Deutscher Bundestag 2006: 10). Von den Arbeitgebern erwartet er, dass sie von der Neuregel ung \"verantwortungsvoll Gebrauch machen\" und, \"die notwendige Personalentwicklung mit dem Ziel planbarer Karrierewege in der Wissenschaft und attraktiver Arbeitsbedingungen [...] vorantreiben\" (ebd.). Dadurch aber, dass nun eine \"erh\u00f6hte Rechtssicherheit\" (ebd.: 31) im Bereich der Drittmittelfinanzierten Besch\u00e4ftigung geschaffen wurde, wird auch der Absch luss von Vertr\u00e4gen auf dieser Grundlage wahrscheinlicher. Diese rechtssichere M\u00f6glichkei t des flexibleren Personaleinsatzes stellt vielmehr einen (weiteren) gesetzlichen Anreiz dar, auf unbefristete Stellen zugunsten von befristeten Stellen zu verzichten. Oder wie es Jong manns im Rahmen der Evaluation des WissZeitVG formuliert: \"Da das WissZeitVG ein Instr ument zum Abschluss befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge ist, kann sein Ziel nicht darin beste hen, dauerhafte Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse zu schaffen\" (Jongmanns 2011: 87). Das WissZeitVG w irkt der Entwicklung langfristiger Perspektiven somit faktisch aufgrund seiner Bestimm ung entgegen. 2.2 Der Staat als Gesetzgeber II: Umsetzung auf Lan desebene am Beispiel Hamburg 2.2.1 Regulierung der Personalstruktur durch das Ha mburgische Hochschulgesetz von 2001 bis 2010 Das erste Hamburgische Hochschulgesetz (HmbHG) trat 1978 in Kraft. Eine Neuregelung des Hochschulrechts war aufgrund des ersten Hochschulra hmengesetzes auf Bundesebene notwendig geworden (vgl. HmbHG 1977: 1). 53 Im Jahr 2001 wurde dann eine Neufassung des HmbHG vorgelegt. Wie in allen Bundesl\u00e4ndern erfolgt e die Novellierung bzw. Neufassung aufgrund einer Novellierung des Hochschulrahmengese tzes im Jahre 1998. Im Folgenden betrachtet werden das HmbHG von 2001, in das die gr undlegenden \u00c4nderungen hinsichtlich der Personalstruktur im Zuge der f\u00fcnften Novellieru ng des HRG von 2002 noch nicht eingegangen sind, das HmbHG von 2003, das dann entsprech end auf die zwischenzeitlichen \u00c4nderungen reagiert hat, sowie das HmbHG von 2010, das nach der F\u00f6deralismusreform nicht mehr an das HRG gebunden ist. Bis zur F\u00f6deralismusreform im Jahr 2006 war das Hmb HG grunds\u00e4tzlich an die durch das HRG vorgegebene Personalstruktur gebunden (vgl. Hmb HG 1977: 46). Allerdings bestand diese Bindung auch nur in Bezug auf das hauptberufl ich besch\u00e4ftigte wissenschaftliche Personal, f\u00fcr die nebenberuflich Besch\u00e4ftigten konnte das Landeshochschulgesetz bereits vorher 53 Das HmbHG l\u00f6ste 1978 das seit 1969 geltende Hambur ger Universit\u00e4tsgesetz (UniG) ab (vgl. Dehnerdt 201 4: 82). Da die Autorin aus dem gedruckten Gesetzesentw urf zitiert, den der Senat der B\u00fcrgerschaft 1977 zu m Beschluss vorgelegt hatte, wird im Folgenden in der Zitation auch das Jahr 1977 angegeben. 28 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau abweichende Bestimmungen treffen (vgl. Statistische s Bundesamt 2013: 12f.). 54 Gesetzliche Bestimmungen wurden im Hamburgischen Hochschulgeset z von 2001 in Bezug auf die ProfessorInnen, die wissenschaftlichen AssistentInnen, die OberassistentInnen und -ingenieurInnen, die HochschuldozentInnen, die Lehrkr\u00e4fte f\u00fc r besondere Aufgaben (LfbA), die Lehrbeauftragten und die UnterrichtstutorInnen getroffe n. 55 Im HmbHG von 2003 entfielen dann die Personalkategorien der DozentInnen und Assisten tInnen. Bis hierhin folgte der Landesgesetzgeber dem Bundesgesetzgeber in seinen Vorgaben. Im HmbHG von 2010 entf\u00e4llt dann zus\u00e4tzlich noch die Personalkategorie der LfbA. 56 Das hauptberufliche wissenschaftliche Personal besteht demensprechend seither nur noch aus d en HochschullehrerInnen (ProfessorInnen und JuniorprofessorInnen) einerseits und den Wi Mis andererseits. Seit 2001 l\u00e4sst sich folglich eine vom Gesetzgeber forcierte Homogenisierung des hauptberuflichen Personals konstatieren. Der akademische Mitt elbau wurde damit schrittweise auf die Gruppe der WiMis reduziert. 57 Wie zu zeigen sein wird, ging die Vereinheitlichung der Personalstruktur des hauptberuflich besch\u00e4ftigten wiss enschaftlichen Personals mit einer grundlegenden Ver\u00e4nderung der Aufgaben und dienstlichen Stellung der WiMis einher. Im Folgenden werden auf die Entwicklung der Persona lstruktur innerhalb des gesamten akademischen Mittelbaus, die neben dem hauptberuflich besch\u00e4ftigten wissenschaftlichen Personal unterhalb der HochschullehrerInnen insbesondere die Lehrbeauftragten umfasst eingegangen und die verschiedenen Personalkategorien noch e inmal im Einzelnen betrachtet. Bei der Gruppe der DozentInnen und AssistentInnen, wie in der Hochschulpersonalstatistik des Statistischen Bundesamtes die HochschuldozentIn nen, OberassistentInnen und -ingenieurInnen sowie wissenschaftlichen AssistentInnen, zus ammengefasst werden, handelt es sich um sogenannte \"Nachwuchskr\u00e4fte f\u00fcr die Laufbahn des Hochschullehrers\" (Statistisches Bundesamt 2013: 12). 58 Diese Gruppe wurde mit der f\u00fcnften HRG-Novelle 200 2 im Gegenzug 54 Nebenberuflich Besch\u00e4ftigte werden in der Regel da durch definiert, dass sie mit weniger als der H\u00e4lft e der regelm\u00e4\u00dfigen Wochenarbeitszeit an der Hochschule be sch\u00e4ftigt sind. Hierzu z\u00e4hlen in der Hochschulperso nalstatistik zum Beispiel auch die Lehrbeauftragten und PrivatdozentInnen. (Vgl. Statistisches Bundesa mt 2013: 13) 55 Die Aufgabe der UnterrichtstutorInnen, die Unterst \u00fctzung von Studierenden und studentischen Arbeitsgr uppen, ist immer einer bestimmten Lehrveranstaltung z ugeordnet. Die Bestimmungen hierzu haben sich in de n Jahren 2001 bis 2010 nicht ver\u00e4ndert. (Vgl. \u00a7 33 Hm bHG 2003, 2010) Im Folgenden wird auf diese nicht w eiter eingegangen. 56 Was mit den Besch\u00e4ftigten passiert, deren Personal kategorie mit einer Gesetzesnovellierung abgeschaff t wird, wird in \u00a7 120 HmbHG geregelt. Im HmbHG 2001 wird be stimmt, dass BeamtInnen, \"die am 1. Januar 1979 an einer Hochschule t\u00e4tig waren und nicht in ein an deres Amt \u00fcbergeleitet oder \u00fcbernommen werden, [..] in ihrem bisherigen Dienstverh\u00e4ltnis [verbleiben]\" (\u00a7 120 HmbHG 2001). Im HmbHG 2003 wird der Paragraph um einen zweiten Absatz erweitert. In diesem wird S elbiges auch f\u00fcr die wissenschaftlichen AssistentIn nen, OberassistentInnen und -ingenieure, die am 14. Mai 2003 an einer Hochschule t\u00e4tig waren, festgelegt (v gl. \u00a7 120 Abs. 2 HmbHG 2003). Im HmbHG 2010 wird nun wied erum f\u00fcr die abgeschafften LfbAs bestimmt, dass diejenigen, die zum 1. Mai 2010 an den Hochschulen t\u00e4tig waren, in ihren bisherigen Arbeits- und Diens tverh\u00e4ltnissen verbleiben, nunmehr aber als wissenschaf tliche MitarbeiterInnen (vgl. \u00a7 120 Abs. 3 HmbHG 20 10). 57 Im Gegensatz zu dem umfassenderen Verst\u00e4ndnis von akademischer Mittelbau, das der vorliegenden Unters uchung zu Grunde liegt, definiert der Gesetzgeber de n Mittelbau nur \u00fcber die hauptberuflich Besch\u00e4ftigt en und schlie\u00dft die nebenberuflich Besch\u00e4ftigten aus. 58 W\u00e4hrend die Hochschulpersonalstatistik diese Perso nalkategorien als Gruppe der DozentInnen und Assist entInnen in Abgrenzung von den ProfessorInnen zusamme nfasst, werden die HochschuldozentInnen im 29 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau zur Einf\u00fchrung der Juniorprofessur abgeschafft. Sei ne Entsprechung fand dies im HmbHG von 2003. Bei den wegfallenden Personalkategorien handelte es sich um jene, die im Rahmen der dritten Novellierung des HRG 1985 innerhalb des akademische n Mittelbaus neu geschaffen worden waren. Eine Neuerung in Bezug auf das nicht-profess orale wissenschaftliche Personal stellte damals zum einen die Wiedereinf\u00fchrung der wissenschaftlichen AssistententInnen dar, zum anderen sollten auch M\u00f6glichkeiten der Besch\u00e4ftigun g geschaffen werden, die an die Stelle der AssistentInnen anschlie\u00dfen, das hei\u00dft, es wurde mit diesen Stellen f\u00fcr habilitierte WissenschaftlerInnen die M\u00f6glichkeit geschaffen, nun als OberassistentIn bzw. OberingenieurIn oder als HochschuldozentIn zeitlich befristet weiter besch\u00e4ftigt zu werden. (V gl. Enders 1996: 113) Begr\u00fcndet wurde dies mit der \"\u00dcberbr\u00fcckung der Zeit bis zur Berufung und de[m] Erwerb von Erfahrungen in Forschung und Lehre\" (BuWiN 2008: 58). Insgesamt handelt es sich hierbei also um jene Stellen, die heute unter dem B egriff der \"Post-Doc-F\u00f6rderung im Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis an der Hochschule\" (BuWIN 20 08: 58) firmieren. Bei der Beschreibung der wissenschaftlichen AssistentInnen und ihrer dienstrechtlichen Stellung folgt das HmbHG 2001 im Wesentlichen den B estimmungen des HRG. Die Einstellungsvoraussetzung war die Promotion oder die zweit e Staatspr\u00fcfung. Wissenschaftliche AssistentInnen hatten \"wissenschaftliche Dienstleistu ngen in Forschung und Lehre zu erbringen, die auch dem Erwerb einer weiteren wissenschaftlich en Qualifikation f\u00f6rderlich ist\" (\u00a7 18 HmbHG 2001). Ein Unterschied gegen\u00fcber dem HRG best and darin, dass hier explizit formuliert wurde, dass der Zeitanteil f\u00fcr die eigene For schung und Qualifizierung zwar von den ProfessorInnen individuell festzulegen sei, aber ei n Drittel der Arbeitszeit nicht unterschreiten d\u00fcrfe (vgl. \u00a7 18 HmbHG 2001). Weitere Angaben werde n im HmbHG bez\u00fcglich der Arbeitszeit oder der Lehre jedoch nicht gemacht. Was die d ienstrechtliche Stellung angeht, so wurden die AssistentInnen zun\u00e4chst f\u00fcr drei Jahre als Beamte auf Zeit ernannt, mit einer nochmaligen Verl\u00e4ngerung um diese Zeit, sofern eine wisse nschaftliche Qualifikation erworben wurde oder in Aussicht stand (vgl. \u00a7 19 HmbHG 2001). B esoldet wurden die AssistentInnen nach der Besoldungsgruppe C2 (vgl. BuWiN 2008: 58). Auch bei den OberassistentInnen und -ingenieurInnen und deren dienstrechtlicher Stellung folgt das HmbHG dem HRG. W\u00e4hrend die Einstellungsvo raussetzung f\u00fcr die OberassistentInnen die Habilitation oder gleichwertige wissensc haftliche Leistungen waren, waren es bei den Oberingenieuren hingegen die Promotion oder ein e zweite Staatspr\u00fcfung sowie in der Regel eine zweij\u00e4hrige au\u00dferhochschulische T\u00e4tigkei t. Beide hatten nach dem HmbHG 2001 selbst\u00e4ndig Lehrveranstaltungen durchzuf\u00fchren und z udem wissenschaftliche Dienstleistungen zu erbringen. OberassistentInnen wurden f\u00fcr ein e Dauer von vier Jahren zu BeamtInnen auf Zeit ernannt, Oberingenieurehingegen f\u00fcr sechs Jahre. Sofern die H\u00f6chstbefristungsdauer als AssistentIn nicht ausgesch\u00f6pft war, konnte bei beiden die H\u00f6chstbefristungsdauer um diese Zeit verl\u00e4ngert werden. (Vgl. \u00a7\u00a7 20f. HmbHG 2001 ) HmbHG mitgliedschaftsrechtlich der Gruppe der HochschullehrerInnen und die andere n Personalkategorien der Gruppe des akademischen Personals zugeordnet (v gl. \u00a7 121 Abs. 2 und 3 HmbHG 2003). 30 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Um als HochschuldozentIn besch\u00e4ftigt zu werden, mussten nach dem HRG die gl eichen Voraussetzungen erf\u00fcllt sein, wie f\u00fcr die Ernennung von ProfessorInnen, allerdings lag die Altersgrenze hier bei 36 Jahren. 59 Ihnen oblag die selbst\u00e4ndige Wahrnehmung von Aufga ben in Forschung und Lehre. Der weitere Aufgabenbereich war weitestgehend deckungsgleich mit dem der ProfessorInnen. Sie wurden f\u00fcr sechs Jahre als BeamtInnen auf Zeit ernannt. Es wurde im Gesetz explizit bestimmt, dass eine Verl\u00e4nger ung oder Neuanstellung des Dienstverh\u00e4ltnisses als Beamter auf Zeit unzul\u00e4ssig ist. 60 W\u00e4hrend im Falle der OberassistentInnen und -ingenieurInnen eine nicht ausgesch\u00f6pfte Zeit als A ssistentIn deren Anstellung verl\u00e4ngern konnte, wurde bei den HochschuldozentInnen umgekehr t die Anstellungsdauer als OberassistentIn oder -ingenieur angerechnet und entsprechend verk\u00fcrzt. In \"besonders begr\u00fcndeten Ausnahmef\u00e4llen\" (\u00a7 23 HmbHG 2001) war hier auch die Ernennung zu Beamten auf Lebenszeit m\u00f6glich. (Vgl. \u00a7\u00a7 22f.HmbHG 2001) Neben den DozentInnen und AssistentInnen gab es im akademischen Mittelbau bis 2010 auch noch die Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben (vgl. \u00a7 25 HmbHG 2001, 2003). Die rechtlichen Vorgaben bez\u00fcglich ihres Arbeitsverh\u00e4ltnisses fallen seitens des Bundesgesetzgebers sehr knapp aus. So wurde im HRG nur bestimmt, dass ihnen Aufgaben \u00fcbertragen werden k\u00f6nnen \"[s]oweit \u00fcberwiegend eine Vermittlung prakt ischer Fertigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist, die nicht die Einstellungsvorausset zungen f\u00fcr Professoren erfordert\" (\u00a7 56 HRG 2002, 2004). Dieser Passus war im HmbHG von 2001 un d 2003 wortgleich \u00fcbernommen worden, wurde allerdings dahingehend erg\u00e4nzt, dass die Lehrveranstaltungen \"nach Ma\u00dfgabe der Funktionsbeschreibung der Stelle oder des Lehrv eranstaltungsplans selbst\u00e4ndig oder unter der fachlichen Verantwortung\" (\u00a7 25 HmbHG 2001, 200 3) von ProfessorInnen, HochschuldozentInnen, OberassistentInnen oder -ingenieuren d urchzuf\u00fchren sind. Mit der Abschaffung der LfbAs nimmt der Landesgesetzgeber sein Recht na ch der F\u00f6deralismusreform in Anspruch eigene Regelungen bez\u00fcglich der Personalstru ktur zu treffen. Ma\u00dfgabe dieser neuen Fassung des HmbHG von 2010 war dabei explizit die \" Einf\u00fchrung eines einheitlichen akademischen Mittelbaus\" (UHH 2011: 11). Ab diesem Zeitp unkt werden die hauptberuflich besch\u00e4ftigten Mittelbauangeh\u00f6rigen nur noch in Form d er WiMis abgebildet. Was die sich wandelnden Bestimmungen zu den Lehrbeauftragten angeht, so erschlie\u00dfen sich deren Ver\u00e4nderungen nicht allein durch die Bet rachtung der verschiedenen Novellierungen des Hamburgischen Landeshochschulgesetzes ab 20 01, sondern erst in einem Vergleich zwischen dem ersten HmbHG von 1978 sowie der Neufas sung des HmbHG im Jahre 2001. 61 W\u00e4hrend die Aufgabe der Lehrbeauftragten im ersten HmbHG noch in der Erg\u00e4nzung des 59 Die Altersgrenze erh\u00f6hte sich um Zeiten, in denen \"der Ausbildungs- oder Berufsweg durch Schwangersch aften oder die Versorgung minderj\u00e4hriger Kinder unter brochen wurde\" (\u00a7 23 Abs. 1 HmbHG 2001). 60 Es gab allerdings die M\u00f6glichkeit eine Verl\u00e4ngerun g f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum zu erwirken. Die Gr \u00fcnde hierzu werden als Sonderregelungen f\u00fcr BeamtInnenin in \u00a7 24HmbHG 2001 aufgef\u00fchrt. Gr\u00fcnde sind zum Beispiel eine Beurlaubung, die wiederum aus verschi edenen Gr\u00fcnden erfolgen kann, oder Teilzeitbesch\u00e4ft igung. Die maximale Verl\u00e4ngerung ist vom Grund abh\u00e4n gig und betr\u00e4gt entweder h\u00f6chstens zwei, drei oder vier Jahre. Es kann hier nebenbei bemerkt werden, dass dieser P aragraph im HmbHG 2014 deutlich reduziert wurde und die Bestimmungen f\u00fcr BeamtInnen auf Zeit nun mit de m WissZeitVG geregelt werden. 61 Zur Gruppe der Lehrbeauftragten werden neben diese n in der Hochschulpersonalstatistik des Statistisch en Bundesamtes auch HonorarprofessorInnen, Privatdozen tInnen und au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige ProfessorInnen gez\u00e4hlt (vgl. Statistisches Bundesamt 2013: 13). 31 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Lehrangebots von ProfessorInnen und Hochschulassist entInnen gesehen wurde und die Lehre von den Lehrbeauftragten selbst\u00e4ndig auszuf\u00fchren wa r (vgl. \u00a7 22 Abs. 1 HmbHG 1977), f\u00fchrt das HmbHG von 2001 f\u00fcr ihre Besch\u00e4ftigung an k\u00fcnstl erisch-wissenschaftlichen Hochschulen auch die \"Sicherung des Lehrangebots\" (\u00a7 26 Abs . 1 HmbHG 2001, 2003, 2010) als Grund an. W\u00e4hrend das erste HmbHG \u00fcber den Umfang eines Lehrauftrags keine Bestimmung enthielt, wurde 2001 dann geregelt, dass zum e inen der Umfang die H\u00e4lfte der Lehrverpflichtung von ProfessorInnen nicht \u00fcberschreiten d arf und zum anderen \"grunds\u00e4tzlich zu befristen\" (\u00a7 26 Abs. 1 HmbHG 2001, 2003, 2010) ist . 62 Parallel zur Bundesebene geht es also auch offenkundig darum, befristete Besch\u00e4ftigu ngsverh\u00e4ltnisse in Teilzeit zu etablieren. Ein weiterer gravierender Unterschied besteht darin , dass die Lehrbeauftragten im ersten HmbHG noch in einem \"\u00f6ffentlich-rechtlichen Besch\u00e4f tigungsverh\u00e4ltnis\" (\u00a7 23 Abs. 3 HmbHG 1977) mit der Hochschule standen. In den weit eren Novellierungen ab 2001 wird hingegen explizit bestimmt, dass ein Lehrauftrag \"e in \u00f6ffentlich-rechtliches Rechtsverh\u00e4ltnis eigener Art\" ist und \"kein Dienst- und Arbeitsverh\u00e4 ltnis [begr\u00fcndet]\" (\u00a7 26 Abs. 3 HmbHG 2001, 2003, 2010). W\u00e4hrend der Landesgesetzgeber einerseits zwar allen Bestimmungen des Bundesgesetzgebers folgt und diese im Wortlaut \u00fcbernimmt, gehen die Be stimmungen im HmbHG andererseits deutlich \u00fcber die des Bundesgesetzes hinaus. So wur den sowohl im HRG von 2002 als auch in der Novellierung von 2004 (7. HRG\u00c4ndG) weder Bes timmung \u00fcber den Umfangs des Lehrauftrags, noch \u00fcber eine Befristung der Dienstv erh\u00e4ltnisse getroffen. Sowohl die befristete Besch\u00e4ftigung der Lehrbeauftragten in Teilzeit w ie auch die Bestimmung, dass ein Lehrauftrag kein Dienstverh\u00e4ltnis mit der Hochschule be gr\u00fcndet, waren nicht durch den Bundesgesetzgeber vorgegeben gewesen, sondern gehen auf e ine (insgesamt in dieselbe Richtung wirkende) rechtliche Regulierung auf Landesebene zu r\u00fcck. Die Umstrukturierung der Personalstruktur im Sinne der Vereinheitlichung bzw. der Subsumierung aller hauptberuflichen Mittelbauangeh\u00f6rigen unter die Gruppe der wissenschaftlichen MitarbeiterInnen 63 war bereits mit der f\u00fcnften Novellierung des HRG d urch den Bundesgesetzgeber im Jahr 2002 eingeleitet worden. Mit der Novellierung des HmbHG 2010 und der Abschaffung aller anderen hauptberuflich Besch\u00e4 ftigten des akademischen Mittelbaus wurde diese rechtliche Vereinheitlichung (vorerst) abgeschlossen. Dabei wurden hinsichtlich der dienstlichen Aufgaben und der dienstrechtlichen Stellung der WiMis verschiedene \u00c4nderungen vorgenommen, die der Subsumierung der anderen Personalkategorien unter diese Gruppe Rechnung tragen. Diesbez\u00fcglich l\u00e4sst sich \u00fcber die verschiedenen Fas sungen des HmbHG von 2001 bis 2010 eine Ver\u00e4nderung bei den die WiMis betreffenden Par agraphen beobachten. Da die Ver\u00e4nde62In den Begr\u00fcndungen des HmbHG von 1977 wird ausgef\u00fc hrt, dass Lehrauftr\u00e4ge nicht nur an Personen, die au\u00dferhalb der Hochschule hauptberuflich t\u00e4tig sind, vergeben werden k\u00f6nnen, sondern auch an Personen a n der Hochschule selbst. Als Beispiel werden hier wis senschaftliche MitarbeiterInnen genannt. Ihr eigent licher Status blieb davon unber\u00fchrt, die Lehraufgabe war s elbst\u00e4ndig zu erf\u00fcllen. (Vgl. HmbHG 1977: 51) 63 In der Personalhochschulstatistik werden unter der Gruppe der WiMis zum einen die Akademischen R\u00e4te, Oberr\u00e4te und Direktoren und zum anderen WiMis im An gestelltenverh\u00e4ltnis gefasst (vgl. Statistisches Bu ndesamt 2013: 13). 32 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau rung der Befristungsregeln an das inhaltliche Profi l der WiMis gekoppelt ist, soll hier zun\u00e4chst auf die Ver\u00e4nderung der Aufgaben eingegangen werden und erst im folgenden Unterkapitel auf die arbeitsrechtlichen Bestimmungen, du rch die die Befristungen im HmbHG und HRG geregelt werden. Was ihren Aufgabenbereich angeht, so gibt es in den verschiedenen Fassungen des HmbHG keine \u00c4nderung hinsichtlich der Bestimmung, dass Wi Mis \"wissenschaftliche Dienstleistungen [obliegen]\" (\u00a7 23 Abs. 1 HmbHG 1977, \u00a7 27 Abs. 1 HmbHG 2001, 2003). 64 Die Konkretisierung, was diese Dienstleistungen umfassen, wur de bis einschlie\u00dflich 2003 im zweiten Absatz entsprechend ausgef\u00fchrt. Angef\u00fchrt wurden un ter anderem Lehrt\u00e4tigkeiten unter der Verantwortung von HochschullehrerInnen, \"soweit die s zur Gew\u00e4hrleistung des erforderlichen Lehrangebots notwendig ist\" (\u00a7 27 Abs. 2 HmbHG 2001, 2003). 65 Weiterhin wurde festgehalten, dass \"nach n\u00e4herer Bestimmung der Hochsch ule auch die selbst\u00e4ndige Wahrnehmung von Aufgaben in Lehre und Forschung \u00fcbertragen werden kann \" (ebd.; Hervorh. M.S.). Eine \u00c4nderung des Aufgabenbereichs gegen\u00fcber den vo rherigen Fassungen des Hamburgischen Hochschulgesetzes erfolgte dann in der Novell ierung von 2010. War die selbst\u00e4ndige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und Lehre bis her eine Kann -Bestimmung, so bleibt diese Regelung nur noch in Bezug auf die sel bst\u00e4ndige Wahrnehmung von Forschungsaufgaben bestehen (vgl. dazu \u00a7 27 Abs. 1 HmbHG 2010 ). Die Lehre, ob nun selbst\u00e4ndig oder unter der Verantwortung von HochschullehrerInnen, i st nun Teil der Aufgaben von WiMis, die \"zu erf\u00fcllen sind \" (ebd.; Hervorh. M.S.). Des Weiteren kommen neben der Mitwirkung bei der St udienfachberatung, die auch schon in der vorherigen Novellierung benannt wurde, nun auch noch \"Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung, in Bibliotheken, Laboren, Rechenzentren und \u00e4hnlichen Bereichen\" (\u00a7 27 Abs. 1 HmbHG 2010) hinzu. 66 Der m\u00f6gliche Aufgabenbereich der WiMis wird dadurc h rechtlich dahingehend erweitert, dass im Rahmen des Besch\u00e4fti gungsverh\u00e4ltnisses als WiMi \u00e4u\u00dferst verschiedene T\u00e4tigkeiten ausge\u00fcbt werden k\u00f6nnen. 67 Weiterhin erf\u00e4hrt \u00a7 27HmbHG eine Erg\u00e4nzung, die festlegt, dass \"Art und Umfang der im Einzelfall wahrzunehmenden Aufgaben [..] sich nach der Ausgestaltung des Dienst- oder A rbeitsverh\u00e4ltnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle [richten]\" (\u00a7 27 Abs. 2 HmbHG 2010), wodurch auch bestimmt werden soll, ob es sich um eine \"zeitlich begrenzte oder u m eine Daueraufgabe\" (ebd.) handle. 64 Im HmbHG von 2010 wird nicht mehr, wie noch zuvor, in einem eigenen Absatz darauf hingewiesen, dass d ie Regelungen auch f\u00fcr die k\u00fcnstlerischen MitarbeiterI nnen gelten. Dementsprechend wird hier direkt von w issenschaftlichen und k\u00fcnstlerischen Dienstleistungen gesprochen. (vgl. \u00a7 27 Abs. 1 HmbHG 2010). 65 Im HRG wurde hier geregelt, dass die WiMis die wis senschaftlichen Dienstleistungen sofern sie Hochsch ullehrerInnen unterstellt sind, unter deren \"fachlich er Verantwortung und Betreuung\" (\u00a7 53 Abs. 1 HRG 20 02) zu erbringen haben. 66 Es wird hier auch \u00fcber die verschiedenen Gesetzesn ovellierungen hinweg die Krankenversorgung im Berei ch der klinischen Medizin genannt. Eine \u00c4nderung gibt es im HmbHG insofern, dass Profe ssorInnen nun als HochschullehrerInnen bezeichnet werden und die anderen Personalkategorien nicht meh r bestehen. Insofern stehen die WiMis nur noch unte r der Verantwortung der HochschullehrerInnen und dies e sind auch weisungsbefugt gegen\u00fcber den WiMis (vgl . \u00a7 27 Abs 2 und 3 HmbHG 2003). 67 Dass es auch hier wieder um die Herstellung von Re chtssicherheit f\u00fcr den Arbeitgeber geht, belegt der Leitfaden zur LVVO. Demnach handle es sich nicht um eine \u00c4nderung der Aufgabenbereiche, sondern lediglich um eine \"Klarstellung\", da der Begriff der \"wissenscha ftlichen Dienstleistungen\" bislang \"in der Verwaltu ngspraxis [..] zu Unsicherheiten\" (UHH 2011: 13) gef\u00fch rt habe. 33 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau 2.2.2 Ver\u00e4nderung der Befristungsbestimmungen f\u00fcr W iMis von 2001 bis 2010 im HmbHG Die Entwicklung der Befristungsregelungen f\u00fcr WiMis ist eng mit der Qualifizierungsthematik verschr\u00e4nkt. Wenn im Folgenden die Befristungsr egelungen des HmbHG betrachtet werden, ist zun\u00e4chst hinsichtlich der Bundesebene zu b er\u00fccksichtigen, dass in der ersten Fassung des HRG von 1976 noch keine Personalkategorie vorge sehen gewesen ist, innerhalb der die wissenschaftliche Qualifikation explizit erfolgen s ollte. Das Dienstverh\u00e4ltnis als WiMi war in seiner Konzeption also urspr\u00fcnglich nicht auf die F \u00f6rderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ausgerichtet gewesen, sondern es sollten pr im\u00e4r wissenschaftliche Dienstleistungen, insbesondere Lehrt\u00e4tigkeiten, erbracht werden. Die konkretere Ausgestaltung der Arbeitsverh\u00e4ltnisse der WiMis wurde den Landesgesetzgebern \u00fcb erlassen. Sie hatten zu regeln, ob die WiMis im BeamtInnen- oder Angestelltenverh\u00e4ltnis, b efristet oder unbefristet, in Vollzeit oder Teilzeit eingestellt werden sollten. Auch die Frage nach einer weiteren wissenschaftlichen Qualifizierung inner- oder au\u00dferhalb des Arbei tsverh\u00e4ltnisses war in die H\u00e4nde der Landesgesetzgeber gelegt worden. Sofern das Besch\u00e4ftig ungsverh\u00e4ltnis allerdings auf Dauer geschlossen wurde, war die weitere wissenschaftliche Qualifizierung nicht vorgesehen. (Vgl. Enders 1996: 99) Erst mit dem Zeitvertragsgesetz und der 3. HRG-Novelle im Jahre 1985 wurde die M\u00f6glichkeit zur Qualifizierung explizit g eschaffen (vgl. BuWiN 2008: 34). In der ersten Fassung des HmbHG wurde eine befriste tete Besch\u00e4ftigung u.a. f\u00fcr \"zul\u00e4ssig\" erkl\u00e4rt, \"wenn [...] durch Dienstleistungen auch die wissenschaftliche oder k\u00fcnstlerische Weiterbildung gef\u00f6rdert wird oder eine berufliche Q ualifikation erworben werden kann\" (\u00a7 24 Abs. 3 HmbHG 1977). Die (Weiter-)Qualifizierung wur de hier also als ein m\u00f6glicher Grund f\u00fcr eine Befristung von WiMis genannt. Die H\u00f6chstbe fristungsdauer wurde hier im Rahmen einer Soll -Bestimmung auf sechs Jahre festgelegt (vgl. ebd.). Im HmbHG von 2001 wurde dann mit \u00a7 28 eine explizite Regelung f\u00fcr die Befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse der WiMis neu eingef\u00fchrt. W\u00e4hrend die weiterhin in \u00a7 27 geregelten Bestimmung en zu den dienstlichen Aufgaben im Wesentlichen gleich blieben, erh \u00e4lt die Stelle der WiMis nun mit diesem neuen Paragraphen einen Qualifizierungscharakter, w obei gleichzeitig festgelegt wird, dass bei WiMis, \"die die Promotion oder eine vergleichba re Qualifikation anstreben, [..] die Dauer der Besch\u00e4ftigung drei Jahre nicht \u00fcberschreiten [s oll]\" (\u00a7 28 HmbHG 2001). Weiterhin werden die Bestimmungen erlassen, dass diese WiMis \"gr unds\u00e4tzlich mit der H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit des \u00f6ffentlichen Dienstes besch\u00e4f tigt [werden]\", dass ihnen \"Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder einer verglei chbaren Qualifikation zu geben [ist]\", wof\u00fcr sie \"bei voller Besch\u00e4ftigung mindestens ein Drittel der Arbeitszeit, bei Teilzeitbesch\u00e4ftigung mit mehr als der H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfige n Arbeitszeit einen entsprechend geringeren Arbeitszeitanteil [erhalten]\" und dass die ihne n \"\u00fcbertragenen Aufgaben [..] zugleich der angestrebten Qualifikation f\u00f6rderlich sein [sollen] \" (\u00a7 28 HmbHG 2001). Mit \u00a7 28 werden die Besch\u00e4ftigung in Teilzeit und die befristete Besch\u00e4 ftigung explizit im Gesetzestext festgeschrieben, sofern von den WiMis eine Qualifizierung angestrebt wird. Im HmbHG von 2003 erfahren die Regelungen zur Besch \u00e4ftigung von WiMis auf einer Qualifizierungsstelle noch einmal eine Erweiterung und \u00a7 28 wird um einen zweiten Absatz erg\u00e4nzt. Neu hinzu kommt, dass befristet besch\u00e4ftigte WiMis, \"deren Aufgaben nach ihrem 34 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Arbeitsvertrag auch der Erbringung zus\u00e4tzlicher wis senschaftlicher Leistungen [...] dienen sollen\" (\u00a7 28 Abs. 2 HmbHG 2003), ein Drittel ihrer Arbeitszeit f\u00fcr die eigene wissenschaftliche Arbeit zur Verf\u00fcgung gestellt wird. Mit diesem Zusatz wird die Stelle der WiMis nun vo n einer Qualifizierungsstelle f\u00fcr Promovierende auch zu einer Qualifizierungsstelle f\u00fcr PostDocs. Mit dieser \u00c4nderung folgt der Landesgesetzgeber den Vorstellungen des Bundesgesetzgebers und tr\u00e4gt dabei der Abschaffung der Gruppe der Doze ntInnen und AssistentInnen Rechnung. 68 Nach Vorstellung des Bundesministeriums f\u00fcr Bildun g und Forschung (BMBF) sollte das Profil der WiMis um das der bisherigen wissenschaftlichen AssistentInnen erweitert werden (vgl. BMBF o. J.: 16; vgl. \u00a7 53 Abs. 2 HRG 2002 ). Es ist also kein Zufall, wenn im Zuge der f\u00fcnften HRG-Novelle bez\u00fcglich der Personalkateg orien f\u00fcr wissenschaftliche MitarbeiterInnen die bundesweite \"hochschulpolitische Dynamik \" (BuWiN 2008: 108) auszumachen gewesen ist, mehr und mehr das Moment der Qualifizi erungsstellen zu betonen. Mit dem HmbHG 2010 wurde \u00a7 28 schlie\u00dflich um einen dritten Absatz erweitert, der unter anderem der Abschaffung der LfbAs Rechnung tr\u00e4gt. 69 Aber auch insgesamt wird \u00a7 28 deutlich erweitert und enth\u00e4lt einige inhaltliche Neuer ungen. 70 Insgesamt legt das HmbHG 2010 drei verschiedene Kategorien von WiMis fest. Eine e rste Gruppe bilden die WiMis auf Promotionsstellen bzw. DoktorandInnenstellen (WiMiDo). Es handelt sich hier um jene Gruppe, die auch schon 2001 als zu befristende Gruppe inner halb der WiMis genannt wurde. Hierbei wird formuliert, das WiMis, die eine Promotion oder ein vergleichbare Qualifikation anstreben, f\u00fcr maximal drei Jahre zu befristen sind (\u00a7 28 Abs. 1 HmbHG 2010). Eine zweite Gruppe bilden diejenigen WiMis, die 2003 hinzukamen und deren \"Aufgabe auch die Erbringung zus\u00e4tzlicher wissenschaftlicher Leistungen\" (\u00a7 28 A bs. 2 HmbHG 2010) ist. Eine Neuerung enth\u00e4lt die Bestimmung gegen\u00fcber 2003 dahingehend, dass diese WiMis entweder in einem befristeten Arbeitsverh\u00e4ltnis oder als Akademische R\u00e4tInnen im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Zeit zu besch\u00e4ftigen sind. Es ist ihnen mindestens ein D rittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen Arbeit zu gew\u00e4hren und, wenn zu erwart en steht, dass eine Habilitation gelingt, dann ist eine Verl\u00e4ngerung des Dienst- oder Arbeits verh\u00e4ltnisses m\u00f6glich. Zu einer dritten Gruppe wurden all jene WiMis zusammengefasst, die n icht in eine der anderen beiden Kategorien fallen, u.a die WiMis mit ausschlie\u00dflicher L ehrt\u00e4tigkeit (WiMiLe) sowie Drittmittelbe68 Bez\u00fcglich der DozentInnen und AssistentInnen wurde im HRG geregelt, dass die \u00c4mter zwar grunds\u00e4tzlich wegfallen, die StelleninhaberInnen jedoch in ihren bisherigen Dienstverh\u00e4ltnissen verbleiben. Das hei\u00df t, die Stellen sollten entweder nach Ablauf der jeweiligen H\u00f6chstbefristungsdauer auslaufen, oder, im Fall de r HochschuldozentInnen im Beamtenverh\u00e4ltnis auf Leben szeit mit deren Eintritt in den Ruhestand wegfallen . Deren Stellen sollten dann entweder umgewidmet, ode r anderweitig, wie zum Beispiel f\u00fcr Juniorprofessor Innen oder auch WiMis verwendet werden. Wissenschaftl ichen AssistentInnen wiederum, die aufgrund der \u00c4nderung nicht mehr als OberassistentInnen, -ingenieu re oder HochschuldozentInnen berufen werden konnten , sollten dann stattdessen als WiMis weiterbesch\u00e4ftig t werden k\u00f6nnen (vgl. BMBF o. J.: 15). Auch im HmbH G wird bestimmt, dass die Genannten in ihren bisherig en Dienstverh\u00e4ltnissen bleiben, weitere Regelungen werden jedoch nicht getroffen (vgl. \u00a7 120 Abs. 2 HmbHG 2003). 69 Bez\u00fcglich der Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben be stimmt der Paragraph, dass sie \"nunmehr als wissenschaftliche [...] Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter t\u00e4 tig [werden]\", sie dabei aber \"in ihren bisherigen Arbeitsoder [sic!] Dienstverh\u00e4ltnissen [verbleiben]\" (\u00a7 120 Abs. 3 HmbHG 2010). 70 Im Zuge dessen wurde \u00a7 28 nun auch umbenannt. Er t r\u00e4gt nicht mehr den Titel Befristete Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse , sondern Dienstrechtliche Stellung der wissenschaftlichen un d k\u00fcnstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter . 35 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau sch\u00e4ftigte. Sie sind entweder befristet oder unbefr istet zu besch\u00e4ftigen. Letzteres gilt dann, wenn sie \"[z]ur Wahrnehmung unbefristeter Aufgaben [...] im Akademischen Dienst in der Laufbahn der wissenschaftlichen Dienste im Beamtenv erh\u00e4ltnis auf Probe mit dem Ziel der Verbeamtung auf Lebenszeit eingestellt werden\" (\u00a7 2 8 Abs. 3 HmbHG 2010). Worauf diese Regelung jenseits der Ebene sachlicher Festlegungen abzielt, tritt (unfreiwillig) hervor, wenn abschlie\u00dfend die im HmbHG 2014 erfolgte \u00dcberarbeitu ng von \u00a7 28 Abs. 3 betrachtet wird. Vor dem Hintergrund anhaltender Kritik von Seiten d er Gewerkschaften als auch der \u00d6ffentlichkeit wird nunmehr festgehalten, dass Besch\u00e4ftig te unbefristet anzustellen sind, \"[s]oweit \u00fcberwiegend Daueraufgaben in Forschung und Lehre wa hrgenommen werden, die nicht der Qualifizierung der oder des Besch\u00e4ftigten dienen\" ( \u00a7 28 Abs. 3 HmbHG 2014; Hervorh. M.S.). Die Hervorhebung der Nicht-Qualifizierung al s Kriterium f\u00fcr eine Besch\u00e4ftigung auf Dauer macht im Umkehrschluss noch einmal deutlich, wie sehr die Ausweitung befristeter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse an die Zielsetzung der Q ualifizierung gebunden (gewesen) ist. 2.3 Der Staat als Arbeitgeber: Die Auswirkungen in der Praxis Im Folgenden werden auf der Grundlage einer Auswert ung der Hochschulpersonalstatistik R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Praxis der Hochschulen als Arb eitgeber gezogen. Die quantitative Betrachtung soll so Aufschluss \u00fcber die praktische Um setzung der Gesetze an den Hochschulen geben. 2.3.1 Vollzeit- und Teilzeitbesch\u00e4ftigung Eine oberfl\u00e4chliche Betrachtung der Besch\u00e4ftigtenza hlen ergibt zun\u00e4chst ein positives Bild bez\u00fcglich der Entwicklung des wissenschaftlichen Pe rsonals einerseits und der Studierenden andererseits. Zwischen 1997 und 2013 erfolgte ein A nstieg des wissenschaftlichen Personals um mehr als 70 Prozent und die Zahl der Studierende n nahm um knapp die H\u00e4lfte zu. 71 Aufgrund dieser Zahlen scheint zumindest die Sorge unb egr\u00fcndet, dass einer wachsenden Anzahl von Studierenden ein stagnierender Personalbestand gegen\u00fcber steht. 72 71 Im Jahr 1997 gab es bundesweit noch 1,8 Millionen Studierende, 2013 waren es dann 2,6 Millionen. Es h andelt sich dabei um einen Anstieg von 43,5 Prozent. 72 Dies wird bereits seit den 1980er Jahren als Misss tand an den Hochschulen moniert. Die Expansionsphas e der Hochschulen seit Ende der 1960er Jahre war mit dem Doppelbeschluss der Ministerpr\u00e4sidenten sowie der Kultus- und Finanzminister im Jahre 1977 beendet wo rden. Dabei wurde im Rahmen des \u00d6ffnungsbeschlusses entschieden, einerseits die Hochschulen auch weiter hin f\u00fcr alle Studierenden offen zu halten und keine Reglementierung zur Begrenzung ihrer Anzahl vorzunehme n und andererseits aber die Finanzen einzufrieren ( vgl. Bultmann 2014: 232). Bezeichnet wurde diese Ma\u00dfnahm e als ein \"zeitlich befristetes '\u00dcberlastprogramm'\" (ebd.), da man perspektivisch f\u00e4lschlicherweise von einem demographisch bedingten R\u00fcckgang der Studierenden ausgegangen war. Das Problem der \u00dcberlast re sultierte daher vor allem aus einer \"massiven Unter finanzierung\" (ebd.). In den folgenden zwei Jahrzehnt en, nach dem Ende des Ausbaus der Hochschulen im Zu ge der Wirtschaftskrise 1974\/75, verdoppelten sich die Studierendenzahlen bei gleichzeitig stagnierend em Personalbestand der Hochschulen (vgl. Sablowski 201 0: ohne Seitenangabe). Die \"\u00dcberlast\" wurde damit z ur \"Normallast\" (Bultmann 2014: 233). 36 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Tabelle 1: Hauptberufliches und nebenberufliches wissenschaftl iches und k\u00fcnstlerisches Personal an Hochschulen (Bund) W\u011f\u0177\u01a9I\u011f\u01d2\u01a6\u01b7\u012c\u013b\u01a9\u01d2\u0145\u018c\u017a\u012d\u0177\u013b\u01ad t\u013b\u01a9\u01ad\u019a\u0193\u011f\u018c \u039bI.t\u039cb\u013b\u012c\u013b\u0193\u012c\u013b\u01a9\u01d2\u0145\u018c\u017a\u012d\u0177\u013b\u01ad t\u013b\u01a9\u01ad\u019a\u0193\u011f\u018c \u039bb.t\u039c D\u011f\u01ad\u01b7\u01a6\u01a9\u019a\u0145\u013b \u01ad\u01ad\u019a\u01a9\u013b\u0193\u0372 [\u013b\u0177\u01a9\u012c\u013b\u011f\u01d2\u0145D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7 D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7 5\u019a\u01e9 \u01d2\u0193\u0137 t\u013b\u01a9\u01ad\u019a\u0193\u011f\u018c \u01b7\u01a9\u011f\u016d\u01b7\u013b \u0091\u017aI\u017aD\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7!\u01ad\u01ad \u0091\u017aa\u017a [\u0145\u012c!I.t9\u0192\u013b\u01a9\u017a\u01b7\u017ab.t t\u01a9\u019a\u0145 \u040a\u040e\u040c\u0375\u0411\u0412\u0412\u040c\u0410\u0375\u040f\u040f\u0411 \u040a\u040d\u0375\u0411\u040d\u040c \u0412\u040e\u0375\u040c\u0411\u0409 \u040f\u0375\u0409\u0409\u0411\u040a\u0375\u040e\u040a\u040b \u040d\u040a\u0375\u0410\u0409\u0412 \u040a\u040f\u0375\u0412\u040c\u040d\u040a\u0412\u0412\u0410\u040f\u0409\u0375\u040a\u040e\u040e \u040b\u040a\u040d\u0375\u0409\u040e\u040d \u040a\u0412\u0412\u0411\u040c\u0410\u0375\u040f\u040b\u040f \u040a\u040d\u0375\u040d\u040d\u040e \u0412\u0410\u0375\u040e\u040d\u040b \u040f\u0375\u040a\u040d\u0410\u040a\u040e\u040e\u0375\u0410\u040f\u0409\u040a\u0375\u040d\u0410\u040d \u040d\u040b\u0375\u040e\u0411\u0410 \u040a\u040f\u0375\u040f\u0409\u040d\u040f\u0409\u0375\u040f\u040f\u040e \u040b\u040a\u040f\u0375\u040d\u040b\u040e \u040c\u0410\u0375\u0412\u0410\u040d \u040a\u040d\u0375\u040e\u040a\u040a \u0412\u0410\u0375\u0411\u040b\u0411 \u040f\u0375\u040d\u040e\u0409\u040a\u0412\u0412\u0412\u040a\u040e\u040f\u0375\u0410\u040f\u040c\u040a\u0375\u0412\u0410\u040a \u040d\u040d\u0375\u0411\u040d\u0411 \u040a\u040e\u0375\u040f\u040d\u0409\u040f\u040b\u0375\u040d\u040e\u0412 \u040b\u040a\u0412\u0375\u040b\u040b\u040b \u040b\u0409\u0409\u0409\u040c\u0410\u0375\u0410\u0412\u040d \u040a\u040d\u0375\u040c\u040f\u040b \u0412\u0411\u0375\u040f\u0410\u0411 \u040f\u0375\u040c\u0411\u040b\u040a\u040e\u0410\u0375\u040b\u040a\u040f\u040a\u0375\u0412\u0410\u040d \u040d\u040f\u0375\u0410\u040f\u0409 \u040a\u040c\u0375\u040c\u040d\u040f\u040f\u040b\u0375\u0409\u0411\u0409 \u040b\u040a\u0412\u0375\u040b\u0412\u040f \u040c\u0410\u0375\u040f\u040f\u040a \u040a\u040d\u0375\u040f\u0409\u040b \u040a\u0409\u040a\u0375\u040e\u040b\u040d \u040f\u0375\u040f\u0409\u040b \u040a\u040f\u0409\u0375\u040c\u0411\u0412 \u040b\u0375\u0409\u040b\u0412 \u040d\u0410\u0375\u0411\u0411\u040f \u040a\u040d\u0375\u040f\u040e\u040e \u040f\u040d\u0375\u040b\u0409\u0409\u040a\u040e\u0410\u0409\u040b\u040b\u040d\u0375\u0412\u040e\u0412 \u040b\u0409\u0409\u040b\u040c\u0410\u0375\u0411\u040f\u040a \u040a\u040c\u0375\u0410\u0410\u0410 \u040a\u0409\u040f\u0375\u0409\u040b\u040d \u040f\u0375\u040f\u0411\u040a \u040a\u040f\u040d\u0375\u040c\u040d\u040c \u040a\u0375\u040f\u0412\u0409 \u040e\u0409\u0375\u0411\u040e\u0410 \u040a\u040d\u0375\u040f\u040e\u040b \u040f\u0410\u0375\u040a\u0412\u0412\u040b\u040c\u040a\u0375\u040e\u040d\u040b \u040c\u0410\u0375\u0412\u040f\u040e \u040a\u040c\u0375\u040b\u0411\u040e \u040a\u0409\u0411\u0375\u040c\u040a\u0411 \u040f\u0375\u040e\u0409\u040f \u040a\u040f\u040f\u0375\u0409\u0410\u040d \u040a\u0375\u040d\u040e\u0409 \u040e\u040d\u0375\u040b\u0409\u0410 \u040a\u040e\u0375\u040d\u040c\u040a \u0410\u040a\u0375\u040b\u0409\u0409\u040c\u0409\u0411\u0411\u040b\u040c\u0410\u0375\u040a\u040f\u040b \u040b\u0409\u0409\u040d\u040c\u0411\u0375\u040d\u040d\u040c \u040a\u040c\u0375\u040c\u0412\u040c 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!\u012c\u0193\u011f\u0177\u0192\u013b\u040a\u0412\u0372\u040e\u0456 \u038f\u0410\u040e\u0372\u040a\u0456 \u0411\u040c\u0372\u040b\u0456 \u040f\u040d\u0372\u0409\u0456 \u040e\u040a\u0372\u040f\u0456 \u040d\u0372\u040d\u0456 \u040a\u040b\u040e\u0372\u040f\u0456 \u040a\u040d\u040a\u0372\u040f\u0456 \u040a\u040b\u0410\u0372\u040a\u0456 \u0410\u040b\u0372\u0411\u0456 Quelle: Statistisches Bundesamt, Reihe 11, Fachseri e 4.4, Personal an Hochschulen, 1997-2013 Das Wachstum beim hauptberuflichen und nebenberufli chen Personal f\u00e4llt dabei jedoch sehr unterschiedlich aus. W\u00e4hrend das hauptberufliche wi ssenschaftliche Personal um etwas mehr als die H\u00e4lfte anstieg, gab es bei dem nebenberufli chen wissenschaftlichen Personal mehr als eine Verdoppelung. Wie Tabelle 1 zu entnehmen ist, fallen die Anstiege in den jeweiligen Personalkategorien zudem sehr unterschiedlich aus. Das Wachstum der Besch\u00e4ftigten beruht vor allem auf der Gruppe der WiMis, den Lehrbeauftr agten sowie den Wissenschaftlichen Hilfskr\u00e4ften (WiHi). 73 Betrachtet man die Gruppe des hauptberuflichen Pers onals, so beruht der Anstieg der Besch\u00e4ftigtenzahlen hier weitestgehend auf dem Zuwach s in der Gruppe der WiMis. Bei ihnen gibt es im Betrachtungszeitraum einen Anstieg um me hr als 80 Prozent (79.321 Besch\u00e4ftigte). 73 Die verschiedenen Personalkategorien des haupt- un d nebenberuflichen Personals sind wiederum nur Sammelbezeichnungen. So werden seit 2002 in der Gruppe der ProfessorInnen auch die JuniorprofessorInnen g ef\u00fchrt. Die DozentInnen und AssistentInnen sind wied erum eine zusammenfassende Kategorie f\u00fcr HochschullehrerInnen und Nachwuchskr\u00e4fte f\u00fcr die Laufbahn de sHochschullehrerInnen. Es z\u00e4hlen hierzu die HochschuldozentInnen, wissenschaftlichen AssistentInnen , OberassistentInnen und -ingenieure. Die Gruppe de r Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen (WiMi) beinhalt et wiederum Akademische R\u00e4te und Oberr\u00e4te, wissenschaftlichen und k\u00fcnstlerische MitarbeiterInnen im Angestelltenverh\u00e4ltnis und bis 2006 auch die \u00c4rzte im Praktikum. Die Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben (L fbA) bestehen wiederum aus LehrerInnen und FachlehrerInnen im Hochschuldienst, LektorInnen und sonsti gen LfbA. Zur Gruppe der Lehrbeauftragten werden ne ben diesen auch HonorarprofessorInnen, Privatdozent Innen und au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige ProfessorInnen gez\u00e4hlt. Z u den Wissenschaftlichen Hilfskr\u00e4ften z\u00e4hlen zudem au ch die TutorInnen. (Vgl. Statistisches Bundesamt 20 13: 13) 37 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Dagegen nehmen sich die Anstiege in absoluten Zahle n innerhalb der anderen Personalkategorien wie der der ProfessorInnen (7.345 Besch\u00e4ftig te) und der der Lehrkr\u00e4fte f\u00fcr besondere Aufgaben (3.844 Besch\u00e4ftigte) relativ gering aus. 74 Dem Anstieg in diesen beiden Gruppen steht zahlenm\u00e4\u00dfig die Abnahme bei den DozentInnen u nd AssistentInnen um 75 Prozent (11.150 Besch\u00e4ftigte) gegen\u00fcber. 75 Beim nebenberuflichen wissenschaftlichen Personal beruht der Anstieg vor allem auf den Lehrbeauftragten , die zahlenm\u00e4\u00dfig bereits auf einem hohen Niveau starteten und deren Anzahl dann noch ein mal um 126 Prozent (52.365) zunahm sowie auf den WiHis, bei denen es ebenfalls einen A nstieg um 142 Prozent (23.981) gab. 76 Da das nebenberufliche Personal per definitionem in Te ilzeit t\u00e4tig ist bzw. dadurch definiert wird, dass es in der Regel mit weniger als der H\u00e4lfte der regul\u00e4ren Arbeitszeit besch\u00e4ftigt ist (vgl. Statisches Bundesamt 2013: 13), ist unmittelbar erk ennbar, dass das Wachstum der Besch\u00e4ftigtenzahlen ausschlie\u00dflich auf dem Wachstum von Te ilzeitbesch\u00e4ftigung beruht. 77 Betrachtet man die Entwicklung von Vollzeit- und Te ilzeitbesch\u00e4ftigten insgesamt, dann zeigt sich, dass der Anteil des in Teilzeit besch\u00e4ftigten wissenschaftlichen Personals gegen\u00fcber dem Jahre 1997 massiv gestiegen ist. Bezogen auf da s gesamte wissenschaftliche Personal war das Verh\u00e4ltnis von Vollzeit- zu Teilzeitbesch\u00e4f tigten im Jahre 1997 noch 1,2:1. Es war also etwas \u00fcber der H\u00e4lfte (56 Prozent) in Vollzeit und dementsprechend 44 Prozent in Teilzeit besch\u00e4ftigt. Im Jahre 2013 betr\u00e4gt das Verh\u00e4l tnis von Voll- zu Teilzeitbesch\u00e4ftigten 1: 1,5 und hat sich damit mehr als umgekehrt. Es gibt jetzt also unter dem hauptberuflichen wissenschaftlichen Personal mehr als eineinhalb Mal so viele Besch\u00e4ftigte in Teilzeit wie in Vollzeit. Im Jahre 2013 sind somit nur noch 39 Proz ent des gesamten wissenschaftlichen Personals in Vollzeit und damit beinahe schon zwei Dri ttel (61 Prozent) in Teilzeit. 74 Eine relative Betrachtung ist nicht immer aussagek r\u00e4ftig wie die Zahlen zeigen. So gibt es zwar auch bei den LfbA ein Wachstum von 64 Prozent, in absoluten Zahl en ist dies aber ein nur geringer Anteil des gesamt en hauptberuflichen Personals. 75 Da diese Kategorien im Rahmen der f\u00fcnften Novellie rung des HRG zugunsten der Juniorprofessur abgescha fft wurden, handelt es sich hier nur noch um einen Restbestand . 76 Die Hochschulpersonalstatistik erfasst Besch\u00e4ftigu ngsf\u00e4lle. Dies kann insbesondere bei den Lehrbeauft ragten zur Folge haben, dass Lehrbeauftragte, sofern sie m ehrere Lehrauftr\u00e4ge an verschiedenen Hochschulen bz w. in unterschiedlichen Fachbereichen haben, auch mehr fach gez\u00e4hlt werden. Dadurch m\u00f6gen relative Aussage n \u00fcber das gesamte Personal im Trend zwar richtig , k onkrete Zahlen aber nicht vollst\u00e4ndig korrekt sein. Im Folgenden wird in der Regel von Besch\u00e4ftigten und n icht von Besch\u00e4ftigungsf\u00e4llen gesprochen. 77 2003 wurden insgesamt 71.088 Besch\u00e4ftigungsf\u00e4lle b eim nebenberuflichen Personal gez\u00e4hlt. Davon waren 69.443 mit weniger als der H\u00e4lfte der regul\u00e4ren Arb eitszeit besch\u00e4ftigt (vgl. Statistisches Bundesamt 2003). Im Jahr 2013 sind es insgesamt 136.588 Besch\u00e4ftigun gsf\u00e4lle und davon 134.100, die mit weniger als der H\u00e4lfte der regul\u00e4ren Arbeitszeit angestellt sind (vgl. Statistisches Bundesamt 2013). Die Anzahl der Neben beruflichen, die eine Besch\u00e4ftigung mit mehr als der H\u00e4lft e der regul\u00e4ren Arbeitszeit innehaben, ist dementsp rechend mit ungef\u00e4hr zwei Prozent sehr gering. 38 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Tabelle 2: Vollzeit- und Teilzeitbesch\u00e4ftigung innerhalb des haupt- und nebenberuflichen Personals I.t b.t D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7 \u039bI.t \u01d2\u0193\u0137 b.t\u039c \u009c\u01d2\u038f \u012c\u01e9\u01de\u0375 \u009c\u01d2\u038f \u012c\u01e9\u01de\u0375 !\u012c\u0193\u011f\u0177\u0192 \u009c\u01d2\u038f \u012c\u01e9\u01de\u0375 \u009c\u01d2\u038f \u012c\u01e9\u01de\u0375 !\u012c\u038f !\u0193\u01b7\u013b\u017a\u018c !\u012c\u0193\u011f\u0177\u0192!\u012c\u0193\u011f\u0177\u0192\u013b \u0137\u013b\u01ad !\u0193\u01b7\u013b\u017a\u018c \u0193\u011f\u0177\u0192\u013b \u0081\u009c. \u011f\u0192 b.t \u017a\u0193 \u013b \u0137\u013b\u01a9 \u013b \u0137\u013b\u01a9 \u0081\u009c. \u011f\u0193 \u0090\u009c. \u0081\u009c. \u0137\u013b\u01a9 \u0081\u009c. t\u013b\u01a9\u01ad\u019a\u0193\u011f\u018c W\u011f\u0177\u01a9 \u0090\u009c. \u0081\u009c. I.t \u0090\u009c. \u0081\u009c. \u0081\u009c. \u0081\u009c \u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7 \u040a\u0412\u0412\u0410\u040a\u040a\u0411\u0375\u040a\u040a\u040a \u040c\u040e\u0375\u0410\u0411\u0411 \u040b\u040c\u0372\u040c\u0456 \u040f\u0409\u0375\u040a\u040e\u040e \u040a\u040a\u0411\u0375\u040a\u040a\u040a \u0412\u040e\u0375\u0412\u040d\u040c \u040d\u040d\u0372\u0411\u0456 \u040a\u0412\u0412\u0411\u040a\u040a\u0410\u0375\u0412\u040e\u0409 \u040c\u0410\u0375\u0411\u040a\u0409 \u040b\u040d\u0372\u040c\u0456 \u038f\u0409\u0372\u040a\u0456 \u040e\u0372\u040f\u0456 \u040f\u0409\u0375\u040f\u040f\u040e \u0409\u0372\u0411\u0456 \u040a\u040a\u0410\u0375\u0412\u040e\u0409 \u0412\u0411\u0375\u040d\u0410\u040e \u040b\u0372\u040f\u0456 \u040d\u040e\u0372\u040e\u0456 \u040a\u0412\u0412\u0412\u040a\u040a\u0412\u0375\u0410\u040a\u040c \u040c\u0410\u0375\u0409\u040e\u0409 \u040b\u040c\u0372\u040f\u0456 \u040a\u0372\u040e\u0456 \u038f\u040b\u0372\u0409\u0456 \u040f\u040b\u0375\u040d\u040e\u0412 \u040c\u0372\u0409\u0456 \u040a\u040a\u0412\u0375\u0410\u040a\u040c \u0412\u0412\u0375\u040e\u0409\u0412 \u040a\u0372\u040a\u0456 \u040d\u040e\u0372\u040d\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0409\u040a\u040a\u0412\u0375\u040f\u040f\u040b \u040c\u0410\u0375\u040e\u040e\u040d \u040b\u040c\u0372\u0412\u0456 \u0409\u0372\u0409\u0456 \u040a\u0372\u040d\u0456 \u040f\u040b\u0375\u0409\u0411\u0409 \u038f\u0409\u0372\u040f\u0456 \u040a\u040a\u0412\u0375\u040f\u040f\u040b \u0412\u0412\u0375\u040f\u040c\u040d \u0409\u0372\u040a\u0456 \u040d\u040e\u0372\u040d\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040a\u040a\u040b\u0409\u0375\u040c\u0409\u0409 \u040d\u0409\u0375\u0409\u0411\u0412 \u040b\u040e\u0372\u0409\u0456 \u0409\u0372\u040e\u0456 \u040f\u0372\u0411\u0456 \u040f\u040d\u0375\u040e\u0410\u0409 \u040d\u0372\u0409\u0456 \u040a\u040b\u0409\u0375\u040c\u0409\u0409 \u040a\u0409\u040d\u0375\u040f\u040e\u0412 \u040e\u0372\u0409\u0456 \u040d\u040f\u0372\u040e\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040b\u040a\u040b\u040d\u0375\u0412\u0411\u0412 \u040c\u0412\u0375\u040c\u040e\u040d \u040b\u040c\u0372\u0412\u0456 \u040c\u0372\u0412\u0456 \u038f\u040a\u0372\u0411\u0456 \u040f\u0410\u0375\u040a\u0412\u0412 \u040d\u0372\u040a\u0456 \u040a\u040b\u040d\u0375\u0412\u0411\u0412 \u040a\u0409\u040f\u0375\u040e\u040e\u040c\u040a\u0372\u0411\u0456 \u040d\u040f\u0372\u0409\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040c\u040a\u040b\u040d\u0375\u040c\u040a\u0410 \u040d\u040a\u0375\u0410\u040e\u0410 \u040b\u040e\u0372\u040a\u0456 \u038f\u0409\u0372\u040e\u0456 \u040f\u0372\u040a\u0456 \u0410\u040a\u0375\u0409\u0411\u0411 \u040e\u0372\u0411\u0456 \u040a\u040b\u040d\u0375\u040c\u040a\u0410 \u040a\u040a\u040b\u0375\u0411\u040d\u040e\u040e\u0372\u0412\u0456 \u040d\u0410\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040d\u040a\u040a\u0410\u0375\u0412\u0412\u040c \u040d\u040f\u0375\u0410\u0412\u040f \u040b\u0411\u0372\u040d\u0456 \u038f\u040e\u0372\u040a\u0456 \u040a\u040b\u0372\u040a\u0456 \u0410\u040a\u0375\u040e\u0411\u0412 \u0409\u0372\u0410\u0456 \u040a\u040a\u0410\u0375\u0412\u0412\u040c \u040a\u040a\u0411\u0375\u040c\u0411\u040e \u040d\u0372\u0412\u0456 \u040e\u0409\u0372\u040a\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040e\u040a\u040a\u040f\u0375\u0409\u040b\u0411 \u040d\u0412\u0375\u0410\u0409\u0412 \u040c\u0409\u0372\u0409\u0456 \u038f\u040a\u0372\u0410\u0456 \u040f\u0372\u040b\u0456 \u0410\u040d\u0375\u040d\u040d\u0412 \u040d\u0372\u0409\u0456 \u040a\u040a\u040f\u0375\u0409\u040b\u0411 \u040a\u040b\u040d\u0375\u040a\u040e\u0411\u040d\u0372\u0412\u0456 \u040e\u040a\u0372\u0410\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040f\u040a\u040a\u0410\u0375\u0409\u040e\u040b \u040e\u040b\u0375\u040a\u0410\u040a \u040c\u0409\u0372\u0411\u0456 \u0409\u0372\u0412\u0456 \u040e\u0372\u0409\u0456 \u0410\u0412\u0375\u0410\u040a\u040e \u0410\u0372\u040a\u0456 \u040a\u040a\u0410\u0375\u0409\u040e\u040b \u040a\u040c\u040a\u0375\u0411\u0411\u040f \u040f\u0372\u040b\u0456 \u040e\u040c\u0372\u0409\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0410\u040a\u040b\u0409\u0375\u040e\u040c\u040f \u040e\u040d\u0375\u040d\u040a\u0410 \u040c\u040a\u0372\u040a\u0456 \u040c\u0372\u0409\u0456 \u040d\u0372\u040c\u0456 \u0411\u040e\u0375\u040a\u040a\u040a \u040f\u0372\u0411\u0456 \u040a\u040b\u0409\u0375\u040e\u040c\u040f \u040a\u040c\u0412\u0375\u040e\u040b\u0411 \u040e\u0372\u0411\u0456 \u040e\u040c\u0372\u0410\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0411\u040a\u040b\u040b\u0375\u040e\u0412\u0411 \u040f\u040b\u0375\u040a\u0412\u0412 \u040c\u040c\u0372\u0410\u0456 \u040a\u0372\u0410\u0456 \u040a\u040d\u0372\u040c\u0456 \u0411\u0412\u0375\u0412\u0410\u040b \u040e\u0372\u0410\u0456 \u040a\u040b\u040b\u0375\u040e\u0412\u0411 \u040a\u040e\u040b\u0375\u040a\u0410\u040a\u0412\u0372\u040a\u0456 \u040e\u040e\u0372\u040d\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0412\u040a\u040c\u0409\u0375\u0409\u040a\u0409 \u040f\u0411\u0375\u0410\u040c\u040a \u040c\u040d\u0372\u040f\u0456 \u040f\u0372\u0409\u0456 \u040a\u0409\u0372\u040e\u0456 \u040a\u0409\u040b\u0375\u040c\u0409\u040a \u040a\u040c\u0372\u0410\u0456 \u040a\u040c\u0409\u0375\u0409\u040a\u0409 \u040a\u0410\u040a\u0375\u0409\u040c\u040b \u040a\u040b\u0372\u040d\u0456 \u040e\u040f\u0372\u0411\u0456 \u040b\u0409\u040a\u0409\u040a\u040c\u040f\u0375\u040f\u0409\u040c \u0410\u040c\u0375\u0412\u040d\u040f \u040c\u040e\u0372\u040a\u0456 \u040e\u0372\u040a\u0456 \u0410\u0372\u040f\u0456 \u040a\u040a\u040c\u0375\u0411\u040a\u0411 \u040a\u040a\u0372\u040c\u0456 \u040a\u040c\u040f\u0375\u040f\u0409\u040c \u040a\u0411\u0410\u0375\u0410\u040f\u040d \u0412\u0372\u0411\u0456 \u040e\u0410\u0372\u0412\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040a\u040a\u040c\u0412\u0375\u040f\u040f\u040e \u0410\u0410\u0375\u0411\u0410\u040c \u040c\u040e\u0372\u0411\u0456 \u040b\u0372\u040b\u0456 \u040e\u0372\u040c\u0456 \u040a\u040a\u0412\u0375\u040e\u040f\u040d \u040e\u0372\u0409\u0456 \u040a\u040c\u0412\u0375\u040f\u040f\u040e \u040a\u0412\u0410\u0375\u040d\u040c\u0410\u040e\u0372\u040b\u0456 \u040e\u0411\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040b\u040a\u040d\u040b\u0375\u040d\u040a\u040d \u0411\u040b\u0375\u0410\u0409\u0409 \u040c\u040f\u0372\u0410\u0456 \u040b\u0372\u0409\u0456 \u040f\u0372\u040b\u0456 \u040a\u040b\u0411\u0375\u040e\u0410\u040f \u0410\u0372\u040e\u0456 \u040a\u040d\u040b\u0375\u040d\u040a\u040d \u040b\u040a\u040a\u0375\u040b\u0410\u040f\u0410\u0372\u0409\u0456 \u040e\u0412\u0372\u0410\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040c\u040a\u040d\u040e\u0375\u040b\u040d\u040c \u0411\u0411\u0375\u0409\u040a\u040f \u040c\u0410\u0372\u0410\u0456 \u040b\u0372\u0409\u0456 \u040f\u0372\u040d\u0456 \u040a\u040c\u040f\u0375\u040e\u0411\u0411 \u040f\u0372\u040b\u0456 \u040a\u040d\u040e\u0375\u040b\u040d\u040c \u040b\u040b\u040d\u0375\u040f\u0409\u040d\u040f\u0372\u040c\u0456 \u040f\u0409\u0372\u0410\u0456 Quelle: Statistisches Bundesamt, Reihe 11, Fachseri e 4.4, Personal an Hochschulen, 1997-2013 Wie sich Tabelle 2 entnehmen l\u00e4sst, gr\u00fcndet die Zun ahme der Teilzeitbesch\u00e4ftigungen nicht alleine auf dem Anstieg des nebenberuflichen Person als, welches sich im Betrachtungszeitraum von 60.000 auf ungef\u00e4hr 136.588 Besch\u00e4ftigte m ehr als verdoppelte, sondern Teilzeitbesch\u00e4ftigung wurde auch beim hauptberuflichen wiss enschaftlichen Personal massiv ausgeweitet. Hier haben wir es ebenfalls mit mehr als ei ne Verdopplung zu tun. 78 Dieser Anstieg verl\u00e4uft innerhalb des Betrachtungsz eitraums nicht linear. Bis 2002 gab es mal eine Zunahme und mal eine Abnahme beim hauptberufli chen wissenschaftlichen Personal in Teilzeit zu verbuchen. Erst ab dem Jahre 2002 und d er f\u00fcnften Novellierung des HRG l\u00e4sst sich dann ein deutlicher Zuwachs von Jahr zu Jahr b eobachten. Zwar schwanken die Zuw\u00e4chse pro Jahr deutlich, sie sinken aber nie unter die 4 Prozentmarke. Der h\u00f6chste Anstieg liegt bei 14 Prozent im Jahre 2008 - nach dem Inkrafttret en des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. 78 Es ist etwas paradox, von hauptberuflichem Persona l in Teilzeit zu sprechen. Das nebenberufliche Pers onal wird allerdings, wie erw\u00e4hnt, dadurch definiert, da ss es in der Regel mit weniger als der H\u00e4lfte der r egul\u00e4ren Arbeitszeit im \u00f6ffentlichen Dienst besch\u00e4ftigt wird . Die Zahlen sprechen daf\u00fcr, dass dies auch der Pra xis entspricht. So sind 2003 und 2013 98 Prozent des neben beruflichen wissenschaftlichen Personals mit wenige r als der H\u00e4lfte der regelm\u00e4\u00dfigen Arbeitszeit besch\u00e4ftigt . Von den Teilzeitbesch\u00e4ftigten des hauptberufliche n Personal waren 2003 nur sieben Prozent mit weniger als der H\u00e4lfte der regul\u00e4ren Arbeitszeit besch\u00e4ftigt ( 2013 schon 11 Prozent), 77 Prozent mit der H\u00e4lfte bis un ter zwei Drittel der regul\u00e4ren Arbeitszeit (2013: 6 6 Prozent) und 16 Prozent mit mindestens zwei Drittel de r regul\u00e4ren Arbeitszeit (2013: 24 Prozent). (Vgl. S tatistisches Bundesamt 2003 und 2013) 39 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Was das Verh\u00e4ltnis von Vollzeit- zu Teilzeitbesch\u00e4f tigten angeht, so lag der Anteil der Teilzeitbesch\u00e4ftigten an den Hauptberuflichen bis einsc hlie\u00dflich 2002 mit leichten Schwankungen bei ungef\u00e4hr einem Viertel . Umgekehrt waren ca. drei Viertel der Hauptberuflich en in Vollzeit besch\u00e4ftigt. Insbesondere von 2003 bis 2013 ve r\u00e4ndert sich dieses Verh\u00e4ltnis massiv zu(un)gunsten der Teilzeitbesch\u00e4ftigten. Ihr Anteil klettert bis 2013 auf mehr als ein Drittel des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. W\u00e4hrend es bei den Vollzeitbesch\u00e4ftigten \u00fcber den B etrachtungszeitraum hinweg ein Wachstum von 23 Prozent gab, haben sich die Teilzeitbesc h\u00e4ftigten insgesamt, also haupt- und nebenberufliches Personal zusammengenommen, mehr als verdoppelt. Die Zuw\u00e4chse verlaufen hier \u00fcber den gesamten Zeitraum ebenfalls nicht lin ear. W\u00e4hrend von 1997 bis 2002 elf Prozent (10.610) mehr Teilzeitbesch\u00e4ftigte angestellt wurden, hat sich ihre Anzahl zwischen 2002 und 2007 um 31 Prozent (32.875) erh\u00f6ht. Von 20 07 bis 2013 l\u00e4sst sich dann sogar eine noch massivere Ausweitung der Teilzeitbesch\u00e4ftigung konstatieren, und zwar ein Anstieg um 61 Prozent (85.076). Gemessen an allen Besch\u00e4ftigten betrug der Anteil a ller Teilzeitbesch\u00e4ftigten im Jahre 1997 noch 45 Prozent und 2002 noch 46 Prozent. W\u00e4hrend d ann 2007 bereits mehr als die H\u00e4lfte der Besch\u00e4ftigten (54 Prozent) in Teilzeit besch\u00e4f tigt sind, sind es im Jahre 2013 bereits 61 Prozent. Insgesamt l\u00e4sst sich also konstatieren, da ss die Teilzeitbesch\u00e4ftigung zwar schon in den 1990er Jahren zunahm, eine massive Ausweitung u nd deutliche Zunahme hier aber insbesondere ab 2002 zu verzeichnen ist. Die Betrachtung der einzelnen Personalkategorien zeigt somit, dass das Wachstum der Teilzeitbesch\u00e4ftigten in der Gruppe des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals sowohl in absoluten als a uch in relativen Zahlen auf der Zunahme der Teilzeitbesch\u00e4ftigungen innerhalb der Gruppe de r WiMis beruht. 79 In Tabelle 3 sind zum Vergleich die Anteile der Tei lzeitbesch\u00e4ftigten in den jeweiligen Personalkategorien aufgef\u00fchrt. Der Anteil der Teilzeit besch\u00e4ftigten bei den ProfessorInnen betr\u00e4gt im Jahre 1997 nur zwei Prozent, 2013 dann ach t Prozent. In den anderen Personalkategorien unterhalb der Professur betr\u00e4gt der Anteil d er Teilzeitbesch\u00e4ftigten hingegen bis 2003 knapp ein Drittel. Von hier an gibt es dann ein kon stantes Wachstum zu verzeichnen, bis schlie\u00dflich im Jahre 2013 45 Prozent der Hauptberuf lichen unterhalb der Professur in Teilzeit besch\u00e4ftigt sind. Diese Entwicklung deckt sich weit estgehend mit der Entwicklung innerhalb der Gruppe der WiMis. Bis zum Jahre 2002 gibt es hi er Zu- und Abnahmen, der Anteil liegt jedoch immer knapp \u00fcber einem Drittel, klettert dan n jedoch \u00fcber 39 Prozent im Jahre 2004 auf 40 Prozent in den Jahren 2005 bis 2007 und stei gt bis 2013 letztlich auf 45 Prozent an. W\u00e4hrend wir es in absoluten Zahlen in den f\u00fcnfzehn Jahren des Betrachtungszeitraumes insgesamt mit einer Verzweieinhalbfachung der teilzeit besch\u00e4ftigten WiMis zu tun haben, findet die wirkliche Zunahme allerdings erst ab 2003 statt . Wie oben schon in Bezug auf die gesamten Teilzeitbesch\u00e4ftigten dargelegt, erfolgt das Wa chstum \u00fcber den gesamten Betrachtungszeitraum hinweg nicht linear und insbesondere im Ze itraum von 1997 bis 2002 ist das Wachs79 Die wissenschaftlichen MitarbeiterInnen im Angeste lltenverh\u00e4ltnis machten in den Jahren 1997 und 2013 einmal 89 Prozent und einmal 87 Prozent aller WiMis , also die deutliche Mehrheit, aus. Die Akademische n R\u00e4te, Oberr\u00e4te und Direktoren kamen hingegen nur au f acht bzw. sieben Prozent und die Akademischen Mit arbeiterInnen auf drei bzw. sechs Prozent der WiMis (vgl. Statistisches Bundesamt 1997 und 2013). 40 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau tum noch nicht besonders hoch. So steigt die Zahl d er teilzeitbesch\u00e4ftigten WiMis von 1997 bis 2002 zun\u00e4chst nur um 9 Prozent (2.837) an, von 2002 bis 2007 gibt es dann nochmals einen Zuwachs von 37 Prozent (13.324) und von 2007 bis 2013 schlie\u00dflich noch mal einen um 62 Prozent (30.394). Insgesamt wuchs die Anzahl der teilzeitbesch\u00e4ftigten WiMis von 1997 bis 2013 um 142 Prozent (46.555). Der Anstieg ist hier jedoch nicht konstant \u00fcber den ganzen Zeitraum hinweg zu verzeichnen, denn allein von 2002 bis 2013 entfielen gab es einen Anstieg um 123 Prozent (43.718). Zusammenfassend l\u00e4sst sich also festhalten, dass de r Anstieg der Teilzeitbesch\u00e4ftigten innerhalb des hauptberuflichen wissenschaftlichen Person als vor allem auf einem Anstieg der teilzeitbesch\u00e4ftigten WiMis beruht. Von allen Teilzeitb esch\u00e4ftigten der hauptberuflich Besch\u00e4ftigten unterhalb der Professur waren mehr als 90 Pr ozent Wissenschaftliche MitarbeiterInnen. Tabelle 3: Teilzeitbesch\u00e4ftigungen innerhalb des hauptberuflic hen wissenschaftlichen Personals nach Personalkategorien 80 W\u011f\u0177\u01a9 t\u01a9\u019a\u0145 5\u019a\u01e9 \u01d2\u0193\u0137 !\u01ad\u01ad\u0091\u017aa\u017a [\u0145\u012c! It. \u019a\u0177\u0193\u013b t\u01a9\u019a\u0145\u01ad \u011f\u012c\u01ad\u019a\u018c\u01d2\u01b7\u01a9\u013b\u018c\u011f\u01b7\u017a\u01dd\u011f\u012c\u01ad\u019a\u018c\u01d2\u01b7\u01a9\u013b\u018c\u011f\u01b7\u017a\u01dd\u011f\u012c\u01ad\u019a\u018c\u01d2\u01b7\u01a9\u013b\u018c\u011f\u01b7\u017a\u01dd\u011f\u012c\u01ad\u019a\u018c\u01d2\u01b7\u01a9\u013b\u018c\u011f\u01b7\u017a\u01dd\u011f\u012c\u01ad\u019a\u018c\u01d2\u01b7\u01a9\u013b\u018c\u011f\u01b7\u017a\u01dd \u040a\u0412\u0412\u0410 \u040e\u040e\u0412 \u040a\u0372\u040e\u0456 \u040a\u0375\u040d\u040b\u040a \u0412\u0372\u040f\u0456 \u040c\u040b\u0375\u0410\u040f\u040b \u040c\u040d\u0372\u040c\u0456 \u040a\u0375\u0409\u040d\u040f \u040a\u0410\u0372\u040d\u0456\u040c\u040e\u0375\u040b\u040b\u0412\u040c\u0409\u0372\u040c\u0456 \u040a\u0412\u0412\u0411 \u0410\u0409\u040b \u040a\u0372\u0412\u0456 \u0412\u040e\u0410 \u040f\u0372\u040f\u0456 \u040c\u040d\u0375\u0412\u040a\u040d \u040c\u040e\u0372\u0411\u0456 \u040a\u0375\u040b\u040c\u0410 \u040b\u0409\u0372\u040a\u0456 \u040c\u0410\u0375\u040a\u0409\u0411 \u040c\u040a\u0372\u040d\u0456 \u040a\u0412\u0412\u0412 \u0412\u0410\u040e \u040b\u0372\u040f\u0456 \u040a\u0375\u040a\u0409\u0412 \u0410\u0372\u040f\u0456 \u040c\u040c\u0375\u040f\u040e\u040c \u040c\u040d\u0372\u040d\u0456 \u040a\u0375\u040c\u040a\u040c \u040b\u0409\u0372\u040d\u0456 \u040c\u040f\u0375\u0409\u0410\u040e \u040c\u0409\u0372\u040d\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0409 \u040a\u0375\u040a\u0411\u040c \u040c\u0372\u040a\u0456 \u040a\u0375\u040c\u0412\u040e \u0412\u0372\u0410\u0456 \u040c\u040c\u0375\u040e\u040f\u040a \u040c\u040d\u0372\u0409\u0456 \u040a\u0375\u040d\u040a\u040e \u040b\u040b\u0372\u040b\u0456 \u040c\u040f\u0375\u040c\u0410\u040a \u040c\u0409\u0372\u040e\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040a \u040a\u0375\u040f\u0412\u0410 \u040d\u0372\u040e\u0456 \u040a\u0375\u040c\u0412\u040e \u0412\u0372\u040f\u0456 \u040c\u040e\u0375\u040c\u040c\u040e \u040c\u040d\u0372\u0411\u0456 \u040a\u0375\u040e\u0410\u040b \u040b\u040c\u0372\u0411\u0456 \u040c\u0411\u0375\u040c\u0409\u040b \u040c\u040a\u0372\u040b\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040b \u040a\u0375\u040a\u040a\u0411 \u040c\u0372\u0409\u0456 \u040a\u0375\u0411\u040a\u040b \u040a\u040c\u0372\u040b\u0456 \u040c\u040e\u0375\u040e\u0412\u0412 \u040c\u040c\u0372\u040f\u0456 \u040a\u0375\u040f\u040c\u040a \u040b\u040d\u0372\u040d\u0456 \u040c\u0412\u0375\u0409\u040d\u040b \u040c\u0409\u0372\u0412\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040c \u040a\u0375\u040b\u040a\u040e \u040c\u0372\u040b\u0456 \u040a\u0375\u040a\u040a\u0411 \u0411\u0372\u040d\u0456 \u040c\u0410\u0375\u0410\u040d\u0412 \u040c\u040d\u0372\u0412\u0456 \u040a\u0375\u040f\u0410\u040e \u040b\u040e\u0372\u0410\u0456 \u040d\u0409\u0375\u040e\u040d\u040b \u040c\u040a\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040d \u040a\u0375\u0411\u040b\u0412 \u040d\u0372\u0411\u0456 \u040a\u0375\u0410\u040a\u040d \u040a\u040b\u0372\u0411\u0456 \u040d\u040a\u0375\u040d\u040b\u040c \u040c\u0411\u0372\u0412\u0456 \u040a\u0375\u0411\u040c\u0409 \u040b\u0411\u0372\u0409\u0456 \u040d\u040d\u0375\u0412\u040f\u0410 \u040c\u040e\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040e \u040a\u0375\u040f\u040b\u040d \u040d\u0372\u040c\u0456 \u040a\u0375\u040b\u040d\u040d \u040a\u040b\u0372\u040f\u0456 \u040d\u040d\u0375\u0411\u0410\u0411 \u040d\u0409\u0372\u040c\u0456 \u040a\u0375\u0412\u040f\u040c \u040b\u0412\u0372\u040e\u0456 \u040d\u0411\u0375\u0409\u0411\u040e \u040c\u0410\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0409\u0409\u040f \u040b\u0375\u0409\u040f\u040f \u040e\u0372\u040e\u0456 \u040a\u0375\u040b\u040a\u040e \u040a\u040e\u0372\u040a\u0456 \u040d\u040f\u0375\u0410\u0411\u0409 \u040d\u0409\u0372\u040a\u0456 \u040b\u0375\u040a\u040a\u0409 \u040c\u0409\u0372\u0412\u0456 \u040e\u0409\u0375\u040a\u0409\u040e \u040c\u0411\u0372\u040a\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0410 \u040a\u0375\u0412\u040b\u0411 \u040e\u0372\u040a\u0456 \u040a\u0375\u0409\u040e\u040d \u040a\u0410\u0372\u040a\u0456 \u040d\u0411\u0375\u0412\u040b\u040c \u040c\u0412\u0372\u040f\u0456 \u040b\u0375\u040e\u040a\u040b \u040c\u040d\u0372\u0410\u0456 \u040e\u040b\u0375\u040d\u0411\u0412 \u040c\u0411\u0372\u040c\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0411 \u040b\u0375\u040b\u040e\u0411 \u040e\u0372\u0412\u0456 \u040a\u0375\u0409\u0409\u0410 \u040b\u0409\u0372\u0410\u0456 \u040e\u040e\u0375\u0412\u040b\u0412 \u040d\u040a\u0372\u0412\u0456 \u040c\u0375\u0409\u0409\u040e \u040c\u0411\u0372\u040b\u0456 \u040e\u0412\u0375\u0412\u040d\u040a \u040d\u040a\u0372\u0409\u0456 \u040b\u0409\u0409\u0412 \u040b\u0375\u040e\u0409\u040a \u040f\u0372\u040b\u0456 \u0412\u0412\u0411 \u040b\u040c\u0372\u0410\u0456 \u040f\u040a\u0375\u0412\u040e\u0410 \u040d\u040b\u0372\u040d\u0456 \u040c\u0375\u040b\u0410\u040e \u040c\u0412\u0372\u0410\u0456 \u040f\u040f\u0375\u040b\u040c\u0409 \u040d\u040a\u0372\u0411\u0456 \u040b\u0409\u040a\u0409 \u040b\u0375\u0410\u040c\u040a \u040f\u0372\u040f\u0456 \u040a\u0375\u0409\u0411\u0410 \u040b\u040f\u0372\u0412\u0456 \u040f\u040f\u0375\u040e\u0410\u040f \u040d\u040b\u0372\u040e\u0456 \u040c\u0375\u040e\u040e\u040b \u040d\u040a\u0372\u040e\u0456 \u0410\u040a\u0375\u040b\u040a\u040e \u040d\u040b\u0372\u040a\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040a \u040b\u0375\u0412\u040a\u040f \u040f\u0372\u0411\u0456 \u040a\u0375\u040a\u040e\u040f \u040b\u0412\u0372\u040f\u0456 \u0410\u0409\u0375\u040a\u040e\u040f \u040d\u040c\u0372\u040c\u0456 \u040c\u0375\u040f\u040d\u040e \u040d\u040b\u0372\u040c\u0456 \u0410\u040d\u0375\u0412\u040e\u0410 \u040d\u040b\u0372\u0412\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040b \u040c\u0375\u0409\u040d\u0412 \u0410\u0372\u0409\u0456 \u040a\u0375\u0409\u040b\u040a \u040b\u0411\u0372\u040b\u0456 \u0410\u040d\u0375\u040d\u040e\u040e \u040d\u040d\u0372\u040d\u0456 \u040d\u0375\u040a\u0410\u040e \u040d\u040b\u0372\u040a\u0456 \u0410\u0412\u0375\u040f\u040e\u040a \u040d\u040c\u0372\u0412\u0456 \u040b\u0409\u040a\u040c \u040c\u0375\u040d\u040c\u040a \u0410\u0372\u040f\u0456 \u0412\u0411\u040d \u040b\u040f\u0372\u040f\u0456 \u0410\u0412\u0375\u040c\u040a\u0410 \u040d\u040e\u0372\u040d\u0456 \u040d\u0375\u040b\u0411\u040d \u040d\u040c\u0372\u040e\u0456 \u0411\u040d\u0375\u040e\u0411\u040e \u040d\u040d\u0372\u0412\u0456 Quelle: Statistisches Bundesamt, Reihe 11, Fachseri e 4.4, Personal an Hochschulen, 1997-2013 Bei der Betrachtung der Entwicklung von Vollzeit- u nd Teilzeitbesch\u00e4ftigung hinsichtlich des gesamten wissenschaftlichen Personals l\u00e4sst sich in Folge der f\u00fcnften Novellierung des Hochschulrahmengesetzes im Jahre 2002 eine deutliche Zu nahme der Teilzeitbesch\u00e4ftigten beobachten. Wenngleich auch in anderen Kategorien, wi e bei den ProfessorInnen, ein konstanter Trend zu mehr Teilzeit zu beobachten ist, so verwei st insbesondere die Entwicklung bei den Wissenschaftlichen MitarbeiterInnen darauf, dass di e Ausweitung der Teilzeitbesch\u00e4ftigung stark mit den sie betreffenden \u00c4nderungen der recht lichen Bestimmungen des Gesetzgebers 80 Relativ wird hier der Anteil der Teilzeitbesch\u00e4fti gten in der jeweiligen Personalkategorie angegeben. 41 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau korreliert. Die Zahlen sprechen also daf\u00fcr, dass di e rechtliche Regulierung durch den Gesetzgeber zu einer Ausweitung der Teilzeitbesch\u00e4ftigung beigetragen hat. 2.3.2 Unbefristete und befristete Besch\u00e4ftigung Neben der Entwicklung hin zu immer weniger Vollzeit - und mehr Teilzeitbesch\u00e4ftigung, l\u00e4sst sich bei den Hochschulen als Arbeitgebern desweiter en ein bundesweiter Trend hin zu mehr befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen nachweisen. Tabelle 4 zeigt die Entwicklung bei den unbefristeten und befristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigten . 81 Tabelle 4: Unbefristetes und befristetes wissenschaftliches Pe rsonal in Vollzeit (nach Personalkategorien) W\u011f\u0177\u01a9...\u0193\u012c\u013b\u0145\u01a9\u017a\u01ad\u01b7\u013b\u01b7 \u01d2\u0193\u0137 \u017a\u0193 \u0090\u019a\u018c\u018c\u01e9\u013b\u017a\u01b7.\u013b\u0145\u01a9\u017a\u01ad\u01b7\u013b\u01b7 \u01d2\u0193\u0137 \u017a\u0193 \u0090\u019a\u018c\u018c\u01e9\u013b\u017a\u01b7 5\u019a\u01e9 \u01d2\u0193\u0137 5\u019a\u01e9 \u01d2\u0193\u0137 t\u01a9\u019a\u0145 !\u01ad\u01ad \u0091\u017aa\u017a [\u0145\u012c! D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7t\u01a9\u019a\u0145 !\u01ad\u01ad \u0091\u017aa\u017a [\u0145\u012c! D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7 \u040a\u0412\u0412\u0410\u040c\u040e\u0375\u040c\u040d\u040b \u0412\u0411\u040a \u040b\u040a\u0375\u040a\u0410\u0410 \u040d\u0375\u040a\u040e\u040d \u040f\u040a\u0375\u040f\u040e\u040d \u040a\u0375\u0410\u040f\u0410 \u040a\u040b\u0375\u040d\u040d\u040a \u040d\u040a\u0375\u040d\u040d\u040a \u0411\u0409\u0411 \u040e\u040f\u0375\u040d\u040e\u0410 \u040a\u0412\u0412\u0411\u040c\u040e\u0375\u040a\u040c\u040a \u040a\u0375\u040a\u0412\u040b \u040b\u040a\u0375\u040b\u040b\u040e \u040d\u0375\u040a\u040d\u040d \u040f\u040a\u0375\u040f\u0412\u040b \u040a\u0375\u0410\u0412\u040c \u040a\u040b\u0375\u040b\u0412\u040f \u040d\u040a\u0375\u040d\u0409\u040c \u0410\u040f\u040f \u040e\u040f\u0375\u040b\u040e\u0411 \u040a\u0412\u0412\u0412\u040c\u040e\u0375\u040d\u040a\u040c \u040a\u0375\u0409\u0412\u0409 \u040b\u040a\u0375\u040b\u0412\u040f \u040d\u0375\u040d\u040a\u0412 \u040f\u040b\u0375\u040b\u040a\u0411 \u040a\u0375\u040e\u0411\u040f \u040a\u040b\u0375\u040c\u040a\u040b \u040d\u040b\u0375\u0411\u0410\u0412 \u0410\u040a\u0411 \u040e\u0410\u0375\u040d\u0412\u040e \u040b\u0409\u0409\u0409\u040c\u040e\u0375\u0409\u0410\u040c \u0412\u040d\u0412 \u040b\u040b\u0375\u040b\u040d\u0409 \u040d\u0375\u040b\u040f\u040e \u040f\u040b\u0375\u040e\u040b\u0410 \u040a\u0375\u040e\u040c\u0411 \u040a\u040b\u0375\u0409\u040a\u0411 \u040d\u040b\u0375\u0411\u0410\u0410 \u0410\u0409\u040b \u040e\u0410\u0375\u040a\u040c\u040e \u040b\u0409\u0409\u040a\u040c\u040c\u0375\u0412\u040e\u0409 \u040a\u0375\u0409\u040d\u040b \u040b\u040a\u0375\u0412\u0410\u0410 \u040d\u0375\u040c\u040b\u0412 \u040f\u040a\u0375\u040b\u0409\u0411 \u040b\u0375\u0409\u040a\u040d \u040a\u040b\u0375\u040a\u040f\u040e \u040d\u040d\u0375\u040b\u040a\u040b \u0410\u0409\u040a \u040e\u0412\u0375\u0409\u0412\u040b \u040b\u0409\u0409\u040b\u040c\u040c\u0375\u0412\u0410\u0412 \u040a\u0375\u0409\u0409\u040f \u040b\u040b\u0375\u040e\u040d\u0409 \u040d\u0375\u040a\u040f\u040f \u040f\u040b\u0375\u040d\u0412\u0410 \u040b\u0375\u0410\u040f\u040d \u040a\u0409\u0375\u0412\u040e\u0412 \u040d\u0410\u0375\u0411\u0411\u040e \u0411\u0411\u040d \u040f\u040b\u0375\u040d\u0412\u040b \u040b\u0409\u0409\u040c\u040c\u040c\u0375\u040c\u040a\u0410 \u040a\u0375\u0412\u040a\u0412 \u040b\u040a\u0375\u0411\u040b\u040a \u040c\u0375\u0412\u0412\u040b \u040f\u040a\u0375\u0409\u040d\u0412 \u040c\u0375\u040d\u040c\u040c \u040a\u0409\u0375\u040b\u040d\u0411 \u040d\u0411\u0375\u0410\u040d\u0411 \u0411\u040c\u0412 \u040f\u040c\u0375\u040b\u040f\u0411 \u040b\u0409\u0409\u040d\u040c\u040b\u0375\u040c\u040f\u040b \u040b\u0375\u040a\u040a\u040b \u040b\u040a\u0375\u040c\u040c\u040d \u040c\u0375\u0411\u040c\u040f \u040e\u0412\u0375\u040f\u040d\u040d \u040d\u0375\u040b\u040e\u040b \u0412\u0375\u040e\u040f\u0410 \u040d\u040c\u0375\u040f\u040e\u0412 \u0411\u0410\u040a \u040e\u0411\u0375\u040c\u040d\u0412 \u040b\u0409\u0409\u040e\u040c\u040a\u0375\u0410\u040c\u0410 \u040a\u0375\u040f\u040e\u040d \u040b\u0409\u0375\u0410\u0412\u040a \u040c\u0375\u0410\u0411\u040d \u040e\u0410\u0375\u0412\u040f\u040f \u040d\u0375\u040e\u0409\u040d \u040f\u0375\u0412\u0410\u040f \u040d\u040e\u0375\u040f\u0410\u040d \u0412\u0409\u0411 \u040e\u0411\u0375\u0409\u040f\u040b \u040b\u0409\u0409\u040f\u040c\u040a\u0375\u0409\u0410\u0409 \u040a\u0375\u040e\u0412\u040d \u040b\u0409\u0375\u040c\u040b\u040c \u040c\u0375\u0411\u040b\u040f \u040e\u040f\u0375\u0411\u040a\u040c \u040d\u0375\u040e\u040e\u0411 \u040e\u0375\u040b\u040e\u0412 \u040d\u0412\u0375\u040e\u040b\u0410 \u0411\u0412\u040e \u040f\u0409\u0375\u040b\u040c\u0412 \u040b\u0409\u0409\u0410\u040c\u040a\u0375\u0409\u040b\u040a \u040a\u0375\u0409\u040c\u0409 \u040b\u040a\u0375\u040b\u0412\u0409 \u040c\u0375\u040e\u040d\u0412 \u040e\u040f\u0375\u0411\u0412\u0409 \u040e\u0375\u0409\u0410\u040a \u040d\u0375\u0409\u0410\u040c \u040e\u040c\u0375\u040c\u040c\u040b \u040a\u0375\u040a\u0410\u0409 \u040f\u040c\u0375\u040f\u040d\u040f \u040b\u0409\u0409\u0411\u040c\u0409\u0375\u040d\u040b\u040d 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\u0410\u040d\u0375\u0409\u0411\u0409 \u040a\u0375\u0410\u040e\u0412 \u0411\u040c\u0375\u040f \u040f\u0412 Quelle: Statistisches Bundesamt, Personal an Hochsc hulen, Fachserie 11, Reihe 4.4, 1997-2013 Bei der Anzahl der Besch\u00e4ftigten, die unbefristet u nd in Vollzeit t\u00e4tig sind, ist im Betrachtungszeitraum ein tendenzieller R\u00fcckgang zu verzeic hnen. Der Tiefpunkt ist hier im Jahre 2008 erreicht. Bis 2013 steigen die Zahlen wieder a n und erreichen schlie\u00dflich das Ausgangsniveau von 1997. Grunds\u00e4tzlich handelt es sich alle rdings um keine sehr gro\u00dfen quantitativen Ver\u00e4nderungen der Besch\u00e4ftigtenzahlen. Die Differen z zwischen dem H\u00f6chst- und Tiefpunkt betr\u00e4gt lediglich knapp 8.500 Besch\u00e4ftigte. Auch in den einzelnen Personalkategorien ist ein relativ gleichbleibendes Niveau zu konstatieren. W\u00e4 hrend die Zahl bei den ProfessorInnen zwischen 30.500 und 35.500 schwankt, pendelt die Za hl der unbefristet und in Vollzeit be81 In der Reihe Personal an Hochschulen des Statistischen Bundesamtes sind leider keine An gaben dar\u00fcber enthalten, wie hoch der Anteil der Befristungen bei de n Teilzeitbesch\u00e4ftigten ist. In Bezug auf den akade mischen Mittelbau d\u00fcrfte dies aber die gro\u00dfe Mehrheit sein. Das nebenberufliche wissenschaftliche Personal ist ausschlie\u00dflich befristet. 42 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau sch\u00e4ftigten WiMis in den siebzehn Jahren zwischen r und 19.000 und 22.000 Besch\u00e4ftigten. Anteilsm\u00e4\u00dfig stellen die ProfessorInnen dabei mit k napp 60 Prozent \u00fcber die Jahre hinweg die gr\u00f6\u00dfte Gruppe der unbefristet und in Vollzeit B esch\u00e4ftigten des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals. Gegen\u00fcber dieser Entwicklung bei den unbefristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigten, ist die Entwicklung bei den befristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigten deut lich dynamischer. Insgesamt steigt hier die Zahl der Besch\u00e4ftigten im Betrachtungszeitraum von 56.457 auf 83.669, was einen Zuwachs um knapp 50 Prozent bedeutet. Bis zum Jahr 2007 ste igen dabei die Besch\u00e4ftigtenzahlen zwar tendenziell an, es gibt aber immer wieder auch R\u00fcck g\u00e4nge zu verzeichnen. Im Ergebnis wurden von 1997 bis 2002 11 Prozent mehr befristete Ar beitsvertr\u00e4ge mit Vollzeitbesch\u00e4ftigten abgeschlossen, zwischen 2002 und 2007 lediglich 2 P rozent mehr. Im Zeitraum von 2007 bis 2013 ist dann eine deutliche Ver\u00e4nderung in der Pra xis der Arbeitgeber zu konstatieren. Die Anzahl der befristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigten steigt in diesem Zeitraum um 32 Prozent (20.023). Diese Gesamtentwicklung entspricht dabei nicht ganz der in den einzelnen Personalkategorien erfolgten Ver\u00e4nderungen. W\u00e4hrend wir es bei Profess orInnen mit einer Verdreieinhalbfachung und bei den LfbAs mit einer Verdopplung der b efristet Besch\u00e4ftigten in Vollzeit auf der Grundlage eines geringen Ausgangsniveaus zu tun haben, ist zwar auch bei den WiMis eine knappe Verdopplung zu verzeichnen - es handelt sich hier allerdings, in absoluten Zahlen ausgedr\u00fcckt, um eine Zunahme von mehr als 32.63 9 Besch\u00e4ftigen. Stellten die WiMis in Vollzeit 1997 noch einen Anteil von 73 Prozent alle r befristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigten, ist dieser Anteil im Zuge der weitgehenden Abschaffung der DozentInnen und AssistentInnen auf 89 Prozent im Jahr 2013 angestiegen. Die Zunahm e der befristeten Arbeitsvertr\u00e4ge mit WiMis in Vollzeit entspricht dabei nicht der Entwic klung in Bezug auf das gesamte befristet und in Vollzeit besch\u00e4ftigte wissenschaftliche Pers onal, da hier zwischen 1997 und 2002 bereits eine Zunahme befristeter Arbeitsvertr\u00e4ge von 16 Prozent zu konstatieren ist. W\u00e4hrend es dann im Zeitraum von 2002 bis 2007 insgesamt nur ei nen Zuwachs von 2 Prozent gab, lag der bei den WiMis bei 11 Prozent. Auch im Zeitraum zwis chen 2007 und 2013 liegt deren Zuwachs mit 39 Prozent \u00fcber dem Gesamtzuwachs befrist et Vollzeitbesch\u00e4ftigter. W\u00e4hrend im Jahre 1997 noch mehr als die H\u00e4lfte (52, 2 Prozent) der Vollzeitbesch\u00e4ftigten einen unbefristeten Arbeitsvertrag hatte, n\u00e4hern si ch bis zum Jahre 2002 unbefristete und befristete Vollzeitbesch\u00e4ftige zahlenm\u00e4\u00dfig einander a n, so dass hier dann ein Verh\u00e4ltnis von 1:1 besteht. Bis zum Jahre 2013 laufen die Besch\u00e4ftigte nzahlen dann wieder auseinander, bis im Jahre 2013 nur noch 42 Prozent der Vollzeitbesch\u00e4ft igten einen unbefristeten und 58 Prozent einen befristeten Vertrag haben. Das Verh\u00e4ltnis hat sich hier deutlich zu(un)gunsten der befristeten Besch\u00e4ftigung verschoben. 43 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau 2.3.3 Hamburger Verh\u00e4ltnisse: Anzahl der Befristung en, Teilzeitbesch\u00e4ftigungen und Drittmittelfinanzierungen an der Uni Hamburg An der Uni Hamburg umfasst laut der Antwort des Ham burger Senats auf eine Gro\u00dfe Anfrage der GAL 2013 das wissenschaftliche Personal im Jahr 2012 82 insgesamt 2.980 Personen. 83 Davon sind 52 Prozent in Vollzeit- und 48 Prozent i n Teilzeit besch\u00e4ftigt und 69 Prozent der Hauptberuflichen belegen befristete Stellen (2.048 von 2.980). Befristet und in Teilzeit besch\u00e4ftigt sind im Jahre 2012 46 Prozent des hauptbe ruflichen wissenschaftlichen Personals. Im Jahr 2006 waren es demgegen\u00fcber insgesamt 2.127 hauptberuflich Besch\u00e4ftigte, wovon 56 in Vollzeit und 44 Prozent in Teilzeit angestellt w aren. 50 Prozent der Hauptberuflichen (1.072) waren befristet besch\u00e4ftigt und die befrist eten Teilzeitstellen beliefen sich auf 36 Prozent (772). Im Zeitverlauf ist hier also ein deutli cher Anstieg zu(un)gunsten von in Teilzeit und befristet Besch\u00e4ftigter zu konstatieren. Waren 2006 nur etwas mehr als ein Drittel befristet und in Teilzeit t\u00e4tig, so ist es 2012 schon kna pp die H\u00e4lfte des gesamten wissenschaftlichen Personals. Tabelle 5: Teilzeitbesch\u00e4ftigung und befristete Besch\u00e4ftigung sowie Drittmittelfinanzierung an der Universit\u00e4t Hamburg (UHH) .\u013b\u01ad\u012d\u0177\u0124\u0145\u01b7\u017a\u016d\u01b7\u013b.\u013b\u0145\u01a9\u017a\u01ad\u01b7\u013b\u01b7\u013b !\u0090 \u011f\u01d2\u01ad 5\u01a9\u017a\u01b7\u01b7\u0192\u017a\u01b7\u01b7\u013b\u018c\u0193 \u0137\u011f\u01dd\u019a\u0193 \u0137\u011f\u01dd\u019a\u0193 \u0137\u011f\u01dd\u019a\u0193 \u0137\u011f\u01dd\u019a\u0193 \u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u017a\u0193 \u0081\u009c\u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u017a\u0193 \u0090\u009c\u017a\u0193 \u0081\u009c\u016d\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u017a\u0193 \u0081\u009c \u040b\u0409\u040a\u040b \u040e\u0409\u040f \u0410 \u040d\u040a \u040c\u0410 \u040d \u040b\u040a \u040a t\u01a9\u019a\u0145 \u040b\u0409\u0409\u040f \u040e\u040b\u0409 \u0410 \u0409 \u0409 \u0409 \u040a\u0409 \u0409 \u040b\u0409\u040a\u040b \u0411\u0410 \u040c \u0409 \u0409 \u0409 \u040c \u0409 W\u01d2\u0193\u017a\u019a\u01a9\u01a6\u01a9\u019a\u0145\u040b\u0409\u0409\u040f \u040c\u040c \u040a \u0409 \u0409 \u0409 \u0409 \u0409 \u040b\u0409\u040a\u040b \u040b\u040c\u0409\u0410 \u040a\u040d\u040b\u0409 \u040a\u0412\u0412\u0410 \u040f\u040c\u040b \u040a\u040c\u040f\u040e \u0412\u0410\u0410 \u040f\u040d\u040f \u0091\u017aa\u017a \u040b\u0409\u0409\u040f \u040a\u040d\u0412\u040a \u0412\u0409\u040c \u040a\u0409\u0410\u040a \u040b\u0412\u0412 \u0410\u0410\u040b \u040e\u040f\u0409 \u040c\u0412\u0409 [\u0145\u012c!\u0372 5\u019a\u01e9 \u040b\u0409\u040a\u040b \u0411\u0409 \u040b\u040f \u040a\u0409 \u040b \u0411 \u040a \u040a \u01d2\u0193\u0137 !\u01ad\u01ad \u040b\u0409\u0409\u040f \u0411\u040c \u040a\u0411 \u040a \u040a \u0409 \u0409 \u0409 D\u013b\u01ad\u011f\u0192\u01b7\u013b\u01ad \u040b\u0409\u040a\u040b \u040b\u0412\u0411\u0409 \u040a\u040d\u040e\u040f \u040b\u0409\u040d\u0411 \u040f\u0410\u040a \u040a\u040c\u0410\u0410 \u040a\u0409\u0409\u040b \u040f\u040d\u0411 t\u013b\u01a9\u01ad\u019a\u0193\u011f\u018c \u040b\u0409\u0409\u040f \u040b\u040a\u040b\u0410 \u0412\u040b\u0412 \u040a\u0409\u0410\u040b \u040c\u0409\u0409 \u0410\u0410\u040b \u040e\u040f\u040e \u040c\u0412\u040a Quelle: Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2011 und 2013b Die durchschnittliche Befristungsdauer in Bezug auf das gesamte wissenschaftliche Personal betr\u00e4gt in diesem Jahr 39 Monate. W\u00e4hrend der Arbei tsvertrag bei 36 Prozent \u00fcber eine mehr als dreij\u00e4hrige Frist abgeschlossen wurde, betr\u00e4gt die Vertragsdauer bei der H\u00e4lfte (50 Prozent) zwischen zwei und drei Jahren. Bei 10 Prozent betr\u00e4gt die Vertragslaufzeit ein bis zwei Jahre, bei vier Prozent ein halbes bis ein Jahr und bei unter einem Prozent schlie\u00dflich weniger als ein halbes Jahr. 84 Zwei Drittel der Befristungen (1.370) gr\u00fcnden dabe i auf dem WissZeitVG und nur zwei Prozent (39) auf dem TzBfG. (Vg l. Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2013b) 82 Es finden sich hier keine Angaben dar\u00fcber, aus wel chem Jahr die Zahlen genau stammen. Da sie Mitte 20 13 ver\u00f6ffentlicht wurden, wird im Folgenden davon ausg egangen, dass sie von 2012 sind. 83 Alle folgenden Zahlen sind der Antwort des Hamburg er Senats auf die Gro\u00dfen Anfragen der GAL 2011 und 2013 entnommen (vgl. Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2011 und 2013). 84 \u00dcber das Jahr 2006 liegen hierzu keine Angaben vor . 44 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Dar\u00fcber hinaus wird 2012 ein Drittel des gesamten P ersonals (1.002) \u00fcber Drittmittel finanziert, wobei knapp zwei Drittel (648) davon Teilzei tstellen sind. Aus diesem Zahlenverh\u00e4ltnis l\u00e4sst sich der Schluss ziehen, dass etwas weniger a ls die H\u00e4lfte der befristet und in Teilzeit Besch\u00e4ftigten (1.377) \u00fcber Drittmittel finanziert w erden. Demgegen\u00fcber wurden im Jahr 2006 insgesamt nur etwas mehr als ein Viertel der Besch\u00e4 ftigten (565) \u00fcber Drittmittel finanziert, von denen 70 Prozent (391) in Teilzeit angestellt w aren. Damit ist es auch 2006 bereits so, dass knapp die H\u00e4lfte der befristet und in Teilzeit Besch\u00e4ftigten (772) aus Drittmitteln finanziert ist (391). Werden die verschiedenen Personalkategorien im Einz elnen betrachtet, f\u00e4llt das Bild teilweise etwas anders aus. Im Jahr 2006 stellten die WiMis 7 0 Prozent des Personals (1.491) und damit7 Prozent weniger als 2012, wo sie bereits 77 Pr ozent (2.307) des gesamten hauptberuflichen Personals ausmachen. Das Verh\u00e4ltnis von in Vol lzeit und Teilzeit Besch\u00e4ftigten WiMis ist dabei zwischen 2006 und 2012 ungef\u00e4hr gleich ge blieben. 2006 befinden sich 61 Prozent in Teilzeit, 2012sind es 62 Prozent, umgekehrt in V ollzeit also 39 bzw. 38 Prozent. W\u00e4hrend 2012 allerdings schon 86 Prozent der WiMis befriste t besch\u00e4ftigt sind, waren es 2006 nur 72 Prozent, umgekehrt hatten zu diesem fr\u00fcheren Zeitpu nkt also noch 29 Prozent eine unbefristete Stelle inne, w\u00e4hrend es sechs Jahre sp\u00e4ter nur n och 13 Prozent sind. Insgesamt sind 2012 59 Prozent (1.365) der WiMis befristet und in Teilzeit besch\u00e4ftigt. 2006 waren dies mit 52 Prozent (772) zwar auch schon etwas mehr als die H\u00e4 lfte, in absoluten Zahlen betrachtet, hat sich ihre Anzahl aber nahezu verdoppelt. Die durchs chnittliche Laufzeit der Arbeitsvertr\u00e4ge wird dabei f\u00fcr 2012 mit 42 Monaten angegeben. Das G ros der WiMis ist zwischen zwei und drei Jahren (1.010) angestellt, gefolgt von denjeni gen, die mehr als drei Jahre besch\u00e4ftigt sind (725). An Befristungen von ein bis zwei Jahren find en sich 188, von einem halben bis einem Jahr 61 und von weniger als einem halben Jahr nur 8 . Die Befristungsgrundlage stellt in 68 Prozent der F\u00e4lle (1.360) das WissZeitVG dar und nu r in unter einem Prozent der F\u00e4lle (8) das TzBfG. 85 Was die Drittmittelfinanzierung der WiMis angeht, so werden 2012 42 Prozent insgesamt und 49 Prozent der befristet Besch\u00e4ftigte n auf diese Weise finanziert. Im Verh\u00e4ltnis zu den WiMis machen die Lehrkr\u00e4fte f\u00fc r besondere Aufgaben sowie DozentInnen und AssistentInnen nur einen sehr kleinen Teil des gesamten wissenschaftlichen Personals aus. W\u00e4hrend es 2006 zusammengenommen 4 Prozen t waren, sind es 2012 nur noch 3 Prozent. Dabei sind im Jahr 2012 10 von 80, d.h. 13 Prozent der Stellen befristet, w\u00e4hrend es 2006 nur eine der 83 Stellen gewesen ist. 2012 arbe iten 33 Prozent in Teilzeit, 2006 sind dies 85 Einer Evaluation des Wissenschaftszeitvertragsgese tzes werden Arbeitsvertr\u00e4ge mit befristet besch\u00e4fti gten WissenschaftlerInnen in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 85 bis 90 Prozent auf Grundlage der sachgrundlosen, pe rsonenbezogenen H\u00f6chstbefristungsdauer abgeschlossen . Bez\u00fcglich der Laufzeit der Vertr\u00e4ge wird im Rahmen der Evaluation konstatiert, dass es eine \"hohe[ n] Anteil kurzfristiger Arbeitsvertr\u00e4ge\" (ebd.: 73) gibt. 53 Prozent der abgeschlossenen Arbeitsvertr\u00e4ge an den Hochschulen sollen eine Laufzeit von weniger als ei nem Jahr haben. Mittelfristige Arbeitsvertr\u00e4ge (1 bis 2 Jahre) haben wiederum nur 36 Prozent und langfrist ige Vertr\u00e4ge (2 bis 3 Jahre) nur 11 Prozent der Besch\u00e4ftig ten an den Hochschulen (vgl. Jongmanns 2011: 73f.). Die kurzfristigen Arbeitsvertr\u00e4ge kommen insbesondere i n der ersten Qualifikationsphase, also vor der Prom otion, vor. Zwar beginnt der Erstvertrag hier mit einer l\u00e4 ngeren Laufzeit, wird jedoch h\u00e4ufig mit kurzfristig en Vertr\u00e4gen verl\u00e4ngert. Etwas g\u00fcnstiger sind die Bedingu ngen f\u00fcr WissenschaftlerInnen an Hochschulen in der zweiten Qualifikationsphase, wobei l\u00e4ngerfristige a uch hier in der Minderheit sind. Interessanterweise haben laut Jongmanns hier die besten Konditionen diejenig en, die auf Grundlage des Sachgrunds Drittmittel be fristet abgeschlossen werden. (Vgl. ebd.: 74) 45 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau noch 22 Prozent gewesen. In Teilzeit und befristet besch\u00e4ftigt sind 2012 10 Prozent, 2006 ist die einzige befristete Stelle eine Vollzeitstelle g ewesen. Die durchschnittliche Befristungsdauer betr\u00e4gt 2012 in diesem Bereich 62 Monate, ist also beinahe doppelt so lange wie bei den WiMis. Die rechtliche Grundlage stellt dabei in neun von zehn F\u00e4llen das WissZeitVG dar, w\u00e4hrend keine einzige Befristung auf dem TzBfG fusst. Aus Drittmitteln wurde hier nur eine Teilzeitstelle finanziert. 3 Fazit und Ausblick: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t Mit der vorliegenden Arbeit sollte grunds\u00e4tzlich ge zeigt werden, dass es sich bei Prekarit\u00e4t um keine \u00fcber die Besch\u00e4ftigten hereingebrochene Na turkatastrophe handelt, sondern sie vor allem ein Ergebnis der rechtlichen Re-Regulierung i st. Die Frage dieser Arbeit bezog sich, anders ausgedr\u00fcckt, auf das Wie der zunehmenden Prekarisierung der Besch\u00e4ftigungsv erh\u00e4ltnisse im akademischen Mittelbau. Es konnte gezeigt werden, dass die rechtliche ReRegulierung wissenschaftlicher Erwerbsarbeit ein ze ntraler Faktor daf\u00fcr ist, \"ein vom \u00f6ffentlichen Dienst dominiertes Feld hochqualifizierter B esch\u00e4ftigung zu unerreichten H\u00f6hen atypischer Besch\u00e4ftigung zu f\u00fchren\" (D\u00f6rre\/Neis 2007: 7) . Die Ausweitung atypischer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse ist ein Aspekt der Flexibilisieru ng des Arbeitsmarktes. Mit dem Fokus auf Prekarit\u00e4t wird das Ergebnis dieser Flexibilisierun g aus der Perspektive der Besch\u00e4ftigten betrachtet. W\u00e4hrend in Bezug auf den Gesamtarbeitsmarkt bis in die fr\u00fchen 1970er Jahre noch eine Abnahme atypischer Besch\u00e4ftigung und eine Zunahme von Normalarbeit zu konstatieren war, kann man seither von dem umgekehrten Trend sprechen , der Zunahme atypischer Besch\u00e4ftigung sowie der Abnahme von Normalarbeitsverh\u00e4ltniss en. W\u00e4hrend Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse an den Hochschulen zwar nie die Norm und statistische Normalit\u00e4t dargestellt haben m\u00f6gen, wie dies in Bezug auf den Gesamtarbeitsmarkt u nd auch den \u00f6ffentlichen Dienst im Gesamten zu konstatieren ist, und bereits die Expansi onsphase der Hochschulen bis Mitte der 1970er Jahre mit einem Ausbau der befristeten Besch \u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse einhergegangen war, so hatte dieser Ausweitung damals noch eine de utliche Zunahme nicht nur von ProfessorInnen, sondern auch unbefristeter Mittelbaustellen gegen\u00fcber gestanden. In der weiteren Entwicklung gab es dann in den 1970er und 1980er Ja hren auf der einen Seite eine Stagnation hinsichtlich der Anzahl der Dauerstellen und auf de r anderen Seite eine Zunahme des Personals in befristeten Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnissen (vg l. Enders 1996: 107). Als urs\u00e4chlich f\u00fcr diese Entwicklung war eingangs bereits die rechtlic he Regulierung durch das Hochschulrahmengesetz sowie das Zeitvertragsgesetz ab 1985 bena nnt worden. Dieses bef\u00f6rderte damit parallel zum Besch\u00e4ftigungsf\u00f6rderungsgesetz den qua ntitativen Ausbau atypischer Besch\u00e4ftigung an den Hochschulen. Wenn gleich sich also schon f\u00fcr diese Phase der Hoc hschulentwicklung konstatieren l\u00e4sst, dass sich die \"Relationen zwischen denjenigen, die an den Hochschulen 'Wissenschaft als Beruf' auf Dauer aus\u00fcben, und denjenigen, die 'Wiss enschaft auf Zeit' betreiben\" (Enders 1996: 108) zu(un)gunsten letzterer verschoben hat, so konnte in der empirischen Untersuchung der vorliegenden Arbeit gezeigt werden, dass die Ausweitung atypischer Besch\u00e4fti46 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau gung, insbesondere von Teilzeit und befristeter Bes ch\u00e4ftigung seit Anfang der 2000er Jahre noch einmal massiv zugenommen hat. Deutliche Zunahm en konnten sowohl in der Folge der f\u00fcnften Novelle sowie des WissZeitVG beobachtet wer den, weshalb der R\u00fcckschluss berechtigt ist, dass gesetzgeberische Ma\u00dfnahmen und die A usweitung atypischer Besch\u00e4ftigung in einem kausalen Zusammenhang stehen. Von Seiten der Gesetzgeber war die Flexibilisierung der Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse, insbesondere die Ausweitung befristeter Besch\u00e4ftigung, z um einen mit dem Erfordernis der Nachwuchsf\u00f6rderung beschrieben worden und zum anderen m it der Herstellung von Rechtssicherheit und einer vereinfachten Handhabbarkeit. Letzt genannte Gr\u00fcnde stellen dabei vor allem eine Begr\u00fcndung aus der Perspektive der Hochschulen als Arbeitgebern dar. Mit anderen Worten wurden vom Gesetzgeber arbeitsrechtliche Bes timmungen im Sinne der Arbeitgeber implementiert. Indem der Gesetzgeber f\u00fcr die Hochsc hulen die rechtssichere M\u00f6glichkeit zum Abschluss befristeter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse sc hafft, bef\u00f6rdert er umgekehrt auch, wie dies die Zahlen belegen, deren Ausbau. Was den Ausbau von Teilzeitbesch\u00e4ftigung und befris teter Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse angeht, so ist hier ein Ineinandergreifen der gesetzg eberischen Ma\u00dfnahmen von Bundes- und Landesebene zu konstatieren. W\u00e4hrend der Bundesgese tzgeber in Bezug auf die WiMis im Hochschulrahmengesetz von 2002 die M\u00f6glichkeit scha fft, WiMis grunds\u00e4tzlich zu befristen, wird im Landesgesetz zus\u00e4tzlich zur Befristung auch noch die Besch\u00e4ftigung in Teilzeit festgelegt. Neben der allgemein zu konstatierenden Ausweitung v on Teilzeit und Befristung ergab die Auswertung auch eine Verschiebung innerhalb der Per sonalstruktur des wissenschaftlichen Personals, die sich als eine Verschiebung hin zu fl exibleren und kosteng\u00fcnstigeren Personalkategorien interpretieren l\u00e4sst. Dies betrifft insbesondere die 2002 erfolgte Abscha ffung der Gruppe der DozentInnen und AssistentInnen und den im Gegenzug erfolgten Ausbau der Stellen der WiMis und der Lehrbeauftragten. Schon ein oberfl\u00e4chlicher Blick auf d ie quantitative Entwicklung der Besch\u00e4ftigtenzahlen in den genannten Gruppen zeigt, dass n icht nur der R\u00fcckgriff auf befristete und teilzeitbesch\u00e4ftigte WiMis, sondern auch auf Lehrbe auftragte, stark zugenommen hat. Wie in Kapitel 2.1.2 bereits erw\u00e4hnt wurde die Stel le der WiMi mit der f\u00fcnften Novelle des HRG als Alternative zu den bisherigen Post-Doc-Stellen der DozentInnen und AssistentInnen etabliert. Damit wurde laut Gesetzesbegr\u00fcndung zude m ein \"neben der Juniorprofessur bestehender Weg zur Professur verankert\" (Deutscher Bund estag 2001: 30). Wie dies im Rahmen von Flexibilisierungsma\u00dfnahmen \u00fcblich ist, handelt es sich hierbei aus der Perspektive der Arbeitgeber nicht nur um einen flexibleren, sondern auch einen billigeren Weg als den bisherigen. Dies betrifft nicht nur den Unterschied zwis chen WiMi und JuniorprofessorInnen, sondern auch zwischen JuniorprofessorInnen und den ehe maligen DozentInnen und AssistentInnen. Bei den DozentInnen und AssistentInnen handelt e es sich mit Ausnahme der HochschuldozentInnen um BeamtInnen auf Zeit. Letztere konnte n sogar als BeamtInnen auf Lebenszeit angestellt werden. Mit anderen Worten bot sich hier auch unterhalb der regul\u00e4ren Professur 47 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau eine dauerhafte Perspektive an der Hochschule besch \u00e4ftigt zu bleiben. JuniorprofessorInnen sind ebenfalls BeamtInnen auf Zeit, die M\u00f6glichkeit dies auf Dauer zu bleiben ist nicht gegeben. W\u00e4hrend die Gruppe der DozentInnen und Assiste ntInnen noch nach C1 und C2 besoldet wurde, werden JuniorprofessorInnen nach dem neuen B esoldungsgesetz nach W1 verg\u00fctet (vgl. ebd.: 14, BuWiN 2008: 59). Die quantitative B etrachtung legt nahe, dass alternativ zur Position der DozentInnen und AssistentInnen vor all em die Stelle der WiMis und wom\u00f6glich auch die der Lehrbeauftragten genutzt wird, da die Anzahl der JuniorprofessorInnen deutlich hinter der Anzahl der DozentInnen und AssistentInne n zur\u00fcckbleibt. 86 Insgesamt best\u00e4tigen die Zahlen zu Teilzeit- und Vo llzeitbesch\u00e4ftigung sowie befristeten und unbefristeten Besch\u00e4ftigung an den Hochschulen, das s Normalarbeitsverh\u00e4ltnisse (im Sinne einer unbefristeten Vollzeitbesch\u00e4ftigung) die Ausn ahme denn die Regel darstellen. Zwar liegen diese nicht ausschlie\u00dflich in Form der Profe ssur vor, allerdings ist ihr Anteil zum Beispiel innerhalb der Gruppe der WiMis \u00fcber die Jahre hinweg mehr oder minder auf niedrigem Niveau gleich geblieben. Bei den heute noch bestehe nden Stellen der DozentInnen und AssistentInnen handelt es sich vor allem um Hochschuldoz entInnen, deren Stellen mit dem Eintritt der StelleninhaberInnen in den Ruhestand verschwind en d\u00fcrften. Wie dies eingangs deutlich gemacht wurde, stellen T eilzeitbesch\u00e4ftigung und befristete Besch\u00e4ftigung beide formale Prekarit\u00e4tsrisiken dar. W \u00e4hrend bereits beide Formen f\u00fcr sich genommen schon mit einem Prekarit\u00e4tsrisiko einhergehe n, ist dieses Risiko f\u00fcr Besch\u00e4ftigte, die sowohl in Teilzeit als auch befristet besch\u00e4ftigt s ind noch h\u00f6her. Die Betrachtung der gesetzgeberischen Ma\u00dfnahmen hat zudem gezeigt, dass an de n Hochschulen f\u00fcr einen zunehmenden Teil der Besch\u00e4ftigten von rechtlicher Prekarit\u00e4t g esprochen werden muss. Dies betrifft zum einen den Ausschluss der WiMis aus dem f\u00fcr die Besc h\u00e4ftigten des \u00f6ffentlichen Dienstes geltenden Tarifvertrag. Mit der f\u00fcnften Novellierung b estimmte der Bundesgesetzgeber, dass die Befristung von WiMis nicht nach dem Bundes-Angestel ltentarif (BAT) zu erfolgen habe, sondern nach den Sonderregelungen f\u00fcr die Wissensch aft. Mit dem WissZeitVG wurde diese Tarifvertragssperre dann sogar auf das gesamte wiss enschaftliche Personal mit Ausnahme der HochschullehrerInnen ausgedehnt, so dass nun der se it der F\u00f6deralismusreform geltende Tarifvertrag der L\u00e4nder in diesem Bereich keine G\u00fclti gkeit besitzt. Ein Beispiel f\u00fcr die Herstellung rechtlicher Prekar it\u00e4t ist insbesondere auch die Gruppe der Lehrbeauftragten. Die Zust\u00e4ndigkeit fiel bereits vo r der F\u00f6deralismusreform in den Bereich der Landesgesetzgebung. Mit anderen Worten gab es h ier keine bundesweite einheitliche Regulierung dieser Arbeitsverh\u00e4ltnisse. Wie im Falle Hamburgs gezeigt wurde, nutzte der Landesgesetzgeber seinen Handlungsspielraum dahingehen d, dass er nicht nur bestimmte, dass Lehrbeauftragte grunds\u00e4tzlich zu befristen, sondern zudem auch in Teilzeit zu besch\u00e4ftigen seien. Weiterhin wird im HmbHG festgelegt, dass ein Lehrauftrag kein Arbeitsverh\u00e4ltnis begr\u00fcndet. Damit werden die Lehrbeauftragten aller An spr\u00fcche, die aus einem Arbeitsverh\u00e4ltnis abzuleiten w\u00e4ren, per Gesetz enthoben. Nicht zuletz t ist dies dahingehend von Bedeutung, dass die Besch\u00e4ftigten per Gesetz von der Sozialver sicherungspflicht, und damit auch von der 86 Ihr Ausbau als \"alternativer Qualifizierungsweg\" ( BuWiN 2008: 59) war nach dem Auslaufen der F\u00f6rderun g durch den Bund deutlich ins Stocken geraten. Im Jah r 2013 gab es bundesweit nur knapp 1.600 Juniorprof essorInnen (vgl. Statistisches Bundesamt 2013: 40). I m Vergleich dazu hatte es 1997 noch knapp 15.000 Do zentInnen und AssistentInnen gegeben (siehe Tabelle 1) . 48 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau M\u00f6glichkeit mittel- und langfristige Anspr\u00fcche f\u00fcr Sozialleistungen zu erwerben, ausgeschlossen werden. Insgesamt verweist die Entwicklung der Besch\u00e4ftigte nzahlen nach Personalkategorien auf eine \"Verbilligung wissenschaftlicher Arbeit\" (D\u00f6rr e\/Neis 2007: 16). Dabei l\u00e4sst sich unter Verweis auf das Anwachsen der Gruppe der Lehrbeauft ragten auch die in Bezug auf die Gesamtwirtschaft diagnostizierte Umverteilung der Arb eit \"von der gutbezahlten \u00fcber die schlechtbezahlte zur unbezahlten Arbeit\" (Notz 2008 : 56) belegen. Damit ist die \"simultane Existenz von regulierten (evtl. 'teureren) Erwerbsf ormen und unterregulierten bzw. kosteng\u00fcnstigeren Besch\u00e4ftigungsformen\" (Hohendanner zit. nach Keller\/Seifert 2014: 633) f\u00fcr die Hochschulen ebenso charakteristisch, wie sie dies f \u00fcr das gesamte deutsche Besch\u00e4ftigungssystem ist. Wie eingangs erw\u00e4hnt wurde sowohl von Seiten der Bu ndes- als auch Landesgesetzgeber Handlungsbedarf in Bezug auf die Begrenzung von Pre karit\u00e4t signalisiert. In Hamburg wurde dazu im letzten Jahr eine Novellierung des HmbHG vo rgelegt, in der der Landesgesetzgeber formuliert, dass Dauerstellen auch dauerhaft, spric h unbefristet, vergeben werden sollen. Zudem wurde ein Code of Conduct , eine freiwillige Selbstverpflichtung der Hochschu len, implementiert. Auf Bundesebene wurde eine Novellierun g des WissZeitVG in Aussicht gestellt. Es wird zu untersuchen sein, ob und wie sich diese Ma\u00dfnahmen auf Bundes- und Landesebene auswirken, und ob hier tats\u00e4chlich ein R\u00fcckgang atypischer Besch\u00e4ftigung zu konstatieren sein wird, wie dies entsprechend dem Vorhaben der B egrenzung von Prekarit\u00e4t zu erwarten stehen m\u00fcsste. Skepsis diesbez\u00fcglich kann nicht nur vor dem Hintergrund angemeldet werden, dass diesem Vorhaben die seit Jahrzehnten vert retene wissenschaftspolitische Pr\u00e4misse entgegen steht, dass befristete Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4 ltnisse funktional f\u00fcr den Wissenschaftsbetrieb seien, sondern zudem auch die zu diagnostiz ierende \"chronische Unterfinanzierung der Bildung in Deutschland\" (Bontrup 2014: 2) sowie die \"Umstrukturierung des Steuerungsmodus der Wissenschaftslandschaft nach den Pri nzipien des New-Public-Management\" (D\u00f6rre\/Neis 2008: 135). Denn gerade im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung werden Besch\u00e4ftigte als \"disponible[n] Gr\u00f6\u00dfe\" (Bud\u00e4us\/Hilgers 2010: 96) mit Sparpotenzial betrachtet. 49 Scheller: Die politische Erzeugung von Prekarit\u00e4t i m akademischen Mittelbau Quellen- und Literaturverzeichnis Quellen: Bundesgesetzblatt (1976): Hochschulrahmengesetz (HR G). Vom 26. Januar 1976. In: Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil 1. Nr. 10. Bonn . S. 185-206. Zit. als HRG 1976. Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung (ohne J ahr): Hochschulrahmengesetz. Online unter: http:\/\/www.bmbf.de\/pub\/020718_hrg_bo_.pdf. S tand: 26.11.2014. Zit. als: BMBF o. J.. B\u00fcrgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg (201 1): Gro\u00dfe Anfrage und Antwort des Senats. Traumjob Wissenschaft? Zur Situation des wi ssenschaftlichen Nachwuchses an den Hamburger Hochschulen. Drucksache 20\/2267. Zit. als: Hamburgische B\u00fcrgerschaft 2011. 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Verwaltungsmodernisierung und aktivierender Staat.","pdf_url":""},{"view":"Bogumil, J. J., W. (2009). Verwaltung und Verwaltungswissenschaft in Deutschland, Einf\u00fch- rung in die Verwaltungswissenschaft, 2. v\u00f6llig \u00fcberarbeitete Auflage. Einf\u00fchrung in die Verwaltungswissenschaft: VS Verlag f\u00fcr Sozialwis- senschaften. Ein- f\u00fchrung in die Verwaltungswissenschaft, 2.<\/a> <\/span>PDF<\/a>","pdf_url":"https:\/\/link.springer.com\/content\/pdf\/bfm%3A978-3-531-91341-4%2F1.pdf"},{"view":"Bontrup, H. J. (2014). Schriftliche Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf der Landesre- gierung zum Hochschulgesetz (HZG NRW) (Drucksache 16\/5410) und zum Geset- zesentwurf der PIRATEN-Fraktion zum Wissenschaftsgesetz (WissG NRW.","pdf_url":""},{"view":"Bourdieu, P., G., Suhrkamp, F. M. B., P. (1998). Gegenfeuer. Wortmeldungen im Dienste des Widerstands gegen die neoliberale Invasion, Konstanz Br\u00f6ckling, Ulrich 2007: Das unternehmerische Selbst. 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Beitr\u00e4ge zum Dienstrecht und zur Dienstrechtsreform.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Dehnert, F. (2014). Was soll ich wollen?\" Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Par- tizipation von Studierenden an deutschen Hochschulen -Analyse eines Dispositivs. Marburg: BdWi-Verlag.","pdf_url":""},{"view":"Bildung, B., F. (2008). BMBF -Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung (Hg.): Bundesbericht zur F\u00f6rderung des Wissenschaftlichen Nachwuchses (BuWIN. Bonn, Berlin: Bundesministerium f\u00fcr Bildung und Forschung. Perspektiven der Soziologielehre. Opladen.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"D\u00f6rre, K. N., M. (2007). Besch\u00e4ftigungsbedingungen in Hochschulen und For- schungseinrichtungen. Erwartungen und Realit\u00e4t. Berlin: ver.di.","pdf_url":""},{"view":"D\u00f6rre, K., M. (2008). Forschendes Prekariat? M\u00f6gliche Beitr\u00e4ge der Prekarisierungsfor- schung zur Analyse atypischer Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse in der Wissenschaft. 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Stuttgart: Lucius & Lucius. Zeit- schrift f\u00fcr Sozialreform. ZSR-Schwerpunkt: Welche Zukunft hat der \u201aarbeitende Staat?' Perspektiven wohlfahrtsstaatlicher Akteure, Professionen und Praktiken,(2).","pdf_url":""},{"view":"Gr\u00fchn, D., Hecht, H., Rubelt, J., Schmidt, B. (2009). Der wissenschaftli- che \u201aMittelbau' an deutschen Hochschulen. Zwischen Karriereaussichten und Abbruch- tendenzen. Berlin: ver.di -Vereinte Dienstleistungs- gewerkschaft. von ver.di Fachbereich Bildung, Wissenschaft und Forschung.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Keller, A. (2008). Visionen und Grundbaustein einer Reform der Personalstruktur an Hochschulen. Berlin: Karl Dietz Verlag. Prekarisierung der Wissenschaft. Ro- sa-Luxemburg-Stiftung Manuskripte 78, pp. 64-69.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Keller, B. S., H., Zimmer, S., B. (2011). Atypische Besch\u00e4ftigung und soziale Risiken. Ent- wicklung, Strukturen, Regulierung. Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts- und Sozialpolitik der Friedrich-Ebert-Stiftung. Bonn Friedrich-Ebert-Stiftung: Friedrich Ebert Stiftung. Entwicklung, Strukturen, Regulierung. Expertise im Auftrag der Abteilung Wirtschafts-und Sozialpolitik der Friedrich-E, 113 pp. 163-179.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Keller, B., Seifert, H. (2014). Atypische Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisse im \u00f6ffentlichen Dienst. Frankfurt: Bund-Verlag. WSI-Mitteilungen. Zeitschrift des Wirtschafts-und Sozialwissenschaftlichen Instituts der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung, 67 pp. 628-638.<\/a> <\/span>PDF<\/a>","pdf_url":"https:\/\/www.nomos-elibrary.de\/10.5771\/0342-300X-2014-8-628.pdf"},{"view":"Klecha, S. R., M. (2008). Wissenschaft als besonderer Arbeitsmarkt Grund- typologien des Umgangs mit unsicherer Besch\u00e4ftigung beim wissenschaftlichen Personal. Wiesbaden: VS Verlag f\u00fcr Sozialwissenschaften. 2008: Die Besch\u00e4ftigungssituation von wissenschaft- lichem Nachwuchs. 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HoF-Arbeitsbericht.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Sablowski, T. (2010). Die unternehmerische Hochschule und der Bildungsstreik. Zwi- schen Anpassungsdruck und Keimen freier Assoziation. Sozialsmus 2\/2010. Online unter.","pdf_url":""},{"view":"Scherschel, K. S., Peter\/Krenn, M. (2012). Einleitung. Frankfurt am Main: Cam. Neue Prekarit\u00e4t. Die Folgen aktivieren- der Arbeitsmarktpolitik -europ\u00e4ische L\u00e4nder im Vergleich, pp. 7-13.","pdf_url":""},{"view":"Tepe, M. G., K.\/Kittel, B. (2008). Marktwirtschaftsmodell und \u00f6ffentliche Besch\u00e4ftigungsre- gimes in der OECD. In: dms -der moderne staat -Zeitschrift f\u00fcr Public Policy, Recht und Mana- gement 2, pp. 377-397.<\/a> ","pdf_url":""},{"view":"Treiber, M. (2008). Streik' -Ein Lehrbauftragter res\u00fcmiert Erfahrungen. Berlin: Karl Dietz Verlag. Prekarisierung der Wissenschaft. Rosa-Luxemburg-Stiftung Manu- skripte 78, pp. 59-63.","pdf_url":""},{"view":"Keller, B. S., H., ., . (2007). 7-10 in Atypische Besch\u00e4ftigung - Flexibilisierung und soziale Risiken, herausgegeben von Berndt Keller und Hartmut Seifert. Frankfurt a.M.\/New York: Hans-B\u00f6ckler-Stiftung. Sozialvertr\u00e4glich oder prek\u00e4r? In: WSI-Mitteilungen. Monatszeitschrift des Wirtschafts-und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-B\u00f6ckler-Stiftung, pp. 11-25.<\/a> <\/span>PDF<\/a>","pdf_url":"https:\/\/www.ssoar.info\/ssoar\/bitstream\/document\/18548\/1\/ssoar-2008-keller_et_al-atypische_beschaftigungsverhaltnisse.pdf"}],"related_research_data_auto_Atypisch_Besch\u00e4ftigte":[{"link_score":11.711958,"id":"ZA6638","check":""},{"link_score":9.271718,"id":"ZA6638","check":""},{"link_reason":" Besch\u00e4ftigte Besch\u00e4ftigte<\/b> ."}],"related_research_data_auto_Media_Analyse_2012":[{"link_score":5.5324707,"id":"ZA5761","check":""},{"link_reason":".) . 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